Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. Heyn: Ich Helle ganz die Ansicht des Petenten und muß versichern, daß bei der dortigen hohen Lage und den rauhen klimatischen Verhältnissen der Ernteertrag öfters so gering ist, daß die Besitzer derselben außer Stand ge setzt sind, auf kürzere und unsichrere Zelt sich eines Ge schäftsführers zu bedienen, wenn sie nicht durch erwachsene Söhne vertreten werden können. Zu dem kommt noch, daß der Petent vor dem Landtage 1850 vom Nervensieber ergriffen war und in sehr schwächlichen Umständen der da maligen Einberufung als früherer Abgeordneter Folge leistete. Demnächst wird es noch der geehrten Kammer erinnerlich sein, daß bei dem Landtage 1851/52 der Abg. Hilbert abermals vom Nervenfleber heimgesucht wurde und inner halb des Landtags sawohl, wie nach dem Schluffe dessel ben noch mehrere Wochen in der Diakonissenanstalt zu Dresden verbleiben mußte, ehe er in seine Heimath zurück reisen konnte, wodurch demselben nicht nur bedeutender Kostenaufwand, sondern auch viel Sorge bereitet worden ist. Nächstdem ist es eine bekannte Thatsache, daß das Nervensieber in der Regel große Unannehmlichkeiten für die betroffene Person zurückläßt, und es läßt sich vermuthen, daß dieser Umstand auf den schwächlichen Zustand Hilberts eingewirkt hat. Zndeß ist es auch in der menschlichen Na tur begründet, daß jeder Mensch lieber vor- als rückwärts schreitet. Nach Alledem muß ich wünschen, daß es der ge ehrten Kammer gefallen möge, auf die Wünsche des Pe tenten einzugehen. Abg. Rittner: Auch ich erlaube mir meine Mei nung auszusprechen, welche derjenigen des hohen Direkto riums entgegen ist. Wir haben schon mehrfach über ähn liche Fälle berathen und immer ist die gesetzliche Bestimmung zur Sprache gekommen, daß den Petenten aufgegeben wird, nachzuweisen, daß ihre Anwesenheit ununterbrochen zu Hause nothwendig ist. Ich habe immer der mildern Aus legung dieses Gesetzes gehuldigt, sobald es sich um den individuellen Standpunkt und nicht um ein Princip han delt; von letzterm ist hier keineswegs die Rede. Wir wissen, daß der Abg. Hilbert sich bei seiner langjährigen Anwesen heit in der Kammer stets als einen eifrigen und pflichtge treuen Abgeordneten bewiesen hat. Wenn er nun jetzt sagt, daß seine Anwesenheit zu Hause wegen seiner Wirt schaft nicht zu entbehren sei, so muß ich hinzufügen, daß das immer der subjectiven Ueberzeugung eines Jeden über lassen bleiben muß, darüber zu entscheiden, ob seine per sönliche Anwesenheit in der Wirthschaft zu ersetzen sei oder nicht. Ich glaube, daß es da immer auf die Ueberzeugung des in Frage stehenden Individuums ankommt. Da nun der Abg. Hilbert seine bestimmte Ueberzeugung ausspricht, daß seine Anwesenheit in seiner Wirthschaft und Familie ununterbrochen nothwendig sei, so möchte ich Den sehen, der das widerlegen wollte. Es kann sein, daß Jemand einer andern Meinung ist, aber der Behauptung, die vom Petenten in dem concreten Falle aufgestellt wird, daß seine Abwesenheit nicht zu ersetzen sei, läßt sich nicht widerlegen, und ich würde daher wünschen, daß aus diesem Gesichts punkte die Kammer dem Gesuche des Stellvertreters Hilbert Folge gäbe und ihn von seinem Erscheinen in diesem Saale freispräche. Abgesehen davon liegt auch ein gesetzliches Moment vor, was, wie mir scheint, der Abgeordnete über setzen hat. Es steht im Wahlgesetz, daß Dem, welcher drei ordentlichen Landtagen beigewohnt hat, auf Grund davon das Recht zustehe, eine weitere Wahl ablehnen zu können. Nun ist zwar Hilbert blos zum Stellvertreter gewählt, aber dieses Recht muß auch für ihn geltend sein. Wenn es nothwendig ist, Herr Präsident, einen Antrag zu stellen, so würde ich ihn darauf richten, dem Wunsche des Abg. Hilbert Folge zu geben und ihn vom Erscheinen in der Kammer sofort freizusprechen. Präsident vr. Haase: Die Ansicht des Directoriums weicht, wie ich glaube, nicht so bedeutend von der des geehr ten Sprechers ab; denn was dieser jetzt sofort will, stellt das Erstere in Aussicht. Das Direktorium hält sich an die Worte des Gesetzes, wonach der Reclamant die Behin derungsursache bescheinigen soll; es fehlt aber zur Zeit diese Bescheinigung, und der Vorschlag des Directoriums geht daher dahin, dem Gesuche vor jetzt noch nicht und nicht eher Statt zu geben, bis der Abg. Hilbert diese Beschei nigung beibringt. Geschieht dies, so wird auch das Di rektorium der Ansicht des geehrten Redners sein. Allein ich kann nicht zugeben, daß blos subjektive Ansicht über die Statthaftigkeit einer Entschuldigungsursache entscheide und die Entlassung des Abgeordneten von seiner Stellung be gründe, sondern wir müssen nach dem Gesetze gehen, wo nach eine Bescheinigung der Behinderungsursache erforder lich ist. Das Direktorium bleibt daher immer noch bei seiner Ansicht und bei seinem Vorschlag stehen, vor der Hand von dem Gesuche abzusehen. Abg. v. Criegern: Hinsichtlich des Hauptgrundes, der von dem frühem Abg. Hilbert angeführt worden ist, hinsichtlich seiner wirthschaftlichen Verhältnisse erscheint die Resolution, die vom geehrten Direktorium vorgefchlagen worden ist, vollkommen gerechtfertigt. Man darf der Con sequenzen halber nicht davon abweichen, daß in dieser Be ziehung eine Bescheinigung nothwendig ist; ich glaube aber doch, daß andere Gründe die Kammer veranlassen könnten, sofort auf das Gesuch einzugehen. Soviel mir bekannt ist, haben wir zwar im Wahlgesetze keine ganz allgemeine Vorschrift, daß das Beiwohnen dreier Landtage einen voll ständigen Grund zum Resigniren abgrebt, die einzige Be stimmung in dieser Beziehung, die mir für den Moment vorschwebt, ist in §. 66 der Verfassungsurkunde enthalten, und bezieht sich blos auf das Recht der Resignation in Be treff der Mitglieder der ersten Kammer, bei welchen die Wahl auf Lebenszeit gilt. Ich glaube aber doch, daß diese
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder