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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Thierarzt herbeizuschaffen ist. Nicht selten nämlich kom men solche Fälle vor, insbesondere bei her Blähsucht des Viehes, wo die sofortige Anwendung des Trokars unbe dingt nvthwendig ist und wo der Tod des leidenden Thie- res unbedingt erfolgen würde, wenn nicht durch Anwend ung des Trokars schleunige Hilfe geleistet werden dürste. Soll nun der Viehbesitzer, der in eine solch üble Lage kommt, erst Stunden weit nach dem Thierarzte gehen? Es würde dies in den meisten Fallen den Tod des leiden den Viehes zur Folge haben. Deshalb erlaube ich mir unter §. 3 ä. nach den Worten „Dienstleute" den Zusatz zu beantragen: „auch in Fallen, wo Gefahr im Verzüge ist, die Behandlung der Thiere anderer Viehbesitzer." Der Paragraph würde, wenn der Zusatz Annahme fände, so lauten: „6) die Behandlung der eignen Thiere (§. 1 a.), sowie durch die eignen Beamten und Dienstleute, auch in Fallen, wo Gefahr im Verzüge ist, die Behandlung der Thiere anderer Viehbesitzer, vorausgesetzt, daß die Krank heit nicht eine solche ist, deren Behandlung ihres an steckenden oder seuchenartigen Charakters wegen nach Gesetz oder Verordnung einem geprüften und legitimirten Thier arzte überlassen werden muß." Meine Herren! Ich ging von der Ansicht aus, daß nicht jeder Viehbesitzer qualisicirt ist, eine solche Operation vorzunehmen, und sich deshalb häufig wegen Uebernahme einer solchen Operation an einen sachverständigen Nachbar wenden muß. Ich bitte nun das geehrte Direktorium, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen, der geehrten Kammer aber empfehle ich solchen recht dringend zur Be rücksichtigung und Annahme. Präsident vr. Haase: Der Antrag des Abg. Mai ist ein Amendement zu der Fassung, welche die Deputation für den Satz ä. des Z. 3 vorgeschlagen hat. Ich bitte, die Fassung, welche die Deputation vorgeschlagen hat, mit dem jetzt hinzugekommenen von mir vorzulesenden Amendement des Abg. Mai zu vergleichen, indem ich dasselbe sogleich beim Vorlesen des Satzes ä., nach Fassung der Deputation, mit aufnehmen und vorlesen werde. Es soll also nach Vorschlag des Abg. Mai der Satz 6. nunmehr so lauten: „Die Behandlung der eignen Thiere (Z. 1 n.), sowie durch die eignen Beamten und Dienstleute (auch in Fällen, wo Gefahr im Verzüge ist, die Behandlung der Thiere anderer Viehbesitzer) vorausgesetzt, daß überlassen werden muß." Ich frage die Kammer, ob dieselbe den Manschen An trag, wonach nach den Worten im Deputationsberichte Seite 31: „Durch ihre eignen Beamten und Dienstleute," annoch die Worte eingeschalten werden sollen: „auch in Fällen, wo Gefahr im Verzüge ist, die Behandlung der Thiere anderer Viehbesitzer" unterstütze? — Wird hinreichend unterstützt. Abg. Meinert: Ich hatte mir das Wort erbeten, um entweder von dem Herrn Referenten oder dem Herrn Regierungscommissar in jBezug auf diesen Paragraphen eine Auskunft zu erhalten. Es heißt hier: „daß die Krankheit nicht eine solche ist, deren Be handlung ihres ansteckenden oder seuchcnartigen Charak ters wegen nach Gesetz oder Verordnung einem geprüf ten und legitimirten Thierarzte überlassen werden muß." Nun frage ich, ob diese Ausnahmemaßregel auch so weit geht, daß der betreffende Thierbesitzer sein krankes Vieh nicht selbst curiren darf, wenn er sich an den betref fenden Bezirksthierarzt gewendet, und diesem die Mittel, welche er zur Cur anwenden will, bezeichnet,^Letzterer sie aber geprüft und für gut befunden hat. Ich könnte aus meiner eignen Erfahrung Beispiele anführen, daß die Heil ung anders gar nicht möglich wäre, zum Beispiel bei der Klauenseuche und Mundfäule. Wenn hier nur die nöti gen Absperrungsmaßregeln angeordnet sind und beobachtet werden, so ist es schon gut, die ganze Behandlung aber allein dem Thierarzt zu überlassen, würde gar nicht mög lich sein und seine Hilfe allein könnte gar nicht ausreichen, denn es ist ununterbrochene Hilfe nöthig, das Vieh muß wenigstens zwei Mal ausgewaschen und ausgeschnitten werden, so daß fast der ganze Tag bei diesen Arbeiten ver loren geht. Ich wollte also nur fragen, ob, wenn die Mittel gehörig bezeichnet sind, nicht dem Viehbesitzer selbst das Curiren überlassen werden könnte. Königlicher Commissar Just: §. 3 handelt von der selbstständigen Ausübung der thierärztlichen Praxis, nicht aber von dem Falle, den der Herr Redner im Auge hat. Wenn eine seuchenartige Krankheit, wie die Klauenseuche, eintritt, so ist gesetzlicher Weise dem betreffenden Bezirks thierarzt Anzeige darüber zu erstatten, das besteht also schon gesetzlich; die Behandlung und Cur aber muß unter der Aufsicht und Leitung eines Thierarztes erfolgen. Das schließt aber gar nicht aus, daß unter dieser Voraussetzung die weitere, unmittelbare Behandlung von den Dienst leuten geschehen kann, nur muß der betreffende Thierarzt Kenntniß davon haben, sowie von Dem, was geschieht und ob überhaupt Das gethan wird, was nvthwendig ist. Wenn also diese Voraussetzungen da sind, so findet gar kein Bedenken dagegen statt, daß die übrige Behandlung von Seiten des Dienstpersonals des Wiehbesitzers erfolgen könne. §. 3, wie ich nochmals bemerken muß, bezieht sich auf die selbstständige Behandlung des^ Viehs ohne Zuziehung und Wissenschaft eines Lhierarztes. Von letz terer sollen eben die unter s. b. o. und auch unter 6. genann ten Fälle ausgeschlossen bleiben. Won diesen Punkten aber mußte freilich wieder die Behandlung von seuchenartigeu Krankheiten ausgenommen werden, weil wir in dieser Be ziehung bereits die gesetzliche Vorschrift haben, daß derar tige Krankheiten dem Bezirksthierarzr anzumelden und unter Aufsicht eines geprüften Thierarztes zu behandeln sind.
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