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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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werben. Ich möchte daher den Wunsch an die hohe Staats regierung aussprechen, daß sie bei Errichtung einer umfäng- ÜchernThierarzneischule daraufBedacht zu nehmen sich veran laßt fühlen möchte, einen erweiterten Lehrcursus über Rindvieh krankheiten' ins Leben zu rufen. Dies ist zeither nicht der Fall gewesen, und daher ist es gekommen, daß diese Man ner in ihrer praktischen Wirksamkeit nicht das Vertrauen in der Bevölkerung gehabt haben, was doch wesentlich hierzu erforderlich ist. Es wird aber eintreten, sobald solche junge Leute Unterricht in allen Krankheiten der Khiere erhalten und alsdann mit Erfolg auftreten können. Es wird dann nicht außenbleiben, daß der Landwirth in allen Fallen sich an wissenschaftlich gebildete Lhierärzte wendet und ihre Existenz wird gesichert sein. Abg. v. Nostitz-D rz ewi ecki: Der gegenwärtige Ge setzentwurf würde nicht gerechtfertigt sein, wenn die Aus bildung der Thierarzte noch auf derselben Stufe stände, wie dies noch vor kaum 4 bis 5 Jahren der Fall gewesen ist. Damals waren allerdings, wie theilweise schon be merkt worden, die Kenntnisse der Thierärzte im Allgemeinen der Art, daß sie nur Pferde und vielleicht auch Hunde zu behandeln verstanden. Die eigentlichen landwirthschaft- lichen Hausthiere und das Rindvieh wußten sie nicht zu behandeln. Das lag aber an der Einrichtung der Thier arzneischule und im ganzen Unterrichtswesen derselben. Nachdem von der hohen Staatsregierung, theils soweit es die Dertlkchkeit erlaubt hat, Aenderungen darin schon ge troffen worden sind, theils in einem Decrete die Absicht uns vorgelegt worden ist, noch weitere derartige Aenderun« gen zu machen, wie sie nothwendig erscheinen nach der Höhe des Standpunktes, auf dem sich jetzt die Landwirth- schaft befindet, so glaube ich, ist gegenwärtig das Gesetz vollständig gerechtfertigt. Wäre das nicht zu erwarten, wäre nicht so weit vorgeschritten worden, wie es bisher ge schehen ist, so würden kaum die Praktiker zu entbehren sein, denn auch meine Erfahrungen haben bestätigt, daß früher oft ThierärzteDas nicht leisteten, was gewöhnliche Praktiker thaten, und daß man sehr oft zu diesen letztem seine Zu flucht nehmen mußte, wie sie überhaupt eigentlich Die waren, die auf dem Lande die Thierhcilkunde mit Erfolg ausübten. Ich bin also unter Anerkennung Dessen, was zeither in dieser Beziehung geschehen ist, mit dem Gesetze einver standen. Zu §. 27. Die Beschränkung der den Empirikern gestatteten thier ärztlichen Praxis auf sporadische Krankheitsfälle und die Vorschrift, daß bei ansteckenden und seuchenartigen Krank heiten, ohne Unterschied der Gattung der Hausthiere, der betreffende Bezirksthierarzt zuzuziehen sei, schließt sich den schon bestehenden Grundsätzen und Anordnungen an (z. B. §. 47, Cap. IH. des Mandats vom 30. Mai 1780, §. 3 der Verordnung vom 5. December 1829, die Tödtung des der Rinderpest verdächtigen Viehes rc. betreffend, Nr. 2 II., der Belehrung für Viehbesitzer über das häufige Vorkom men der Lungenseuche rc., Belehrung über die Rotzkrank heit der Pferde, vom 21. Mai 1844 rc.) und spricht zudem für sich selbst, da bei ansteckenden und seuchenartigen Krank heiten die mit einer unzweckmäßigen Behandlung verbun dene Gefahr vor bedeutenden Verlusten zu groß ist. Zu §. 28. Es darf hier auf die Motiven zu den §§. 14, 15 und Lß Bezug genommen werden. Zu §. 29. Die Strafen, in welche die nach §§. 20 und 22 zur thierärztlichen Praxis transitorisch noch berechtigten Perso nen verfallen, wenn sie sich Lrdnungswidrigkeiten schuldig machen, sind der Hauptsache nach den den Thierärzten ange drohten Strafen analog. Dagegen liegen hier dieselben Gründe, um ein besonderes Verfahren vorzuschreiben, wie in dem §. 19 gedachten Falle nicht vor. Zu §. 30. . Ohne eine namhafte, die unbefugte Ausübung der Thurheilkunde betreffende Strafe würde es an einem wirk samen Schutze gegen Pfuscherei gänzlich fehlen, da die An- thierärztlicher Functionen nicht unter den Begriff eduasterei im Sinne des Art. 164 des Strafgesetz- A^chs fallt, nnthm straflos bleiben würde. Abg. Meinert: So dankbar ich der hohen Staatsre gierung bin, daß sie ein auf die Thierarzneikunde bezüg liches Gesetz gegeben hat, so glaube ich doch immerhin keinen so segensreichen Erfolg in Aussicht stellen zu können; denn wir auf dem Lande haben Gelegenheit zu sehen, wie immer und immer wieder die der Thierarzneikunde Beflissenen verkümmern. Ich glaube auch, daß, wenn die Thierärztc so gebildet werden, daß sie die landwirthschastlichen Haus thiere behandeln können, ihre Existenz immer eine kümmer liche sei. Ich möchte sogar behaupten, daß sich keiner auf dem Lande ohne Regierungszulage wird fortfristen und er nähren können. Dem, was die geehrten Vorsprecher, v. Nostitz und Jungnickel sagten, müßte ich mich auch an schließen, und ich werde Gelegenheit haben bei der Be- rathung der einzelnen Paragraphen darauf zurückzukommen, daß man den Empirikern keine so kurze Frist gestatte, sondern sie absterben lasse. Ich bin der Ueberzeugung, der Rechtssinn der landwirthschastlichen Bevölkerung wird selbst finden, daß, wenn ein gebildeter Arzt Dasselbe leistet, was ein Empiriker leistet, und wenn derselbe nicht theurer ist, und er überhaupt der Bevölkerung zusagt, so wird man den Empiriker fallen lassen und lieber den besser gebildeten Arzt nehmen. Ich müßte mich unbedingt dagegen aus sprechen, wie im Decrete vorgeschrieben ist, nach einer be- stimmten Zeit von 2 bis 3 Jahren, die Leute das Examen machen zu lassen, und wenn dasselbe nicht günstig aus fällt, ihnen die Praxis zu legen. In unsrer Gegend und auch in andern Landestheilen hat man deshalb die ökono mischen Vereine gefragt, und man ist zu dem Resultate gelangt, man möchte die Empiriker absterben lassen. Wiele
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