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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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stehenden gesetzlichen Vorschrift. Nun darf aber nach Maßgabe des §. 108 der Landtagsordnung ein derartiger Antrag der Kammer erst dann an die Regierung gebracht werden, wenn vorher Berichterstattung von Seiten der betreffenden Deputation und beziehentlich Vernehmung mit einem Regierungscommissar erfolgt ist. Was aber den in dem §. 58 der Landtagsordnung vorgeschriebenen Gang der Verhandlung bei Interpellationen insonderheit betrifft, so darf nach diesem §. 58 der Landtagsordnung "eine derglei chen Anfrage an die Staatsregierung nicht mündlich ge stellt werden, sondern ist schriftlich bei dem Präsidenten einzureichen, woraus hervorgeht, daß von einer „Einführ ung" der Interpellation in der Kammer mittelst Rede, nicht die Rede sein kann. Erst dann, wenn die Interpel lation von dem Präsidenten der hohen Staatsregierung mitgetheilt worden, und zwar erst drei Tage nach dieser Mittheilung, ist es, wie der §. 58 ausdrücklich vorfchreibt, dem Interpellanten gestattet ist, diese seine Interpellation selbst in der Kammer vorzubringen, und diese letz tere von solcher in Kenntniß zu setzen. Dies besagt gegen wärtig das Gesetz, die Landtagsordnung. Wir können daran jetzt durch Besprechung oder gar Beschlußfassung etwas nicht ändern. Beantragt nun der Herr Abgeordnete eine Abänderung dieser gesetzlichen Vorschrift, so wird der selbe den gewöhnlichen Gang, auf welchem allein gesetzliche Bestimmungen abgeändert werden, auch hier einschlagen müssen, er wird nämlich deshalb eine Petition an die Kam mer einzureichen haben. Diese Petition wird sodann an die erste Deputation als Verfaffungsdeputation zu verwei sen sein, diese wird sodann darüber Bericht erstatten, dar auf wird die Kammer darüber berathen und Beschluß fas sen. Erst wenn dies geschehen ist, wird die letztere im Vereine mit der ersten hohen Kammer einen Antrag auf Abänderung oder authentische Interpretation der fraglichen gesetzlichen Vorschrift an die hohe Staatsregierung bringen. Nur dieser Weg ist einzuhalten. Abg. Rittner: Herr Präsident! Ich bitte ums Wort. Abg. Haberkorn: Bei Gelegenheit der ersten Interpellation des Abg. Falcke beabsichtigte ich an fangs, um das Wort zu bitten und gegen das Verfahren des Herrn Präsidenten Einsprache zu erheben, allein bei näherer Einsichtnahme in die Landtagsordnung fand ich, daß sich formell, den Worten der Landtagsordnung nach, der Herr Präsident im Rechte befand. Es heißt nämlich in §. 58: „Es muß eine solche Anfrage an die Staatsregier ung zunächst bei dem Präsidenten schriftlich eingereicht und von diesem der Staatsregierung sofort mitgetheilt werden." Un terließ ich zwar deshalb damals die Einsprache, so ist doch nicht wegzuläugnen, daß das Recht, Interpellationen überhaupt einzubringen, den Ständemitgliedern so gut wie, verkümmert wäre, wollte man Nichts weiter geschehen las sen, als daß der Abgeordnete schriftlich seine Interpellation einreichen könnte, und wollte man ihm nicht gestatten, mündlich dieselbe zu motiviren. Die Landtagsordnung giebt dazu Gelegenheit, obwohl dies jetzt zu einem Punkte des Zweifels erhoben worden ist. Man deducrrt jetzt aus der Landtagsordnung das Befugniß eines Abgeordneten eine Interpellation mündlich motiviren zu können oder nicht. Es heißt nämlich in §. 58 ausdrücklich weiter so: „Erst drei Tage nach dieser Mittheilung ist es gestattet, die In terpellation in der Kammer selbst vorzubringen," welche Worte, „selbst vorzubringen", von dem Einen auf den In terpellanten, von dem Andern auf den Präsidenten bezogen werden. Da aber den Kammermitgliedern Gelegenheit ge geben werden muß, die Interpellation zn motiviren, so kann es nur zu dieser Zeit, wo die Vorbringung selbst er folgen darf, geschehen und ist dann dem Interpellanten das Wort zu gönnen. Weil nun aber einmal über diese Interpretation Zweifel entstanden sind, deshalb bedarf es der zuvorigen Erörterung, und der Herr Präsident hatte vollständig Recht, wenn er dem Abg. Falcke anrieth, er möge einen schriftlichen Antrag einreichen; denn die Interpreta tion eines Gesetzes ist nicht eine Sache, die sich einseitig und so ohne Weiteres abmachen läßt, sondern welche der sorgfältigsten Erwägung bedarf. Deshalb habe ich mich auch dagegen erhoben, als der Abg. Falcke ums Wort bat, ich halte es nicht an der Zeit, jetzt weiter darüber zu dis- cutiren, ich bitte aber den Abg. Falcke, er möge den -Wunsch des Herrn Präsidenten erfüllen und einen selbstständigen Antrag auf Interpretation oder neue Redaction des §. 58 der Landtagsordnung an die Kammer bringen. Dann wird die Kammer darüber weitern Beschluß fassen, und, wie ich glaube, gewiß in seinem Sinne. Nur jetzt kann öS nicht geschehen, weil einmal ein Zweifel über die Interpretation des Paragraphen erhoben worden und derselbe nicht sofort zu entscheiden und zu beseitigen ist. Abg. Falcke: Ich muß allerdings bekennen, daß, was die Auslegung eines Paragraphen betrifft, ich dem geehrten Sprecher vor mir mehr Gewandtheit und vielleicht auch mehr Scharfblick zutraue, als mir selbst. Allein so oft ich auch den Paragraphen durchgelesen habe, konnte ich ihn immer nur auf die Anfrage an die Staatsregierung deuten und so deute ich ihn auch jetzt noch. Ich finde das Recht der Kammer und der Kammermitglieder, Einleitungsreden zu ihren Interpellationen zu halten, durch §. 58 der Land tagsordnung keineswegs verhindert; auch heute nicht. Des halb bin ich mit der Auslegung meiner heutigen Rede von Seiten des Herrn Präsidenten auch keineswegs einverstan den, weil ich nicht, wie derselbe glaubte, eine Abänderung dieses Paragraphen beantragt, sonder» nur eine Besprechung gewünscht habe, die zu der Deutung des Paragraphen füh ren müsse, die ich für nothwendig hielt. Ich habe nun zu erwarten, wie die übrigen Kammermitglieder sich über die Sache aussprechen werden, ob sie in meinem Sinne oder im entgegengesetzten Sinne darüber sich entscheiden werden» 20*
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