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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. Ochmichen auf Choren: Ich beabsichtige, mich gegen den vom Abg. Mai gestellten Antrag zu erklären. Er hangt wesentlich mit der Frage zusammen, welche der Abg. Beeg schon bei Berathung des vorigen Paragraphen berührt hat, und welche, wenn ich ihn recht verstanden habe, von ihm so aufgefaßt wurde, daß, wenn in einer Gemeinde Jemand ist, der einen Trokar besitzt, alle andern Viehbesitzer aber nicht, dieser den übrigen im Nothfalle mit seinem Trokar zu Hilfe kommen kann. Es ist dem bereits von dem Herrn Referenten und auch dem Herrn Regie- rungscommissar entgegnet worden, daß das allemal ge schehen könne, nur dürfe sich der betreffende Inhaber des Trokars nicht dafür bezahlen lassen. Mit dieser Erklärung ist nun wohl auch, wie die Anfrage so der Antrag selbst beseitigt, und kann daher letzterer in diesem Paragraphen keine Ausnahme finden. Denn wollten wir eine solche Bestimmung aufnehmen, so würden wir dadurch immer wieder den Empirikern das Wort reden, wir würden zu geben, daß, wenn ein Pfuscher in der Gemeinde sich im Besitze eines Trokars befindet, er damit auch prakticiren könnte, wenn er sich auch nicht mehr mit der Thierhcil- kunde eigentlich beschäftigt. Ich kann deshalb mit dem Abg. Mai nicht übereinstimmen, und wünsche nicht, daß wir uns ferner mit Empirikern einlassen. Abg. Göhler: Ich finde die Bestimmung sub o. ziem lich beschränkt, denn nach derselben erscheint es zweifelhaft, ob die Personen, welche geburtshifliche Leistungen verrichten auch befugt sein würden, die geeigneten Mittel in Anwen dung zu bringen, um den Übeln Folgen einer regelwidrigen Geburt vorzubeugen. Ich erbitte mir darüber eine Auf klärung und behalte mir nach Befinden einen weitern An trag vor. Königlicher Commiffar Just: Die geburtshilflichen Leistungen sind wegen ihrer außerordentlich prägnanten Natur anders zu beurtheilen; allein, wenn, wie das zum Beispiel sehr häufig in einzelnen Ställen vorgekommen ist, das Verkalben als Krankheit vorkommt, und dies die Nvth- Wendigkeit einer Cur herbeiführt, oder wenn Umstände ein treten, welche schon im Voraus eine schwierige Geburt etwa besorgen oder eine Fehlgeburt befürchten lassen, wenn also ärztliche Mittel nothwendig sind, dann schlägt auch der Fall in das eigentliche Gebiet der Thierheilkunde ein. Etwas ganz Anderes ist es mit denjenigen geburtshilflichen Lei stungen, welche in der Regel m manuellen Fertigkeiten be stehen, weshalb es daher auch ganz unbedenklich ist, diesel ben nach wie vor denjenigen Leuten zu überlassen, welche sich bereits damit beschäftigt haben. Aber freilich diejenigen Fälle, in denen ärztliche Behandlung nothwendig ist, wo bereits Krankheiten stattsinden, durch welche Fehlgeburten veranlaßt werden können und veranlaßt werden, auch Em pirikern zu überlassen, das würde dem Princip des ganzen, Gesetzes entgegen sein. Abg. Rittner: Ich komme nochmals auf das Beden ken zurück, welches vom Abg. Meinert gegen das Wort „überlassen" geäußert worden ist. Ich muß ihm in dieser Beziehung vollkommen beipfiichten. Das Wort deutet doch an, daß dem Thierarzte die ganze Heerde zur Cur überlassen bleiben soll. Nun, meine Herren, es kann der Fall eintreten, daß in einem gewissen Bezirke alle vorhan denen Thierärzte nicht im Stande sind, alle diejenigen Arbeiten zu verrichten, welche unter diesem „überlassen" be griffen sind. Es hat jedoch der Herr königliche Commiffar sich bereits mit unfern Wünschen einverstanden erklärt, er hat gemeint, daß in solchen Fällen das Handanlegcn auch andern Leuten nicht verboten sein soll und wenn nun das der Fall ist, so würde wohl auch der Herr Referent nichts dagegen haben, wenn diesem Satze eine etwas andere Fas sung gegeben würde. Es geht mit solchen Amendements, die so in der Debatte eingebracht werden, nicht allemal glücklich, wenn sie auch unterstützt worden sind. Wenn der Herr Referent daher die Sache in die Hand nähme, so würde sich die Aenderung viel besser treffen lassen. Es könnte vielleicht heißen: „Unter Zuziehung und Oberauf sicht eines geprüften Thierarztes." Das würde vielleicht die eigentliche Meinung am besten treffen und zugleich die Bedenken des Abg. Meinert beseitigen. Ich sehe jedoch ab, ausdrücklich einen Antrag darauf zu stellen und über lasse dem Herrn Referenten, was er zu thun für gut findet. Referent Abg. Koelz: Da in dem §. 3 von Gesetz und Verordnung die Rede ist, so trage ich allerdings Be denken, demselben eine Fassung zu geben, welche mit dem Gesetze oder der Verordnung in Widerspruch stehen könnte. (Abg. Rittner bittet ums Wort.) Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Ich trete allerdings der Ansicht des Abg. Rittner aus Ueberzeugung bei; denn wenn man das Wort „überlassen" so faßt oder so versteht, wie es hier geschehen ist, so kann wohl leicht der Fall ein treten, daß einem Schäfer, der sicher die meiste Erfahrung in seiner Heerde hat, die Behandlung dieser Heerde eigent lich ganz aus den Händen genommen würde. Ganz ab gesehen davon, ob dies überhaupt zweckmäßig sein würde, so mache ich noch darauf aufmerksam, daß im Allgemeinen die Schäfer eigenthümliche Leute sind, denen man dadurch leicht die ganze Lust zu ihrem Fache benehmen und sie ver anlassen würde, daß sie vielleicht später diesen so werthvollen Kheil der Landwirtschaft nicht mehr so behandeln, wie es von ihnen verlangt werden muß. Ich bin also der Mei nung, daß der Deputation aufgegebcn werden möchte, einen andern mit den hier angezogenen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen übereinstimmenden Ausdruckaufzusuchen z denn da das Amendement des Abg. Mai vielleicht vielmehr mißverstanden werden konnte und dasselbe auch schon an gegriffen worden ist, so glaube ich, würde sich die Deputa- 52*
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