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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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rwmmen, und seit dem Jahr 1849 von 58,669 Centn« Melasse, im Jahre 1853 ans 224,557 Centn« dergleichen, somit beinahe um das Vierfache, in Preußen gestiegen war. Da nun nach den «»gestellten Erörterungen die Melas- senbrennerei für eben so ergiebig als die Getreide- oder Kar- loffelbrennerei befunden wurde, und sich nächstdem die Wranntweinerzeugung aus Rüben als sehr lohnend heraus stellte, so wurden diese beiden Arten der Spiritusfabrika- tion mit einer gleichen Steuer angezogen, wie solche auf die Branntweinbereitung aus mehligen Stoffen gelegt ist. Das' Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 194, enthält die darauf bezügliche Verordnung. Rach den früher von der Deputation, hinsichtlich der Kübenzuckersteuer ausgesprochenen Ansichten, kann sich die selbe einstimmig mit jenen eben erwähnten Steuerbestim- mungen um so einverstandener erklären, da solche überaus gerechtfertigt, von allgemeiner finanzieller Bedeutung und doch ohne eine sonst kaum nennenswerthe für Sachsen ist, weil sie eben die sächsischen Staatsangehörigen wenig oder gar nicht berührt. — Anter Wird die^überaus wichtige national-ökonomische Fragern Erwägung gezogen, was hinsichtlich der Branntweinsteuer bei den sehr hohen Preisen des Getreides, der Kartoffeln' und den im Jahre 1854 herrschenden Nothstand zu thun war, um auf der einen Seite einem fernerweiten Steigen der Fruchtpreise entgegenzuarbeiten, und auf der andern den so wichtigen Betrieb der Branntweinbrennerei nicht W gänzlichen Verfall gerathen zu lassen. Die eine Absicht wäre durch ein allgemeines Verbot, Branntwein aus Getreide und Kartoffeln brennen zu dürfen, leicht zu erreichen gewesen, und eine große Masse dieser Rahrungssubstanzen würde in die Consumtkon überge- Wngen, auch deren Preise dadurch nicht unwesentlich ge sunken sein. . Freilich wäre dies aber wieder auf Kosten einer zahl reichen Klasse von Staatsbürgern geschehen, welche doch .gewiß ebenfalls Schutz ihrer Interessen beanspruchen Wrfen, und man beließ es daher aus diesem Grunde bei den durch die Verordnung vom 2. October 1854 auch für die sächsischen Branntweinbrennereien bis zum 31. Octo- Zsr 1,855 geltenden Exportbonificationssatzes von 6S Pfen- Mge für die Dresdner Kanne zu 50 Procent Alkoholstärke Asch dralles, dabei allerdings, wie die Verhandlungen sr- Zsben, von der Hoffnung ausgehend, daß die Preise des Getreides und anderer Rahrungsstoffe einer namhaften Steigerung nicht weiter -unterliegen würden. Leider war dieses Letztere durch die geringfügige Ernte Bon 1855 nicht in Erfüllung gegangen, die Fruchtpreise -erreichten eine selten dagewesene Höhe, und da andere Län der den Brennereibetrieb entweder" gänzlich untersagten, oder wie m Frankreich den Eingangszoll von Spiritus von 2W Zrs. auf 12 Frs. herabsetzten, Belgien dagegen die Symtusausfuhr gänzlich verbot, so hatten sich im Laufe Von kaum einem Jahre die Verhältnisse, dieser Frage gel tend, so ungünstig auch für Gachscn gestaltet, daß es in LW KHüt bringend nothwendig wurde, dem größern Publi- tAM srne Beruhigung gegen weitere Preissteigerung der Mhrftüchte zu gewahrem Jndeß ist der engere Steuerverein, üm der beregten Calamität entgegenzutreten, nicht so weit gegangen, als es in den oben" benannten Staaten geschehen; derselbe hat sich darauf beschränkt, durch Verordnung vom 30. No vember 1855, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 646, die vorstehend erwähnte Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein bis auf Weiteres wieder aufzu heben. Auf diese Weise ist nach den Ansichten der Deputation den Interessen aller Staatsangehörigen thunlichst Rech nung getragen worden, und wenn auch nicht zu läugnen ist, daß die Branntweinbrennereibesitzer dadurch in einigen Nachtheil gekommen sind, daß jene Verordnung unerwar tet und sofort in Kraft trat, so würde freilich der wesent lichste Zweck derselben verloren gegangen sein, wenn man dies anders gemacht hätte. Nach allen Seiten hin war es daher gewiß erfreulich, daß die günstige Ernte von 1856 die durch die Noch her beigeführten Verhältnisse wieder änderte und dadurch auch den so wichtigen Industriezweig der Branntweinbrenner eien, vom 1. November 1856 an, die früher bestandene Steuerrückvergütung wieder zugestanden hat, die nach den wiederholten Mittheilungen der hohen Staatsregierung auch vollkommen dem Steuersätze entspricht, welchen dis Pro duction einer Kanne Spiritus zu tragen hat. Präsident Di. Haase: Ich erwarte nun, ob Jemand über den vorgetragenen Abschnitt das Wort begehrt. (Mehrere Abgeordnete melden sich zum Wort.) Der Abg. Seiler hat zuerst das Wort, nach ihm der Abg. Meinest und sodann der Abg. Heyn. Abg. Seiler: Hier befinden wir uns, meine Herren, in dem ganz entgegengesetzten Falle, wie bei der Beurthei- lung der Rübenzuckersteuer. Bei der Rübenzuckerfabrikation handelte es sich darum, ob dieselbe nicht eines größer» Schutzzolles bedürfe, als sie dermalen schon besitzt; hier handelt es sich darum, ob die landwirthschaftlichen Bren nereien den Druck, der in jeder möglichen Weise, in jeder Richtung von der Steuergesetzgebung susgeübt wird, zu leiden haben, oder ob derselbe ungerechtfertigt sei. Rach den Worten des königlichen Dekretes sollen wir uns noch dafür bedanken, daß man uns im Jahre 1854 nicht ganz und gar das Brennen verboten hat. Nun, meine Herren, auf den Punkt der Cultur hätte ich geglaubt, daß wir mit Hilfe der Eisenbahnen, die im großartigen Maßstabe und aus Staatsmitteln, also mit Hilfe unsrer eigenen Mittel gebaut worden sind, endlich gekommen seien, daß wir den Druck, den wir durch den Weltmarkt, in den wir mit un fern Producten gerissen wurden, erleiden) indem in günstigen Jahren von Gegenden, wo der Grund und Boden noch einen höchst unbedeutenden Werth hat, unserm Markt Er zeugnisse zugeführt werden, als schwache Entschädigung we nigstens die Sicherheit geboten erhielten, daß man nicht -diese Art barbarischer Mittel noch gegen uns Landwirthe anwenden dürste; denn, meine Herren, wenn Jemand Pro-
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