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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. v- Nostitz-Drzewiecki: Meine Herren, ich kann mich Dem nicht anschließen. Da müßte es überall so sein, namentlich auch im Bezug auf die landwirthschaftlichen Produkte. Ich will jedoch den Principienstreit nicht weiter fortführen; allein ich mache nur darauf aufmerksam, daß das Object es ist, welches besteuert wird, und wo es mehrere Objecte giebt, da wird auch allemal eine doppelte, dreifache ja bis zum Neunfachen sich erhöhende Steuer stattfinden können. Das geht der Landwirthschaft so, daher möge es sich der Handelsstand auch gefallen lassen. Präsident vr. Haase: Wenn Niemand weiter hierüber zu sprechen wünscht, so ersuche ich den Herrn Referenten, den zweiten Punkt des Allerhöchsten Decrets vorzutragen. Referent Abg. Poppe: 2. Der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Preu ßen und den übrigen Zollvereinstaaten mit der Republik Mexico vom 1V Juli 1855 (Gesetz - und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, S. '91 fg.) nebst zwei bcsondern, in der Publicationsverordnung vom 24. Mai 1856, S. 60 Lä. begannt gemachten, erklärenden Abreden. Dieser Vertrag ist im Allgemeinen eigentlich nur eine Erneuerung jener Stipulationen, welche hinsichtlich der Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen Sachsen und Mexico bereits seit dem Jahre 1831 bestanden hatten, und jetzt, wo solcher für sammtliche Zollvereinsstaaten abge schlossen ist, kann derselbe gewiß auch für die sächsischen geschäftlichen Interessen nur erwünscht sein. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand hierüber das Wort? Wenn nicht, so würde ich den Herrn Referenten bitten, mit Vortrag des Berichts fortzufahren. Referent Abg. Poppe: Von ungleich größerer Bedeutung ist allerdings 3. der Vertrag, welcher zwischen Preußen, Hannover und Äurhesscn für sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse unter dem 26. Januar 1856 (Seite 205 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) abge schlossen worden und nach der Bekanntmachung vom 10. December 1856 (Seite 416 desselben Gesetz- und Verordnungsblattes) mit dem 1. Januar des Jahres 1857 in Wirksamkeit getreten ist. Die Veranlassung zu diesem Vertrage wurde durch jenen' vom 4. April 1853 geboten, welcher wegen der Fortdauer und Erweiterung desZollvereins damals abgeschlossen wurde. Es handelte sich darum, im Interesse der Zollsicherheit für alle Bereinsstaaten eine Verständigung zwischen diesen -und der freien Stadt Bremen herbeizuführen, und wie weit dieses möglich geworden ist, darüber verbreitet sich der obstehend erwähnte Vertrag vom 26. Januar 1856. Derselbe bezieht sich; a) Auf gegenseitige Schifffahrtsbegünstigungen und in den Art. i bis 8 ist die vollkommenste Neciprocitat hinsichtlich des Schifffahrtsbetriebes und dem damit zu-, sammenhangenden Verkehre auf den Schiffen der Zollver einsstaaten und den bremischen Schiffen ausgesprochen; d) auf gleichmäßige Eingangs-, Ausgangs- und Durch- gangszollbehandluug des wechselseitigen Verkehrs, Art. 4. > Auch dieser Artikel giebt eine gänzliche Gleichstellung hinsichtlich der Modalität der Erhebung der vorstehend bezeichneten Abgaben in die contrahirenden Staaten, eine abweichende Behandlung ist nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten, welchen solche durch bereits bestehende Ver trage zugestanden sind oder, mit Rücksicht auf ähnliche Gegenleistungen, noch zugestanden werden. o) Auf Unterdrückung des Schleichhandels. Die hier einschlagenden sehr wichtigen Bestimmungen sind dem Vertrage in der Uebereinkunft sub 1, Art. 1 bis mit 29, beigegeben, und enthalten jene Feststellungen, welche auf die Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhan dels durch alle zu Gebote stehenden Mittel Hinzuwirten haben. ä) Zu Erleichterung des Verkehrs zwischen Bremen und dem Zollvereine, sowie zur Beförderung des Waarcn- absatzes aus dem Zollverein über Bremen, sind in dem Art. 6 diejenigen Bestimmungen enthalten, welche die Durchführung dieser Absicht erwarten lassen. Das in Bremen hinsichtlich der erforderlichen Lokalitä ten und Anstalten auf dessen Kosten errichtete zollvereins ländische Hauptzollamt soll dazu dienen, die Maßregeln auszuführen, welche der Bestimmung sub cl zu Grunde liegen. Die weitern Details dieser Vereinbarung sind in der Anlage 1l zu dem Vertrage enthalten, in welchem auch sub 11 bis 14 die Bestimmungen gegeben sind, welche sich auf die Errichtung einer Zollvereinsniederlage beziehen, in in welcher Producte des Zollvereins, sowie in demselben bereits verzollte Maaren gelagert und eintretenden Falls wieder in die Zollvereinsstaaten zollfrei zurückgeführt wer den können. Ferner finden sich außer e) weitere Bestimmungen, um dem durch örtliche Verhältnisse leicht begünstigten Schleichhandel entgegen zu arbeiten, Art. 8 des Hauptvertrags, und die Anlage M bezeichnen näher die Orte und Landestheile, sowie die Modalitäten, unter welchen einem derartigen Gebühren wirksam entgegen getreten werden kann. Ferner sind k) in dem Artikel 10 des Hauptvertrags diejenigen Maaren aufgeführt, welche in den Zollverein aus Bremen abgabenfrei eingeführt werden dürfen. Es sind dies vornehmlich alle Arten deutscher Hölzer, grobe, rohe Böttcher-, Tischler- und Korbflechtern, aaren, ordinäre Matten und Fußdecken, gemeine Töpferwaaren, Hohlglas in seinen natürlichen Farben. Unter §) stipulirte Art. 9 des Hauptvertrags gegenseitige Gewerbesteuerfreiheit für die Gewerbetreibenden und Han delsreisenden auf dem Gebiete der contrahirenden Staaten Bestimmungen, welche in vollkommener Neciprocitat be ruhen, wie solche in der Verordnung vom 31. December 1856, Gesetz- undWcr- - ordnungsblatt von 1857, Seite 20 bis 22, näher enthalten sind. Die Absicht unsrer hohen Staatsregierung, bei diesen Verhandlungen gleichzeitig eine vollständig gleiche Berech tigung für Handels- und Gewerbsbetricb für sämmrliche durch diesen Vertrag berührte Staatsangehörige für. die ^diesseitigen und jenseitigen Messen, Jahrmärkre und Vieh-
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