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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Ebenso fanden die sächsischen Anträge auf Zollbegün stigung, für das zur WachDtuchfabrikation eingehende Leinöl und auf Ermäßigung der jetzt bestehenden Vereinstarifsatze auf Ochsen, Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kalber um die Hälfte, nicht die allseitige Zustimmung. Angenommen wurde dagegen a) der Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Tara von 20 Procent außer der tarifmäßigen für Phosphor in Kisten, zu dessen Begründung der Umstand zu dienen hatte, daß Phosphor nur in verlötheten, mit Wasser gefüllten Blechkisten eingeht, dies aber in dem bisherigen Taratarif unberücksichtigt geblieben war, so daß das den Phosphor um gebende, zu dessen Aufbewahrung und Versendung uner läßliche Wasser von dem Satze für den Phosphor selbst mitgetroffen wurde. b) Die königliche Regierung hat sich 'von jeher zur Aufgabe gestellt, hinsichtlich der unentbehrlichsten Lebensbe dürfnisse, namentlich des Getreides, der Hülsenfrüchte und des Mehles, ungeachtet diese Cerealien bei ihrem Eingänge aus Oesterreich bereits vertragsmäßig Zollfreihckt genießen, noch auf jede weitere Erleichterung der Einfuhr in den Zollverein hinzuwirken und es ist auch ihren wiederholten Anträgen gelungen, auf der zwölften Generalconftrenz eine Herabsetzung der Einfuhrzölle auf Getreide und Hülsen früchte um 40 Procent herbeizuführen. Hierbei sind zwar die vor Abschluß des Vertrages mit Oesterreich vom Id. Februar 1853 an der sächsisch-böhmischen Grenze ausnahms weise zu erheben gewesenen geringem Zollsätze zum Theil in Wegfall gekommen, und es würde eine Vergleichung der Letztem mit den dermaligen Tarifsbestimmungen für den Eingang auf der sächsisch-böhmischen Landgrenze eine Zollerhöhung für einzelne Cerealiengattungen ergeben. That- sächlich ist aber eine solche für Sachsen, wegen der bereits erwähnten Zollfreiheit des aus Oesterreich eingehenden Ge treides rc. nicht vorhanden; es würde vielmehr, abgesehen hiervon und wenn die nur gedacht? Zollbefreiung nicht bestände, immer noch eine sehr bedeutende Zollerleichterung für den Getreidehandel von Oesterreich nach Sachsen da durch gewährt sein, daß die neuen Zollsätze ebenmäßig für den Wassertransport wie für den Landtransport gelten, während bisher der Getreideeingang auf dem Wasserwege, obschon derselbe der bei weitem wichtigste ist, von der vor bemerkten an der sächsischen Grenze bestandenen Zollbegün stigung ausgeschlossen war. Da übrigens diesen neuen Eingangszgllsätzen für Ge treide, diejenigen Durchgangsabgaben ganz gleichgestanden haben würden, welche nach den bisherigen Tarifen (S. 249 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1853) für den Getreidetransit in den östlichen Provinzen Preußens gelten, so sind diese Transitzölle, deren,Regutirung übrigens der preußischen Regierung vertragsmäßig allein, Vorbehalten ist, gänzlich in Wegfall gebracht worden, Bei dieser Regulirung der Getreihezolle sinh übrigens zwei bis dahin unter den Vereinsstaaten bestandene Vor behalte beziehentlich, desinitivund. zeitweilig aufgegeben.wor den und zwar, einmal derjenige, nach welchem es jeder Ver einsregierung in TheuerungsMten freistand, Getreide,, Reis, Mehl und Mühlenfabrikatr auf Vereinsrechnung zollfrei einzulassen, und dann das Defugrffß jeder Vereinsregjerung, nach'Bedürfnis auf einzelnen