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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ALS unausbleibliche Folge erachtet und hat geschwiegen. Es tragt allerdings dazu bei, daß diese Manner, mit der Bevölkerung mehr im Verkehr leben, theilweise auch mit den Viehbesitzern in einiger verwandtschaftlicher Beziehung stehen, oder es sind Gevatters- oder Nachbarsleute, oder es walten irgend andere Beziehungen ob, die den Eigenthümer bewegen, in solchen Fällen ein Auge zuzudrücken und die Sache als ganz in der Ordnung befindlich'hinzustellen. Es kann da her unter solchen Umstanden wohl nicht Wunder nehmen, wenn gebildete Thierärzte nach unglücklich gemachten Er fahrungen um ihre fernere Existenz zu gründen, sich genö- thigt gesehen haben, sich einem andern Gewerbe hinzugeben. Es ist aber sehr zu beklagen gewesen, daß sehr bald dieses Nebengewerbe zum Hauptgewerbe geworden und daß das Hauptgcwerbe zum Nebengewerbe herabgesunken ist. Das Resultat davon ist gewesen Mangel an tüchtig gebil deten Thierärzten Ich will durch diese Darstellung keineswegs einen Stein des Vorwurfs auf die Empi riker werfen. Wir zählen darunter Manner, die durch langjährige Erfahrung sich einen schönen Reichthum von über erfordert es aber wiederum die Billigkeit, daß die Be schränkung und Aufhebung der Pfuscherei nicht mit einem Schlage geschehe, sondern zuvor eine Übergangsperiode eingeführt werde, damit den Personen, welche bisher als Empiriker die thierärztliche Praxis trieben, die Gelegenheit geboten werde: entweder einen andern Erwerbszweig sich zu wählen, oder die Befähigung zur fernem Gestattung der Praxis zu bekunden oder zur Erwerbung dieser Befähigung sich vorzubereiten. Von diesen Ansichten ausgehend, enthält der erste Theil des Entwurfs von §. 1 bis incl. §.19 die allgemei nen Bestimmungen über die Ausübung der Thierheilkunde und der Rechte und Pflichten der legitimirten Thierärzte; der zweite Theil dagegen von §. 20 bis incl. §. 29 die auf die Uebergangsperiode sich beziehenden Vorschriften; wäh rend der letzte §. 30 durch die darin ausgesprochenen Strafbestimmungen den Zweck des Gesetzes sicher stel len soll. Nach dieser allgemeinen Begründung des Gesetzent wurfs wird es zur Motivirung der einzelnen Paragraphen nur noch weniger Bemerkungen bedürfen. Zu §§. 1 und 2. Der Begriff von Thierheilkunde ist in dem allgemein gebräuchlichen Sinne genommen und in den Schranken gehalten worden, in welchen es vorzugsweise von Wich tigkeit ist, daß die Ausübung derselben lediglich den wis senschaftlich gebildeten und geprüften Thierärzten zugestan den werde. Zu §. 3. aä b) Die Befugniß zur Behandlung von Hufkrank heiten ist nur den geprüften Hufschmieden eingeräumt worden, weil die gewöhnlichen Schmiede, wie bekannt ist, kaum im Stande sind, einen gesunden Huf gesund zu er- halten, geschweige denn einen kranken" wieder gesund zu machen. ack o) Die geburtshilflichen Leistungen wurden ausge nommen, weil sie oft — um es im Vergleich mit der Geburtshilfe beim Menschen zu stellen — nur Hebammen dienste sind. Zu ß. 4. Eine nähere Bestimmung darüber: wer als legitimir- Ler Lhierarzt zu gelten habe, ist aus dem Grunde nicht zu entbehren, weil das Prädicat als Thierarzt nach §. 8 von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht werden soll und damit im Zusammenhänge die den prädicirten Thier ärzten beigelegten Rechte und auferlegten Pflichten stehen. Zu §. 5. Der Besuch hiesiger Thierarzneischule mindestens im letzten Studienjahre ist gefordert worden, zunächst analog den Forderungen an andere Thierarzneischulen und ähnli chen Bildungsanstalten; dann aber besonders deshalb, weil im letzten Cursus der gewichtigste Theil des praktischen Unterrichtes ertheilt wird. Auf allen Thierarzneifchulen werden aber hierbei stets die Ausländer weniger berücksich tigt, als Inländer; und dann ist auf einigen Anstaltendes Auslandes der praktische Unterricht viel geringer und dürf tiger, als auf der hiesigen Lhierarzneischule. In Betracht Alles dessen mußte es als nothwendig erachtet werden, daß die Studirendm des Inlandes, bei sonstiger Freigebung, mindestens im letzten Cursus die inländische Thierarznei schule besuchen. Zu §. 6. Diese Bestimmung schließt sich den anderwärts fast überall geltenden und rücksichtlich der Aerzte auch in Sach sen bestehenden Vorschriften an. Zu §. 7. Um die Gestattung von Ausnahmen zu beschränken, soll dieselbe dem Ministerium des Innern Vorbehalten blei ben. Damit aber vorkommenden Falles die Berufung von Ausländern nicht unnöthig erschwert werde, ist die Anwen dung des §. 6 auf solche ausgeschlossen worden. Zu §. 8. Hrer ist lediglich auf die Motiven zu K. 4 zu ver weisen. Zu Z§. 9 und 10. Zn andern Ländern ist es für nölhig erachtet worden, verschiedene Klassen von Thierärzten aufzustellen. Sie sind entweder sofort gesondert (analog dem medicinischen Personale) durch Bildungsgang und Prüfung z. B. in Oesterreich und Preußen, oder es wird der Unterschied erst später auf Grund der Prüfung ausgesprochen. Dieses geschieht wiederum sofort bei der Prüfung als Thierarzt überhaupt, wie bisher in Sachsen der Fall war (vergl. §. 12 des Entwurfes), oder erst später durch eins zweite Prüfung, wie es jetzt beabsichtigt wird, , und wie es in Bayern, Württemberg rc. ebenfalls Vorschrift ist. Die Notwendigkeit einer besonder« Darlegung und Anerkennung der Befähigung als Sachverständiger in ge richtlichen und polizeilichen Fällen fungiren zu können, wird an sich und bei der Wichtigkeit der hier in Frage kommenden Functionen keines besonder» Beweises be dürfen.
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