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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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dern häufig mit kleinen Gefälligkeiten, auch mit einem blosen Dank zufrieden sind. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Abg. vr. Hertel: Ich werde mir nur sehr wenig Worte erlauben. Was das Amendement des Abg. Rötzschke anlangt, so finde ich solches nicht nöthig, denn sobald die Gefahr vorüber ist, ist auch der Fall nicht mehr vorhanden, daß ausnahmsweise Jedermann Hilfe leisten darf, mithin wird es sich von selbst verstehen , daß wenn die Krankheit länger andauert, die Hilfe eines nicht legitimirtcn Thier- arztes nicht mehr zulässig ist. Das Amendement des Abg. v. Nsstitz dagegen scheint mir nach Dem, was darüber ge sprochen worden ist und soweit ich die Sache beurtbcilen kann, doch Billigung zu verdienen, und ich werde ihm des halb beistimmen, denn ich sehe nicht ein, daß es nachtheilig sein kann, wenn es in das Gesetz kommt. Tritt der Fall ein, daß Thierärzte in hinreichender Anzahl im Lande allent halben zu haben sind, was man doch in diesem Augenblick kaum behaupten kann, so würde die vorgeschlagene Bestim mung, der nur eine vorübergehende Geltung gegeben zu werden braucht, wieder aufzuheben sein. Nur aber finde ich, daß in deren Fassung ein kleiner Uebelstand liegen möchte. So unbedeutend er auch ist, so mache ich doch darauf aufmerksam, weil es sich um eine Aenderung eines Gesetzes handelt. Soviel ich hörte, sollen die Worte hin zugefügt werden: „in den Fällen , wo Gefahr im Verzüge ist." Wenn die Worte wirklich so lauten, so müßten sie, nm die Fassung concinn zu machen, so verändert werden: „alle Fälle, wo Gefahr ist", denn der Paragraph fängt an: „Ausgenommen hiervon bleiben" u. s. w. Es ist dies eine Kleinigkeit, die aber doch nicht unberichtigt bleiben darf. Präsident vr. Haase: Ist der Abg. v. Nostitz mit die ser Redactionsveränderung einverstanden? Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Vollständig. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand zu spre. chen? Wenn nicht, so gebe ich dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Koelz: Mas zunächst den Einwand des Abg. Rittner betrifft, so ist durch Einverständniß zwi schen Regierung und Deputation eine andere Fassung des Paragraphen gewählt und durch diese dem Wunsche des Abgeordneten wohl entsprochen worden. Die verschiedenen Anträge anlangend, welche in der Kammer aufgetaucht sind, so befinde ich mich leider nicht in der Lage, diesen oder je nen derselben befürworten zu können. Was zunächst den Antrag des Abg. Mai betrifft, so ist er, glaube ich, um deswillen überflüssig, weil nach meinem Dafürhalten die Meinung des Abgeordneten nur dahin geht, daß. es Denjenigen, die unentgeltlich ihrem Nachbar Hilfe «bringen wollen, es ge stattet sein möge, dies zu thun, - Etwas Derartiges verbie tet aber das Gesetz nicht. Der Abgeordnete vermißt eine Bestimmung in dieser Beziehung; sie ist indeß klar und deutlich in §. 1 enthalten, wo ausdrücklich gesagt wird: „soweit das Eine oder Andere gegen geforderte oder an genommene, dirccte oder indirecte Belohnung geschieht." Daraus folgt von selbst, daß jeder Dritte / sei er Em piriker oder selbst dies nicht, Rath ettheilen und Hilfe brin gen darf, sobald er sich nur dafür nicht honorkren "läßt. Wei ter geht der Antrag des Abg. v. Nostitz. Er scheint mir, ich möchte sagen, der bedenklichste von allen. Ich verkenne nicht, die Gründe, die den geehrten Abgeordneten zu dem Anträge bewogen haben, sind der Art, daß man sich veran laßt finden könnte, dem Anträge seine Unterstützung zu Theil werden zu lassen. Wei näherer Erwägung erregt er aber doch ...y: unwesentliche Bedenken. Wenn gesagt wird, „in allen Fallen, wo Gefahr im Verzug ist," so frage ich Sie, wer soll darüber urtheilen, wenn die Gefahr ein tritt und wer darüber urtheilen, wenn die Gefahr vorüber ist? Soll das Recht eines Eigcnthümcrs, einen Empiriker oder eine drittePerson zu Narhe zu ziehen, so lange fortbeste- hen, bis die Gefahr vorübcrgegangen, daun, meineHerren, er scheint mir der Zusatz doch sehr bedenklich, denn die Gefahr kann möglicher Weise einen länger» Zeitraum andauern. Der Antrag geht dann über Das, was der Abgeordnete be zweckt, weit hinaus. Er will die Ausnahme blos für den Fall, daß ein legitimirter Thierarzt augenblicklich nicht zu erlangen ist; wenn aber die Gefahr längere Zeit wahrt, so würde der Empiriker auch wahrend dieses Zeitraumes die Behandlung des Thieres fortsetzen dürfen. Ich glaube, Dies dürfte selbst über die Absicht des Antragstellers, be stimmt weit über die Tendenz des Gesetzes hinausgehen. Der Antrag des Abg. Eisenstuck ist ein neuer Beweis, daß, wenn man einmal anfangt, Ausnahmen in ein Gesetz hin- einzubringen, man in der Regel schließlich immer wieder und wieder Gelegenheit findet, neue Amendements zu stel len, daß ein Unterantrag auf den andern folgt. Allzuviele Ausnahmen in einem Gesetze, wie dem vorliegenden, zuzu lassen, erscheint sicher nicht empfehlenswert^ Ich trete total Dem bei, was Abg. v. Criegern sagte; je mehr Sie Aus nahmen machen, desto mehr werden Sie die Wirksamkeit des Gesetzes schwächen, desto mehr entziehen Sic ihm seinen Boden; cs bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als den Empirikern und der Pfuscherei fernerhin Thor und Thür öffnen. Dcr Unterantrag des Abg. Rötzschke ist be greiflicher Weise nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Antrag des Abg. v. Nostitz angenommen wird. Ich sollte freilich meinen, daß, falls dies geschähe, mit dem Unterantrag des Abg. Rötzschke den Landwirthen sehr we nig gedient sein möchte. Er würde sie sogar in eine ziem lich schwierige Lage bringen; denn eS bliebe ihnen in Fal len, in denen Gefahr im Verzüge ist, und sie sich genöthigt
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