Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
theile unter den in der Anlage M° näher angegebenen Mo dalitäten «»geschloffen worden Md es hat hierdurch die Zoll vereinsgrenze gegen Bremen, die für eine wirksamere Hand habung der Grenzaufsicht erwünschte Abrundung erhalten, wobei auf die von der solchergestalt gezogenen neuen Zoll linie durchschnittenen Grundbesitzungen diejenigen billigen Rücksichten zu nehmen gewesen find, über welche man sich nach Art. 14 vereinigt hat. Demnächst hat man k) in Art. 10 zollvereinslandischer Gerts zugestanden, daß die dort näher aufgeföhrten Gegenstände abgabenfrei aus Bremen in den Zollverein emgeführt werden. Diese Gegenstände unterliegen nach dem Zollveremstsrift nur sehr geringen Abgabensätzen und wenn hiernach einerseits die ausgesprochene Zollbefreiung Zein Dbject von irgend finan zieller Bedeutung sein kann, so war bei diesem Zugeständ- niß zugleich die Rücksicht maßgebend, daß es sich um Ge genstände handelt, welche nach den bisherigen Wahrnehm ungen fast ausschließlich erst aus dem Zollvereine nach Wremen auf den dortigen Markt ausgeführt sein werden. F) Der 9. Artikel des Vertrages stipulirt gegenseitige Gewerbsteuerfteiheit derjenigen Gewerbtreiben'om und Han delsreisenden auf dem andern Gebiete, welche in "dem Staate, dem ihr Wohnsitz angehört, die in Beziehung auf ihren Gewerbebetrieb gesetzlich festgestellten Abgaben erlegt haben und ist zu Ausführung dieses Vertragspunktes die S. 20 des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ersichtliche Verordnung vom A° Dessmbsr 185S erlassen worden. L) Zn den Artikeln 11 und 12 ist drs Zusage enthalten, daß von den auf die beiderseitigen Messen, Jahrmärkte und Wiehmärkts gebrachten, zu den Berzehrungsartikeln nicht gehörenden Gegenständen, der unverkauft gebliebene Lheil zollfrei in das Gebiet der Herkunft zurückgeführt werden darf. Endlich Hst zwar y die königliche Regierung bei den Verhandlungen über Liesen Vertrag nachdrücklich dahin wirken lassen, daß die vollständige Gleichberechtigung des Handels- und Gewerbe- IZetriebes für beiderseits Staatsangehörige auf den dies seitigen und jenseitigen Messen ausgesprochen werde. Eine solche Gleichstellung ist aber, aller Bemühungen ungeachtet, Nicht zu erlangen gewesen; Bremen Hst dieselbe vielmehr ARter Hinweisung auf die, dem sntgegenstehmdm dortigen Zunftprisilegim fortwährend abgelehnt und man Hst daher, Äsr Wichtigkeit einer solchen Vereinbarung für den Absatz sächsischer Erzeugnisse in Bremen ungeachtet und wenn Nicht das Zustandekommen des Vertrages überhaupt in Frage gestellt werden sollte, dm Antrag fallen lassen und Lei der in Art. 13 ausgedrückten Gleichstellung der beider seitigen Nnterthsnen rücksichtlich der Meß abgab en Be ruhigung fassen müssen. Der Vertrag soll vorläufig bis Ende 1865 dauern, von da ab aber jedesmal auf 12 Jahre verlängert ange sehen werden, wenn derselbe nicht ein Jahr vor Ablauf einer solchen zwölfjährigen Neriode, von der einen oder der andern Seite gekündigt werden würde. 4) Zn dem Handels- und Schifffahrtsvertrsge zwischen dem Zollverein und dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar 1847 (Seite NI des Gesetz- und Verordnungs blattes vom Jahre 1847) warm in Art. 2, 4 und L4 mehrere Begünstigungen stipulirt worden, deren die Schiffe ' des Zollvereins m den neapolitanischen Häfen und umge kehrt, die neapolitanischen Schiffe in den Hafen des Zoll vereins bei direkter Schifffahrt, theilyaftkg werden sollten. Zugleich war in Art. 13 festgesetzt, daß an jeder besondem Begünstigung, welche der eine der Contrahenten, dem Handel oder der Schifffahrt einer andern Nation ein räumen würde, alsbald auch der Handel oder die Schiff fahrt des andern Contrahenten Zcheil nehmen solle. Nachdem im Jahrs 1894 die sicilranische Regierung dem päpstlichen Gouvernement und im Jahrs 1838 den Bereinigten Staaten von Nordamerika, die vorgedachtm Begünstigungen auch für dis indirekte Schifffahrt em,geräumt hatte, war die neapolitanische Regierung durch Vermittelung Preußens vermocht worden, sich mit der Ausdehnung jener Begünstigungen auch auf die Falle oer m'oiretten Schifffahrt, zwischen dem Zollverein und dem Königreich beider Sicilien smzuverstchen und ist demgemäß die Seite 238 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1896 publicirte MiniAenalerklärung vom 7. Juli 1888 cmsgetauscht worden. Endlich ist noch S) des Freun'oschasts-, Hansels- und Schifffahrtsver- Lrsges zu, gedenken, welchen die königlich preußische Regier- ung für sich und im Namen des Zollvereins mit der orien talischen Republik äol VriiZ-uax abgeschlossen hat und wel chem dis königlich sächsische Regierung um so unbedenklicher z beigetreten ist, als die Werkehrsbeziehungen zwischen dem i Zollverein und der gedachten Republik, welche der gedachte ! aus Gegenseitigkeit beruhende Vertrag zu fördern bestimmt ist, schon jetzt nicht unbedeutend und im Zrmchmen be griffen sind, auch die Republik 4a! derjenige Plata- staat ist, dessen innere Verhältnisse am Meisten geordnet und stabil sind. Der Vertrag findet sich sbgsdruckt Seite 114 fg. des ! diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes. ! ' 'iL. ! Die ZölL- Md SLZuerMgeltzgekheittzN hetrchWd. Der Zolltarif hat im Laufe der gegenwärtigen Periode folgende, vorüber- gehende und definitive Veränderungen erfahren. l) Zm Hinblick auf die bereits seit Mehrern Jahren emgetretme Khmerung der Brod-, und Hülftnfrüchte, hatten sich die Regierungen der Zollvereinsstaaten, schon ftüherhin wiederholt veranlaßt gefunden, die EingangsMs von Ge treide- und Hülsenftüchten zeitweilig zu suspmbiren und es war von den.getreuen Ständen in dem, die Zoll- und Handelsverhältnisse betreffenden Decrete vom 18. Dekoder" 1854 mitgetheilt worden, daß bis Ende des Jahres 1894 die Erhebung von Eingangsabgabsn von den gedachten Cerealien nicht stattfinden werde. Dieser Termin wurde auf Antrag Sachsens bei der im Zähre 1894 in Darmstadt versammelten Gellemlconferenz bis Ende September 185S hinausgerückt und erließ dem gemäß dis Regierung die Verordnungen vom 26. Septem ber und 1. November 1854 (Seite 171 und 195 des Ge setz- und Verordnungsblattes). Leider ging aber auch m Jahre 1855 die Erwartung einer baldigen, für die Gonsumenten günstiger« Gestal tung des Getmdemarktes nicht in Erfüllung; Mißernten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder