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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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genheiten Sachsens den getreuen Ständen nachstehende Eröffnungen zugehen. I. Zoll-, Steuer-, Handels- und Schifffahrtsverträge -er Staaten -es Zollvereins mit auswärtigen Regierungen. Verträge dieser Art sind folgende abgeschlossen worden: 1) Ein Abkommen zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins (jedoch ausschließlich des Königreichs Hannover) einerseits und dem Königreiche Belgien andererseits, wegen Besteuerung der Handelsreisenden. Der zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche-Belgien unter dem 1. September 1844 abgeschlossene Handelsvertrag erlosch mit dem Jahre 1853 und mit ihm zugleich die unter denselben Contrahen- ten, wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung vom 27. Juni 1846. In dessen Folge traten vom Jahre 1854 ab, hinsichtlich der Besteue rung dieser Gewerbtreibenden die in den beiderseitigen Staa tengebieten maßgebenden allgemeinen Grundsätze wiederum in Kraft, nach denen die zollvereinsländischen Handelsrei senden in Belgien einer ungleich höhern Patentsteuer als die Angehörigen derjenigen Staaten unterworfen waren, zwischen denen und Belgien diessällige, besondere Verein barungen bestanden. Zu Beseitigung dieses, auch für die diesseitigen Han delsbeziehungen mit Belgien nur unerwünschten Zustandes bot indeß die belgische Negierung dem königlich preußischen Gouvernement alsbald eine anderweite Uebereinkunft für Preußen und den Zollverein an, es wurden deshalb von Preußen nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen Zollvereinsregierungen behufige Verhandlungen eröffnet und auf deren Grund unter dem 2. Januar 1855 ein entsprechendes Abkommen getroffen, bei welchem zwar nicht, wie es bei der frühem Vereinbarung der Fall war, von völliger Steuerbefreiung der Handelsreisenden ausge gangen worden ist, welches jedoch den Grundsatz vollstän diger Reciprocität feststellt. Auf Grund dieses Abkommens ist königlich sächsischer Seits die S. 45 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1855 ersichtliche Verordnung vom 24. Februar 1855 erlassen worden. 2) Der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsver trag zwischen Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten mit der Republik Mexico vom 10. Juli 1855 (Gesetz-und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, S. 91 fg.) nebst zwei besonder», in der Publicationsverordnung vom 24. Mai 1856 (Seite 90 ibiä.) bekannt gemachten erklärenden Ab reden. Dieser Vertrag hat zum Zweck, die Handels- und Werkchrsbeziehungen zwischen dem Zollverein und Mexico zu erleichtern, er beruht auf Gegenseitigkeit und enthält für Sachsen im Allgemeinen dieselben Stipulationen, welche sich in dem zwischen Sachsen -und Mexico unter dem vier ten October 1831 abgeschlossenen Vertrage (S. 455 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) finden. Von größerer Wichtigkeit ist 3) der Vertrag, welcher zwischen Preußen, Hannover und. Kurhessen für sich und. in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits und der freien Hanse stadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegen seitigen Verkehrsverhältnisse unter dem 26. Janllär 185N (S. 205 fg. des Gesetz- uNd Verordnungsblattes vöm Jahre 1856) abgeschlossen worden uNd Nach der Bekannt machung vom 10. Decewber 1856 (S. 416 desselben Ge setz- und Verordnungsblattes) mit dem 1. Januar des gegenwärtigen Jahres in Wirksamkeit getreten ist. Bei Abschluß des Vertrags über die Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins vom 4. April 1853 war näm lich zu Art. 15 im Schlußprotokdll Nr. 11 pot. 4 von Preußen, Hannover, Kurhessen, Braunschweig und Olden-, bürg Vorbehalten worden, über eine, für die Uferstaaten der Weser gemeinsame Einrichtung zu Erhebung der We serzölle, ingleichen über Ermäßigung oder Suspension die ser Zölle, falls dadurch zweckmäßige Abrundungen des Zollgebiets und wesentliche Hilfsmittel zur Sicherung der gemeinsamen Grenzabgaben erreicht werden könnten, Ver handlungen einzuleiten. Im Anschlüsse Hieran wurde laut eines Protokolls ä. ä. Berlin am 7. April 1853 für wün schenswert!) anerkannt, die freie Stadt Bremen zu einer Verständigung über verschiedene, im Interesse der Zollsicher heit für alle Vereinsstaaten liegende Einrichtungen zu dis- poniren und deshalb mit dem Senate zu Bremen in ent sprechende Verhandlungen zu treten. Die letzter» wurden denn auch und zwar durch Bevollmächtigte Preußens, Han novers .und Kurheffens, vorbehältlich der Zustimmung der übrigen Vereinsstaaten zu den gefaßten Beschlüssen, einge leitet und zum Abschluß gebracht und es ist aus denselben der oben erwähnte Vertrag vom 26. Januar vorigen Jah res hervorgegangen. Dieser Vertrag bezieht sich ' a) auf gegenseitige Schifffahrtsbegünstigungen (Art. 1-3), d) auf gleichmäßige Eingangs-, Ausgangs- und Durch gangs-Zollbehandlung des wechselseitigen Verkehrs zwischen beiden Gebietstheiten (Art. 4) und v) auf Unterdrückung des Schleichhandels (Art. 5). Dieser letztere Punkt ist, bei den großen Schwierigkeiten, welche die Wewachung der Zollvereinsgbestze gegetr das bre mische Gebiet findet, von besonderer' Wichtigkeit für das gemeinschaftliche Zolleinkommen uüd ist zu diesem Zwecke die dem Vertrage unter I. anliegende Uebereinkunft getrof fen worden. Ferner ist ä) zu Erleichterung des Verkehrs zwischen Bremen Md dem Zollvereine, sowie zu Beförderung des Waarenabfatzes aus dem Zollvereine über Bremen, in dieser Stadt die Er richtung eines zollvereinsländischen Haüptzollamtes verein bart worden (Art. 6 und Art. 1 hjs 10 der zu dem Ver trage gehörenden Anlage II.), die Eröffnung desselben auch bereits erfolgt, aüßerdem aber auch (Art. 7) verabredet worden, daß mit diesem Hauptamte eine Zollvrreinsnieder- lage verbunden werden solle,'in welcher Produkte des Zoll vereins, sowie in demselben verzollte, fredrde Waarm ge lagert und eintretenden Falles zollfrei in die Veremsstaaten^ zurückgeführt werden' können (Art. 11 bis .14 der, vvrge- dachteN Anlüge II.). Ueber die persönlichen Verhältnisse der in dessen Folge auf bremisches Gebiet zu stationiren- den Beamten enthält Art. 1S die nähern- Festsetzungen. v) Zu' wirksamerer Unterdrückung? des' durch diö vvx- spriNgende Lüge einiger bremischer G'eöiötsthAle 'begüMig-? ten' Schleichhandels nach dem' Zollverein sgebiote- sind' dem Letzter» die in Art. 8 nahet bezeichneten'Or'te und'LantzM 45*
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