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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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in seinem Stalle hin und wieder mehr Wohlgefallen hat und daher wünscht, wo möglich dasselbe noch beim Leben zu er halten und es ist die Folge davon, daß man nach den ge machten Erfahrungen sich dann an solche Leute wendet, wo Lhatsachen dafür sprechen, daß sie von den Lhierärzten aufgegebene Viehstücke wieder hergestellt haben. Dies Alles kann aber für uns nicht maßgebend sein, die zeitherigen Zu stände fortbestehen zu lassen; es muß in gesetzlicher Bezieh ung Etwas geschehen, um die Lage rationeller Lhierärzte indirekt in pecuniärer Hinsicht zu verbessern. Daß dies daß der Lhierarzt seine Hilfe, wenn sie gegen entsprechende Remuneration verlangt wird, auch nicht nach Gefallen versage. Zu §§. 14, 15 und, 16. Das Selbstdispensiren bildet in der thierarztlichen Praxis die Regel, da es an besonder» Ofsicinen für Lhier- arzneimittel fehlt und das Beziehen der Arzneien aus den Apotheken die Cur kranker Lhiere zu sehr vertheuern würde. Die fernere Gestattung des Selbstdispeusirens ist sonach eine Nothwendigkeit. Um so mehr ist es aber erforderlich, die Ausübung dieses Rechts an gewisse Bedingungen zu knüpfen und zugleich einer theils gegen Mißbrauch und Nachlässigkeit schützenden, theils vor Üebervortheilung des Publikums sicherstellenden Controls zu unterwerfen. Zu diesen Maßregeln gehört insbesondere auch die Aufstellung Liner Kare sowohl für die ärztlichen Bemühungen als auch für die Medikamente, nach welchen in streitigen Fällen ent schieden werden kann und die Vorschrift, daß der Lhierarzt auf Verlangen nicht nur ein Recept zu geben, und eine specielle Liquidation vorzulegen, sondern auch den wirklichen Verbrauch der angesetzten Medikamente aus seinem Lage buche nachzuweisen verpflichtet ist. Zu §. 17. Der legitimirte Lhierarzt verwaltet, wie der Arzt, eine öffentliche, mit gewissen Rechten und Obliegenheiten ver bundene Function. Eine allgemeine Verpflichtung dazu stellt sich daher als erforderlich dar, was dagegen die von der betreffenden Obrigkeit vorzunehmende eidliche Verpflich tung der Amtsthierarzte anlangt, so soll dadurch die außer dem für jeden einzelnen Fall nöthig werdende und sich da her oft wiederholende -Vereidung des als Sachverständigen zuziehenden Lhierarztes vermieden werden. Zu §Z. 18 und 19. Daß Contraventionen und Pflichtwidrigkeiten der Lhier- ärzte, unerachtet sie in der Regel civilrechtliche Schäden- ansprüche nach sich ziehen, doch auch noch polizeilich bestraft werden müssen, versteht sich wohl von selbst. Es hat aber rathlich geschienen, nur das höchste Strafmaß sestzustellen und bis zu demselben mit Rücksicht auf die große Verschie denheit der Fälle der betreffenden Behörde freie Hand zu lassen. Um indeß die richtige Beurtheilung der einem Lhierarzt zur Last gelegten Verschuldung in jedem einzelnen Falle möglichst sicher zu stellen, ist nach Analogie des Ver fahrens bei medicinal-polizeilichen Vergehen die Bestimm ung getroffen worden, daß dabei ein höherer Veterinär beamter (Bezirksthierarzt, Landesthierarzt) mit beratender Stimme zugezogen werden muß, auf die Cassation eines durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht vollständig ge schieht, hat selbst die Regierung zugegeben, es ist aber doch ein Anfang, der seine ersprießlichen Folgen haben wird. Näher werden wir dem Ziele rücken, wenn, wie bereits die hohe Staatsregkerung in Aussicht gestellt hat, eine bessere und vvllkommnere Einrichtung und Ausstattung der hiesi gen Khierarzneischule und Erweiterung ihrer Unterrichts mittel hervorgerufen wird, wo dann allerdings solchen jun gen Leuten mehr Gelegenheit geboten wird, sich nach allen Seiten hin eine tiefere Kenntniß der Lhierheilkunde zu er- thierärztlichen Legitimationsscheines aber, nur in höherer Instanz von der betreffenden Kreisdirection.in Ueberein- stimmung mit der Commission für das Veterinarwesen er kannt werden kann. Zu §Z. 20 bis 24. Es würde zu tief in die gesummten Verhältnisse ein schneiden, sollte die Pfuscherei mit einem Male unterdrückt werden. Es ist eine Uebergangsperiode erforderlich. Dabei kann jedoch nur auf solche Personen Rücksicht genommen werden, welche sich beim Erscheinen des Gesetzes wirklich schon seit einiger Zeit von der thierärztlichen Praxis ernährt haben, nicht aber auf solche, welche sich die ihnen bekannt gewordenen Bestimmungen des beabsichtigten Gesetzes zu Nutze gemacht und erst in neuester Zeit das tierärztliche Gewerbe ergriffen haben, um sich die damit verbundenen Vortheile zu sichern. Daß Diejenigen, denen das §. 20 be merkte Recht zukommen soll, wenigstens schon vor dem 1. Januar 1858 die Praxis bettieben haben müssen, ist daher das Mindeste, was verlangt werden kann. Unge rechtfertigt und durchaus unrathlich würde es aber sein, sollte diesen Personen die Fortsetzung ihres Gewerbes auf ganz unbestimmte Zeit gestattet und dadurch die Einführ ung eines bessern und geordneten Zustandes auf ein Menschenalter verzögert werden. Die Billigkeit fordert nicht mehr, als daß den Pfuschern eine Frist vergönnt werde, von der Dauer, daß sie innerhalb derselben entweder ein anderes Gewerbe ergreifen, oder sich zur Fortbetreibung der thierärztlichen Praxis durch Aneignung der nothwendi'gsten Kenntnisse befähigen können. Dazu reicht eine Frist"von drei Jahren unbedingt aus, so daß nach deren Ablauf nm noch diejenigen Empiriker als zur thierärztlichen Praxis be rechtigt angesehen werden können, die sich der Z- 23 geord neten, ihrem Zwecke nach blos auf das Praktische zu rich tenden Prüfung unterzogen und ihre Befähigung zur Aus übung thierärztlicher Praxis dargelegt haben. Die Nieder setzung einer Prüfungskommission an jedem Regierungsorte erleichtert die Ablegung dieser Prüfung. Zu Z§. 25 und 26 Die geprüften Empiriker sind in ihren Rechten den Lhierärzten nicht ganz gleichgestellt. Ihnen dasselbe Prä dicat zuzugestehen, würde daher um so weniger gerechtfer tigt sein, als auch ihr Bildungsgang und ihre Befähigung eine andere ist. Zudem erfordert die oben ausgesprochene Absicht, den thierärztlichen Stand überhaupt zu heben, daß zwischen den wissenschaftlich vorgebildeten Lhierärzten und den thierarztlichen Empirikern ein Unterschied gemacht werde und dies um so mehr, als letztere niemals die Function eines Amtsthierarztes einnehmen können.
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