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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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gehalten, daß die erste Deputation die Sache in die Hand nehme, bin aber übrigens ganz damit einverstanden, wenn die Sache einfacher abgemacht werden kann, vielleicht blos durch eine Erklärung der Kammer oder sonst wie, und würde sodann mit Genehmigung der Kammer meinen An trag wieder zurückziehen. Abg. v. Cricgern: Ich bin mit Dem, was der ge ehrte Antragsteller gegenwärtig uns mitgetheilt hat, im We sentlichen vollständig einverstanden. Ich glaube, es ist für alle Kammermitglieder sehr wichtig, daß über den Sinn des §. 58 kein Zweifel in der Kammer obwalte, bekenne aber, daß ich nach der Wortfassung dieses Paragraphen mich der Ansicht hingebe, daß es wohl kaum erforderlich fein dürste, auf authentische Interpretation der darin ent haltenen Bestimmung anzutragcn. Ich glaube, daß diese Bestimmung sehr einfach ist, daß wir damit ganz gut aus kommen können, muß aber um Erlaubmß bitten, dies um ständlicher zu motiviren, indem ich glaube, es könnte dies wohl zu dem Resultate führen, daß die Kammer die Ver weisung des Antrages des geehrten Abg. Erchenbrecher an eine Deputation nicht für nothwendig erachten möchte. Ich will daher jetzt noch darüber schweigen, ob der Vortrag darüber im entgegengesetzten Falle für die erste oder dritte Deputation gehören würde, zumal dies vorzüglich von dem Ermessen der Kammer abhängt. — Der §. 58 enthält im ersten und dritten Absätze Bestimmungen, die sich auf alle Arten von Anfragen beziehen. In dieser Hinsicht sind keine Beschränkungen getroffen. Es versteht sich dabei wohl von selbst, daß der Ansragende, der etwas vorbringt, auch die Gründe seines Vorbringens in der Kammer dar zulegen haben muß. Der zweite Absatz bezieht sich blos auf Anfragen an die Staatsregierung, auf Das, was man im engern Sinne Interpellation nennt. In d iffcr Beziehung liegt allerdings in der Landtagsordnung eine bestimmte Be schränkung, die aber nur durch Abänderung des zweiten Satzes weggebracht werden könnte. Es ist dies nämlich die Beschränkung, daß jede Znterpellatian, ehe sie in der Kammer vorgebracht wird, vorher schriftlich niedergelegt sein muß bei dem Präsidium. Daraus folgt, daß zum Behufe dieser schriftlichen Niederlegung auch eine Motivirung in der Kammer nicht stattsinden darf. Wenn aber die drei Tage verflossen sind, von denen im Paragraphen die Rede ist, dann kann die Interpellation in der Kammer vor gebracht werden, und kann sie dies, dann muß natürlicher weise dem Interpellanten auch das Recht gelassen werden, zur Erläuterung dis Gründe anzugeben, von denen er aus gegangen ist. Das steht im Z° 58, und ich glaube, es wird dadurch keine andere Beschränkung für die Kammermit- glieder herbeigeführt, als die, welche in vieler Beziehung zweckmäßig scheint. Es handelte sich bei der fraglichen Be stimmung nur darum, ob die schriftliche Anmeldung vor her nothwendig sei. Dis Gründe dafür sind in den Mo tiven zur Landtagsordnung besonders herausgehoben wor den. Im Berichte über diesen Gegenstand sprach sich die Deputation der ersten Kammer, als womit die diesseitige Kammer einverstanden war, in folgender Art aus: , „Zu §. 58. Ueber Anfragen, auch Interpellationen genannt, ent halt die provisorische Landtagsordnung nichts. Auch in dem Entwürfe von 1845 war eine Bestimmung darüber nicht ausgenommen. Won der damaligen Deputation der ersten Kammer erfolgte zwar ebenso wenig wie von der letztem selbst eine bezügliche Anregung. Aber die Deputation der zweiten Kammer hat die Aufnahme einer ausdrücklichen Vorschrift über die Interpellationen beantragt und sich da bei auf den allgemeinen Gebrauch fast aller constitutioneller Staaten, sowie auf die auch in Sachsen schon wirksam ge wordene Praxis gestützt, auch angeführt, daß es ebenso sehr im Interesse der Regierung wie der Stände liege, Inter pellationen zu gestatten, da nur auf solche Weise manche Angelegenheit ohne weitläufige Verhandlung abgelhan wer den könne und der Regierung Gelegenheit" gegeben werde, irgend eine Maßregel vor dem Publicum zu rechtfertigen, die ohne ausdrückliche Erklärung und Darlegung der Mo tiven Leicht zu Mißverständnissen führe» könne. Seit dieser Zeit sind nun allerdings auch Interpella tionen an die Staatsregiemng gerichtet und von derselben beantwortet worden. Auf Grund dieser Praxis hat nun auch in der jetzigen Vorlage die Regierung die Interpella tionen zwar gestattet, solche aber aus den Seite 402 ent wickelten Gründen mehrfach beschränkt." Diese Beschränkung geht nun eben dahin, daß Dem vorgebeugt werden soll, daß nicht etwa Gegenstände, welche die Regierung in Verlegenheit bringen können, sofort der Ocsftntlichkeit übergeben werden. Das ist einfach der Grund, warum eine schriftliche Anmeldung vorausgehen soll. Ich glaube, diese Beschränkung, der sich damals die Kammern unterworfen haben, indem sie den Z. 58 annahmen, ist auch sehr gut. Wir müssen erwägen, daß es sehr viele Ver hältnisse giebt, über die nicht sofort öffentlich gesprochen werden kann. Wenn aber die Interpellation einmal öffent lich ist, dann hat die Regierung kein Mittel mehr in den Händen, dafür zu sorgen, daß nicht die Kcnntniß derselben sofort ins Publicum komme, sie kann dann nicht mehr mit Effect darauf antragen, den Gegenstand in geheimer Sitzung vorzubringcn, denn nun ist die Sache schon veröffentlicht. Das ist im Wesentlichen der Grund, warum die Regierung ein Gewicht darauf setzte, keineswegs hat aber dabei die Idee vorgeschwebt, dem Interpellanten die Gelegenheit vor- zuenthalten, umständlich seine Interpellation zu motiviren oder zu erläutern; er soll dies aber nur dann erst thun, wenn drei Lage verflossen sind. Es ist dadurch der Re gierung allerdings Gelegenheit gegeben, durch Verständigung die Interpellation zu beseitigen, obwohl dies selten der Fall sein wird. Gelingt es einmal, so ist das auch unschädlich, weil jedes anders Kammermitglied die Interpellation wieder aufnehmen kann. Der zweite Hauptpunkt, der hier in Betrachtung kommt, ist aber der, daß der Regierung da durch die Möglichkeit gegeben ist, darauf hiuzuwiiken, baß sine Interpellation, die einen Punkt betrifft, der noch nicht
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