Grsnzstrecken den Eingangs zoll auf Getreide zu ermäßigen,. Beide, Vorbehalte hatten mdeß durch die allgemeine Herabsetzung der Getreid.eMe ihren eigentlichen Werth verloren und die sächsische Regie rung hat außerdem um so weniger Bedenken gehabt, sich des ihr in Gemäßheit des erwähnten zweiten Vorbehaltes zugestandenen Rechtes auf Ermäßigung der Getreidezölle an Grenzstrecken Sachsens gegen Oesterreich zu begeben, als vereinbartermaßen der in Rede stehende Vorbehalt wie der auflebt, wenn das jetzt bestehende Vertragsverhalt- niß mit Oesterreich, welches den zollfreien Getreideeingang daher sichert, wieder aufhören sollte. Ganz sachgemäß ist übrigens die Beseitigung des Vor behaltes des Rechtes jeder Regierung, in Thcuerungszeiten den Zoll auf Reis zu suspendircn, da in denjenigen Fällen in welchen früherhin von diesem Vorbehalte Gebrauch ge macht worden war, die Maßregel durchaus nicht zu dem gewünschten Zwecke der Verwohlfeilerung des Reises geführt, sondern nur eine Steigerung der Preise im Ausland veran laßt hatte, so daß der Zollerlaß nur zum Vortheile des aus ländischen Reisverkäufers gereichte. Auch in Beziehung auf den ausländischen Bezug von Mehl und andern Mühlenfabrikaten hat es kein Bedenken gehabt, den erwähnten Vorbehalt fallen zu lassen, da v) bei derselben Generalconftrenz beschlossen ward den Eingangszoll auf Mühlenfabrikate aus Getreide und Hül- senftüchten, d. h. geschrotete oder geschälte Körner, Grau pen, Gries, Grütze und Mehl, welcher bis dahin 2 Thaler vom Centner betragen hatte, auf 15 Ngr. herabzusetzen, eine Ermäßigung, welche genügen dürfte, um in Zukunft eine ausnahmsweise gänzliche Zollbefreiung dieser Gegen stände entbehrlich zu machen. Im Zusammenhänge hiermit steht: ä) die Herabsetzung des Einfuhrzolles für Arrowroot, Sago, Sagosurrogate und Kabioka von beziehentlich 3 Thlr. 10 Ngr. und 11 Thlr. auf 2 Thlr. vom Centner und ist hierbei die Eigenschaft dieser Gegenstände als gesunder Nahrungsmittel und der Umstand, daß dieselben im Ver hältnisse zu ihrem Werthe viel zu hoch tarisirt waren, be stimmend gewesen. Die übrigen Aenderungen des Tarifs, wie sie in der deshalb erlassenen Verordnung vom 29. October 1856 (Seite 391 des Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt gemacht worden, sind von untergeordneter Bedeutung; sie betreffen theils Zollerleichterungen für Fabrik- und Gewerbs- Materialien, wie es die Einreihung von Bast und Torf kohlen in die erste Abteilung des Tarifs und die in der ungezogenen Verordnung unter 1—6 aufgeführten Be stimmungen sinh, theils "bestehen sie in einigen, durch prak tische Erfahrungen als nothwendig erkannten Berichtigun gen des Taratariss und dessen Begriffsbestimmungen (Litt. A und Abtheilung V. per. 1 der Verordnung vom 29. October 1856), ferner in veränderter Fassung einzelner Positionen (6. der Verordnung), sowie in der Gleichstellung der halb seidenen Worden mit den ganz seidenen Maaren (Verord nung vom 29. Dctober v. I. Abtheilung II. 11 und Abteilung V. 2)-. eine Maßregel, welche in der bereits früher verfügteN'Glcichstellung der halbseidenen Bänder mit ganz seidenen! dergleichen, ihren durch die Schwierigkeit der Unterscheidung dieser Gegenstände bei der Zollabfertigung motivirten Vorgang hat, und für welche. Maßregel das nq'mliche praktische, Pcdürfniß- wie- es in Ansehung der seidenen- Bänder, bestand, vorlag»
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