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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Man war der Meinung, daß das Gesetz, was dr'e Gattungen der Thiere anlange, sich zur Zeit wohl nur auf Pferde, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine zu erstrecken habe, im Uebrigen aber für die Städte wie für das platte LaNd eine gleiche Wirksamkeit äußern müsse. Die Herren Regierungscommissare, mit welchen sich die Deputation in Vernehmen setzte, bemerkten, daß der Ausdruck „landwirthschaftliche Haussäugethiere" gewählt worden sei, um auch solche Hausthiere mit einzuschließen, welche möglicherweise erst später bei der Landwirthschaft in Sachsen eingeführt werden; sie traten jedoch im Uebrigen den Ansichten der Deputation nicht entgegen. Diese be schloß nunmehr, statt der Bezeichnung der „landwirthschaft- lkchen Haussaugethiere" die einzelnen Gattungen derselben, welche das Gesetz treffen soll, aufzusühren und nach den Worten: a. „die ärztliche Behandlung" zu setzen: der Pferde, der Esel, des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine, eine Aenderung, die nach den gegenwärtigen bei der Land wirthschaft obwaltenden Verhältnissen als vollkommen aus reichend erscheint und gleichzeitig die sonst von der Depu tation angeregten Zweifel beseitigt Da unter b. in §. 1 des Castrirens, dagegen in §. 3 des Vieh schnittes besonders gedacht wird, so erbat man sich von den Herren Regierungscommissaren Auskunft, ob den beiden Worten eine verschiedene Bedeutung unterzulegen sei. Die Herren Commiffare verneinten diese Frage. Es wurde in Betracht dessen zur Beseitigung jedes etwaigen Mißver- verständnisses für räthlich erachtet, unter b. statt „als des Castrirens" zu sagen: „als des Viehschnittes" und diesen Worten die „des Castrirens" in Paranthese bei- zufügen. , , , Mit diesen Modifikationen wurde §. 1 lauten: die Ausübung der Tierheilkunde unterliegt den Be stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nur in Ansehung s) der ärztlichen Behandlung der Pferde, der Esel, des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine, b) der Verrichtung der sogenannten Gebrauchsopera tionen an denselben, als des Viehschnittes (des Ca strirens), Englisirens rc. und v) der Verabreichung von Medikamenten, soweit das Eine oder Andere gegen geforderte und ange nommene direkte oder indirekte Belohnung geschieht. So oft im gegenwärtigen Gesetze der Ausdruck „Thier heilkunde" gebraucht wird, ist er nur in dem so eben be merkten Sinne zu verstehen. In dieser Fassung empfiehlt die Deputation Z. 1 der Kammer zur Annahme. Präsident vr. Haase: Begehrt Jemand über diesen Paragraphen das Wort? — Abg. Rittner. Abg. Rittner: Die geehrte Deputation hat statt des allgemeinen Ausdrucks „landwirthschaftliche Säugethiere" die Thiergattungen genannt, auf die das Gesetz nur Bezug haben soll. Es ist dadurch ausdrücklich der Hund aus geschlossen. Ich wünschte wohl die Gründe zu kennen, warum die geehrte Deputation gerade den Hund aus geschlossen hat, weil ich die Ansicht habe, daß der Hund wenigstens als Hausthler in mehrern Beziehungen ebenso wichtig sei, als die Ziege, und der Hund Krankheiten unter liegt, die das öffentliche Interesse mehr in Anspruch nehmen dürften, als die Krankheiten, von denen möglicherweise die Ziege befallen werden kann. Dies ist die eine Frage. Die andere ist die: daß durch den Ausdruck „indirekte Be lohnung" darauf hingewirkt zu werden scheint, daß auch Beamten, die nicht ausdrücklich als Thierärzte geprüft, son dern nur in der Wirthschaft angestellt sind, möglicherweise die Ausübung der Thierheilkunde für die ihnen übergebenen Thiere nicht gestattet werden könnte. Ich zweifle, ob dies die Ansicht der Deputation ist, allein da dieser Zweifel doch erhoben werden könnte, so würde ich wünschen, hierüber Etwas vom Herrn Referenten zu hören, um jenes Be denken zu beseitigen. Um die Sache praktisch zu zeigen, erwähne ich, daß es häufig der Fall ist, daß der Gutsbesitzer einen Verwalter hat, der genügend die Thierarzneikunde versteht, um die in der Regel vorkommenden Fälle selbst behandeln zu können. Ich selbst bin in dem Falle ge wesen, einen solchen Beamten zu haben, der die Zuziehung eines Thierarztes vollkommen überflüssig machte. Nun finde ich aber in den Worten „indirekte Belohnung" einen Anstoß, indem ja der Verwalter auch indirekt dafür bezahlt wird; in dieser Beziehung wünschte ich vom Herrn Refe renten Auskunft zu erhalten. Referent Abg. Koelz: Der Hunde hat sich die Depu tation nicht besonders angenommen, weil sie glaubte, daß diese Gattung von Thieren nicht denselben Werth für die Landwirthschaft habe, wie diejenigen Thiere, welche die De putation in ß. 1 aufführt. Diese Ansicht stimmt auch ganz mit der der Staatsregierung überein. Die zweite Anfrage des Abg. Rittner beantworte ich dahin, daß über das Recht der Beamten zur Heilung der eigenen Thiere nach §. 3 des Gesetzes kein Zweifel obwalten kann. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Ich kann nicht läugnen, daß der allgemeinere Ausdruck in dem Gesetzentwürfe mich mehr anspricht, als die detaillirtere Auseinandersetzung des Berichts, weil nicht allein der Hund, sondern auch die Katze ausgeschlossen ist. Meine Herren, nicht der Werth dieser Thiere ist es, der mich dazu bestimmt, zu wünschen, daß sie nicht ausgeschlossen werden, sondern es ist die Gefahr, die durch diese Thiere entstehen kann, und weil gerade diese Thiere es sind, die für die Menschen die meiste Gefahr herbeiführen können. Gerade deswegen glaube ich, ist es nothwendkg, beide Lhiergattungen entweder mit in die Reihe der hier zu erwähnenden Hausthiere zu setzen oder einen allgemeiner« Ausdruck zu wählen. Ich meines Orts würde es für zweckmäßiger erachten, einen allgemeiner» Ausdruck zu gebrauchen, worin die beiden erwähnten Lhiergattungen mit inbegriffen sind.
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