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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. v. Erregern; Die letzteBemerkung spricht meines Erachtens ganz bestimmt gegen die Fassung, die ursprünglich -er Entwurf hatte: „landwirthschastliche Säugethiere". Der Abg. v. Nostitz deutete, glaube ich, mit Recht an, daß man darunter auch den Hund und die Katze recht gut verstehen könne. Die Absicht der Staatsregierung war aber gerade, diese Thiere auszuschließen und blos die Thiere aufzu- führen, die wirklich im engern Sinne des Worts „land wirthschaftliche Hausthiere" sind, nämlich solche, die einen direkten Nutzen für die Landwirthschaft gewahren. Wenn also die Absicht der Regierung erreicht werden soll, muß auch eine specielle Bezeichnung stattsinden, weil der Aus druck „Haussäugethiere" eine verschiedene Interpretation ge stattet. Was nun aber die letzte Bemerkung des Abg. u. Nostitz anlangt, daß namentlich die Hunde und Katzen wegen der Gefährlichkeit gewisser. Krankheitserscheinungen bei ihnen hier getroffen werden müßten, so scheint mir doch von ihm ein Verhältniß angedeutet zu werden, das dem gegenwärtigen Gesetze wohl weniger nahe liegt. Das Gesetz handelt davon, was geschehen soll, um aus allgemeinen national-ökonomischen Rücksichten Bestimmungen über die Thierheilkunde zu geben. Polizeiliche Verordnungen, die namentlich wegen der Krankheit der Lollwuth existiren und aufrecht erhalten werden müssen, stehen auf einem ganz andern Gebiete. Es wird da immer noch zugleich Fürsorge getroffen werden. Nach Ansicht der Deputation würde es also nicht rathsam sein, die Bestimmungen des Gesetzes auch auf Thiere auszudehnen, die doch nicht deshalb ge halten werden, um durch ihre Erzeugnisse oder ihre Arbeits kräfte bei der Landwirthschaft Nutzen zu verschaffen. Königlicher Commissar Ko hl schütter: Die Bedenken, die von mehrer» der geehrten Sprecher gegen die Vorschläge der Deputation erhoben worden sind, dürften sich wohl durch Hinweis auf §.13 des Gesetzentwurfs erledigen. Dort heißt es nämlich: „Alle Thierärzte sind verpflichtet, die von ihnen geforder ten ärztlichen Dienste nicht nur bei den §. la. genann ten, sondern auch bei andern Hausthieren Jedermann ohne Ausnahme gegen Entgeld zu leisten, soweit die von ihnen bereits vorher übernommenen ärztlichen Geschäfte es gestatten." Es ist also einem Jeden, der einen Hund, eine Katze oder ein anderes im §. 1 nicht genanntes Hausthier, von einem legitimirten Thierarzte behandelt zu sehen wünscht, unbenommen, sich an einen solchen zu wenden und dieser ist, wenn ihm nicht besondere Gründe zur Seite stehen, um sich im einzelnen Falle davon zu dispensiren, auch verbun den, die Behandlung zu übernehmen. §. 1 nennt blos diejenigen Thiergattungen, auf deren Behandlung die ge- prüfteü Thierärzte ein ausschließliches Recht haben sollen. Wegen der übrigen Gattungen von Hausthieren ist es den Besitzern überlassen, wem sie den Vorzug geben wollen, ob dem geprüften Thierarzte oder dem Empiriker. Der Beschränkung des §. 1 auf die landwirthschaftlichen Haus- säugethiere liegt daher zugleich eine schonende Rücksicht nahme auf die Empiriker zu Grunde, denen ein gewisser Zweig der thierärztlichen Praxis dadurch auch für spatere Zeiten nicht gänzlich verschlossen bleibt. Abg. vr. Wahle: Ich. theilte auch anfangs die Be denken, die von dem Abg. v. Nostiz-Drzewiecki ausgespro chen worden sind, gegen die Vertauschung des in der Re gierungsvorlage gebrauchten Ausdrucks „Haussäugethiere" mit der von der Deputation vorgeschlagenen speciellen Auf führung der betreffenden Thiere, denn es dünkt mich, als verstoße eine derartige Exemplifikation gegen die Regeln der Gesetzgebung und gehöre mindestens nicht in das Gesetz selbst. Ich habe diese Bedenken aber nach den Erläute rungen des Abg. v. Criegern und namentlich nach der Er klärung, die wir von der Ministerbank gehört haben, fallen lassen. Es ist nämlich von dem Herrn Regierungscommis- sar auf §. 13 der Vorlage verwiesen worden. Die Be stimmungen dieses Paragraphen lassen die vorgeschlagene Abänderung unbedenklich erscheinen. Es würde mir aber wünfchenswerrh erscheinen, wenn eine Hinweisung auf die sen Paragraphen schon im §. 1 erfolgte. Es würden mei nes Erachtens vollends alle Zweifel schwinden und würde es zweckmäßig sein, wenn in §. 1 eine vielleicht durch eine Einschaltung in Parenthese zu bewirkende Hinweisung auf §. 13 geschähe. Präsident vr. Haase: Hat noch sonst Jemand iw Bezug auf diesen Paragraphen etwas zu bemerken? Abg. v. Criegern. Abg. v. Criegern: Hinsichtlich der Bemerkung, die vom vr. Wahle ausging, habe ich darauf aufmerksam zu machen, daß die Tendenz des §. 1 eine ganz verschiedene ist von der des Z. 13, und daß daher eine Hinweisung auf den letztem hier wohl nicht am Platze sein dürfte. §. 1 begrenzt den Wirkungskreis der Thierärzte soweit denselben ein Verbietungsrecht zusteht; §.13 dagegen enthält die Wer Pflichtung der Thierärzte, die ihnen rücksichtlich anderer Thiere, außerhalb des Umfangs ihres Verbietungsrechtes obliegen. Es sind also zwei ganz verschiedene Richtungen, welche diese zwei Paragraphen verfolgen. Abg. vr. Wahle: Ich habe darauf nur zu erwidern, daß am Schluffe des §. 1 «ine Andeutung, eine Erläuterung enthalten ist, die auch gar nicht mit der sonstigen Tendenz des §. 1 zusammenhängt. Ebenso gut hätte auch hier eine Hinweisung auf den §. 13 stattfinden können. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß noch Je mand über §. 1 zu sprechen begehrt. Es würde demnach der Herr Referent noch das Wort zu ergreifen haben: Referent Abg. Koelz: Rur wenige Worte! Wenn es irgendwie zweifelhaft sein könrite, ob eine Exemplisication in diesem Paragraphen zweckmäßig erscheine, so liegt der
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