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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Märkte zu erzielen, ist leider deshalb nicht zu erlangen ge wesen, da die freie Stadt Bremen durch die dort in dieser Beziehung noch vorhandenen Zunftprivilegien eine derar tige Vereinbarung abgelehnt hat. Man hat es daher sub i bei der Art. 13 ausgedrückten Gleichstellung der beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Meßabgaben bewenden lassen müssen. Dagegen erhalten sub b Art. 11 und 12 des Haupt vertrags die Bestimmungen, daß von den auf die beider seitigen Messen, Jahr- und Viehmarkte gebrachten, zu den Verzehrungsartikeln nicht gehörenden Gegenständen, der un verkauft gebliebene Kheil zollfrei in das Gebiet der Her kunft zurückgeführt werden darf. Aus den im Vorhergehenden näher aufgeführten Stipulationen des Vertrags sub rr bis i, mit der freien Stadt Bremen, dessen Dauer bis Ende 1865 vorläufig festgestellt, und von da ab einer Prolongation bedingungs weise unterworfen werden soll, gehen unzweifelhaft die Bestrebungen hervor, den gegenseitigen Verkehr möglichst zu beleben, solchen im Interesse der zollvereinsländischen Unterthanen thunlichst zu sichern und hierbei vornehmlich das gefährliche Getriebe des Schleichhandels scharf im Auge zu behalten, wozu die geographische Lage Bremens so manche Befürchtung darbot. Nach diesen verschiedenen Richtungen hin kann sich die Deputation mit dem abgeschlossenen Vertrage nur ein verstanden erklären, wenn sie auch nicht verschweigen darf, daß über die Ergebnisse derselben für die Zoll vereins staaten vorerst weitere Erfahrungen ab zuwarten sein möchten. Präsident Vr. Haase: Hat Jemand hierüber etwas zu bemerken? Abg. Lincke: Ich möchte mir gestatten, gegen die hohe Staatsregierung einen Wunsch auszusprechen in Bezug auf den zollvereinsländischen Verkehr nach und über Bre men. Es ist in einer Bekanntmachung der königlichen Zoll- und Steuerdirection vom 19. März 1857 festgesetzt: „Daß alle aus dem freien Verkehr der Zollvereins staaten abstammenden Gegenstände, welche nach Bremen versendet werden, um entweder von dort in das Vereins gebiet zollfrei wieder eingeführt, oder in die, im Laufe des näch sten Jahres in Bremen zu eröffnende Zollvereinsnieder lage gebracht zu werden, unter Declarationsscheincontrole und unter zollamtlichem Verschlüsse bei dem vereinsländi schen Hauptzollamte in Bremen ankommen." Ich wollte mir nun die Anfrage erlauben: ob es nicht der .Organismus des Geschäfts gestatte, daß wenn die Zollver einsniederlage vollständig fertig ist, das Plombiren und eine besondere Declaration von hier aus nach Bremen für solche Güter vielleicht unterbleiben könne, welcher nach den von hieraus jenftit Bremen liegenden Gegenden des Zollver eins gehen, weil dadurch der Aufenthalt hier bei der Ab fertigung, so wie eine besondere Declaration erspart würde. Angenehm wäre es mir, von der hohen Staatsregierung et was Beruhigendes in gedachter Beziehung zu erfahren. Königlicher Commissar Lehmann: Die Zollvereins niederlage, welche, wie in dem königlichen Dekret erwähnt ist/ in Bremen errichtet werden wird, ist zur Zeit noch im Bau begriffen, und es ist jetzt noch nicht zu übersehen, wann sie fertig werden wird, um dem öffentlichen Gebrauche übergeben werden zu können. Jndeß dürste dieser Zeit punkt nicht mehr fern liegen und es werden sodann einige derjenigen Maßregeln in Wegfall gebracht werden können, welche jetzt für den Verkehr mit Bremen Geltung haben. Die sächsische Regierung hat bisher bei allen Zollvereins- conferenzen dahin gewirkt, daß der Handelsverkehr soviel als möglich aller Fesseln entledigt werde, und sie wird auch ferner darauf Bedacht nehmen, daß alle den Verkehr er leichternden Maßregeln und Veranstaltungen getroffen wer den. Dieser Zweck wird also auch rücksichtlich der Zollver einsniederlage in Bremen und für den Handelsverkehr da hin zu erreichen gesucht werden. Abg. Lincke: Ich bin dem geehrten Herrn Regrerungs- commissar für seine mir gütigst gegebene Auskunft sehr dankbar. Referent Abg. Poppe: Die Regierungsvorlage gedenkt 4) des Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien. Während nach dem frühem Vertrage vom 27. Jan. 1847 zwischen dem Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien gewisse Begünstigungen nur bei direkter Schiff fahrt Geltung hatten, sind solche im Jahre 1856 nun auch auf die Fälle der indirekten Schifffahrt ausgedehnt worden, wie solches das Gesetz- und Verordnungsblatt von 1856, S. 238, das Nähere enthält. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen vierten Punkt zu sprechen? Es scheint dies nicht der Fall zu sein. Referent Abg. Poppe: Endlich ist noch 5) des Freundschafts-, Handels - und Schifffahrtsver trags zu erwähnen, welcher im letzten Jahre zwischen dem Zollvereine und der orientalischen Republik äol Uruguay abgeschlossen worden ist, welcher auf Gegenseitigkeit beruht und zur Erleichterung der Verkehrsbeziehungen dient. Wenn die zuletzt sub 4 und 5 erwähnten Verträge für Sachsen auch nur sehr partielle Wortheile darbieten kön nen, so ist deren Abschluß doch immer im Interesse des Landes und es kann gewiß nur erwünscht sein, wenn dre Zollvereinsstaaten auch fernerhin auf die Erweiterung der artiger Berkehrserleichterungen hinwirken. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über Punkt 5 zu sprechen? Abg. Falcke: Wir sind nicht, gleich den Angehörigen eines andern deutschen Bundesstaats, in der Lage, einen von der Staatsregierung abgeschlossenen internationalen Vertrag beklagen zu muffen. Ich habe auch das Ver trauen, daß bei den bevorstehenden wichtigen Verhand lungen mit Oesterreich u. s. w. die Staatsregierung die Interessen unsers Landes vor- und umsichtig wahren werde» 46*
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