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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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gc;ogen, der von großer Wichtigkeit und für Fachmänner zu einer Lebensfrage geworden ist. Die Staatsregicrung hat sich demnach veranlaßt gefunden, diese wichtige Angele genheit durch ein Gesetz zu regeln. Es haben alle diese Männer, die sich diesem Beruf gewidmet haben, zeither den Empirikern gegenüber sich in einem schütz- und rechtlosen Zustande befunden; ja sie haben in Bezug auf die Ausübung ihrer Function in ihrer Stellung eine weit größere Verant wortlichkeit in medicinalpolizeilicher Beziehung den Empi rikern gegenüber gehabt, indem sie bei nachweislichen gro ben Fehlern in der Praxis, von den betreffenden Behörden zur Rechenschaft und Strafe gezogen werden konnten, unbe rücksichtigt der nachtheiligen Folgen, die solche Falle für ihre künftige Existenz hatten und haben mußten, denn solche Vorkommnisse wurden alsdann vom Publicum recht geflis sentlich zum Nachtheil dieser Manner ausgebeutet, wahrend man in gleichen Fallen bei den Empirikern darüber hinweg gesehen und die Sache ruhig hingenommen hat. Man hat Todesfälle, die nach erfolgter Cur bei Empirikern stattge funden haben, trotz der falschen Behandlung es als eine weiter kein Gewicht gelegt werden, obschon es kaum mög lich sein dürfte, ausreichende Gründe hervorzusuchen, welche diese grelle Verschiedenheit bedingen. Es muß ferner wohl als vollständig gerechtfertigt er scheinen, wenn hier auf die Anomalie hingewiesen wird, welche darin zu finden ist: daß Thierärzte auf besonder» vom Staate unterhaltenen, und mit großer Sorgfalt ge pflegten Bildungsanstalten herangezogen werden und wer den sollen, daß an diese Thierärzte die Forderungen von Tage zu Tage immer höher gestellt werden, und daß dem nach der Ausweis ihrer Befähigung immer sorgsamer ge regelt und in seinen Einzelnheiten immer weiter gesteigert ist, wahrend diesem entgegengesetzt, es wiederum Jedermann gestattet ist, die Thierheilkunde auszuüben ohne allen und jeden Nachweis der Erlernung und ohne allen und jeden Nachweis der Befähigung. Doch selbst auf diesem so grel len Widerspruch soll weiter kein besonderer Nachdruck ge legt werden. Nur ein Punkt allein mag hier zur nähern Erwägung kommen, nämlich die Nützlichkeit und Nothwen- digkeit der Maßregel mit Rücksicht auf das eingangs be zeichnete Bedürfniß nach tüchtigen Thierärzten und demge mäß gestellten Forderungen. Es steht unantastbar fest, daß, so lange Jedermann die Berechtigung zur Ausübung der thierärztlichen Praxis besitzt, auch der Mangel an tüch tigen Thierärzten stets mehr oder weniger fühlbar bleiben muß und in keiner Weise gründlich abzustellen ist. Die Umstände, welche dieses bedingen, liegen klar und einfach vor. Jeder thierärztliche Empiriker und Pfuscher hat ur sprünglich ein anderes Gewerbe betrieben und treibt dieses vielleicht noch fort. Er fordert also niemals, mindestens nicht anfänglich von der thierärztlichen Praxis ein gesicher tes Auskommen, sondern nur einen Nebenverdienst. Der junge Thierarzt, der in die Praxis eintritt, verlangt über sofort, wenigstens in kurzer Zeit, eine gesicherte Existenz durch seine Praxis, denn sie ist seine einzige Er werbsquelle und soll es bleiben. Einen Nebenverdienst hat und kennt er nicht. Allein überall, wohin er sich auch jetzt wendet, findet er Pfuscher und unter diesen selbst solche, die eines bedeutenden und vielleicht auch nicht ganz unge rechtfertigten Rufes sich erfreuen. Mühsam hat er sich eine Praxis zu begründen und muß vielleicht Schritt für Schritt das Terrain den Pfuschern abkämpfen. Es steht nun zwar als Lhatsache nach der Erfahrung fest: daß ein tüchtiger dmchgebildeter Thierarzt stets eine Praxis sich er wirbt und stets die Pfuscher und Quacksalber, selbst die renommirtesten unterdrückt, mindestens für sich unschädlich macht, aber es sind dazu begreiflicher Weise mehrere Jahre erforderlich. In dieser Zeit ist seine Einnahme eine ge ringe, seine Existenz stets bedroht, und das Alles wird nicht ersetzt und aufgewogen durch seine Stellung und Ein nahmen späterer Zeit. Die Folge hiervon ist eine doppelte: 1) Der junge Mann, der Thierheilkunde studiren und später durch deren Ausübung seine Existenz sich begründen will, muß ein nicht geringes Vermögen besitzen. Er bedarf es, um zunächst sich die Kenntnisse zu erwerben, die behufs seiner Aufnahme in die Thierarzneischule jetzt gefordert werden müssen, sodann aber um hier drei Jahre zu studi ren ; er bedarf es endlich aber noch, um mehrere Jahre seinen Unterhalt fristen zu können, indem er auf eine we sentliche Einnahme durch die Praxis nicht gleich rechnen darf. Ist nun aber Jemand so gestellt, daß ihm alles die ses möglich ist, so wählt er lieber einen andern Lebensbe ruf, der ihm unter dem Schutze der Gesetze ein gutes Auskommen verspricht, sobald er sich nur die nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Er wird gewiß nicht einen Beruf wählen, der in der bürgerlichen Gesell schaft noch ohne alle Berechtigung dasteht, nicht einen Be ruf, wo er um seine Existenz mit Personen kämpfen muß, die gemeinhin jeder Bildung bar sind, und die kein Mit tel scheuen, um ihre Existenz zu sichern und den Ruf ihres erklärten Feindes zu untergraben; ja er wird nicht einen Beruf wählen, wo er überhaupt mit Personen dieser Art zusammentrifft und diesen ohne Weiteres dieselben Rechte eingeräumt sieht, die er sich erst durch Studium und Exa men mühsam hat erringen müssen. Die Folge ist, daß im mer weniger befähigte junge Leute sich dem Studium der Thierheilkunde zuwenden werden, während die Pfuscherei wuchert und gedeiht. 2) Eine andere Folgewirkung ist die: daß junge Män ner von Fähigkeit und Bildung, die sich dem thierärztlichen Stande gewidmet haben und die erwarten ließen, daß sie tüchtige Aerzte würden, gar bald sich unbehaglich in ih rer Stellung fühlen, die sie inne haben, sobald sie in die Praxis hinaustreten. Gestatten es nur irgend ihre Ver hältnisse, so wenden sie sich bald einem andern Lebensbe rufe zu, die Ausübung der Thierheilkunde wird Nebensache und bleibt zuletzt ganz liegen. Daher treffen wir Thierarzte an, die sich als Agenten, Makler, Gastwirthe rc. ernähren. So ist es auch hier wieder die Pfuscherei, welche den Man gel an tüchtigen Thierärzten unterhalt, und je mehr jene wuchert, um so größer ist der Mangel an diesen. Aus allen diesen Gründen, und ganz abgesehen von dem Schaden, den sonst noch die thierärztliche Pfuscherei bringt, erscheint es ganz unerläßlich, daß sie in bestimmte gesetzliche Schranken zmückgeführt werde. Diesem gegen-
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