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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Präsident vr. Haase: Zum Druck und dann auf eine der nächsten Tagesordnungen. Dies waren sämmtliche Nummern, welche auf der Hauptregistrande eingegangen sind. Wir gehen nun zur Tagesordnung über und ich ersuche den Herrn Referenten, Abg. Koelz, den Bericht über einen Gesetzentwurf, die Aus übung der Thierhellkunde betreffend, insoweit er noch nicht berathen worden ist, der Kammer vorzutragen. Referent Abg. Koelz: Wir beginnen heute unsre Be- rathung bei: 8. 4. Legltimrrte Thierarzte (§. 2) sind diejenigen, welche die geordnete Prüfung früher vor der Direktion der Thier arzneischule zu Dresden, dermalen nach Maßgabe der Ver ordnung vom 14. Juni 1856, vor der Commission für das Veterinärwesen bestanden haben und denen auf Grund der selben eine Censur darüber mit der Legitimation als Thier arzt ertheilt worden ist. Der Bericht sagt: Zu 8. 4. Die Commission für das Veterknarwesen ist durch Ver ordnung des Ministerinms des Innern vom 14. Juni 1856 ins Leben gerufen worden. Es könnte möglicher Weise hinsichtlich ihrer später eine Aenderung eintreten und diese auch in den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, so weit dieselben für gewisse Fälle die Competenz der gedach ten Behörde aussprechen, eine Modifikation nöthig erschei nen lassen. Es stellt sich aus dieser Rücksicht als gerathen dar, schon jetzt eventuell die '.Ermächtigung der Regierung zu einer derartigen Verfügung auszusprechen und zu diesem Zweck nach den Worten „vor der Commission für das Ve terinärwesen" einzuschalten: „oder der etwa künftig an deren Stelle tretenden Be hörde." Die Deputation rathet an, diese Einschaltung und im Uebrigen §. 4 zu genehmigen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand in Bezug auf §. 4 zu sprechen? — Die Deputation hat uns ange- rathen, daß nach den Worten: „vor der Commission für das Veterinärwesen" eingeschaltet werde: „oder der etwa künftig an die Stelle tretenden Be hörde", sonst aber den Paragraph unverändert anzu nehmen. Ich frage die Kammer, ob sie den §. 4 in dieser von der Deputation vorgeschlagenen Maße annehme? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: Ich werde §. 5 und 6 zu- sammenfaffen: 8. 5. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muß der dazu sich Meldende einen vollständigen dreijährigen Lehr- cursus an einer öffentlichen Thierarzneischule zurückgelegt, und wenn er auf einer ausländischen öffentlichen Lhier- arzneischule studirt hat, mindestens ein Jahr lang die hie sige Lhierarzneischule als Zögling des obersten Cursus be sucht haben. 8- 6° Wer rm Auslande durch bestandene Prüfung bereits die Anerkennung als Thierarzt erlangt hat, und im Kö nigreiche Sachsen als Thierarzt sich niederlassen und prak- tkciren will, hat sich zu diesem Behufs der §. 4 gedachten Prüfung zu unterwerfen und erlangt erst durch die ihm ertheilte Legitimation als Thierarzt die Berechtigung zur hierländischen Praxis. Der Bericht sagt: Zu §§. 5 und 6. Die Motiven zu Z. S schienen der Deputation darauf hmzudeuten, daß §. 5 lediglich auf Inländer und dann §. 6 nur auf Ausländer Bezug haben solle, welchenfalls eine ungleiche und härtere Behandlung der Inländer den Ausländern gegenüber eintreten würde. Die Herren Regierungscommissare erklärten jedoch, daß ein derartiger Unterschied in den Paragraphen nicht zu suchen sei, während sie auf weitere Anfrage bemerkten, daß man unter den Worten in §. 6 „die Anerkennung als Thierarzt" allerdings auch die Berechtigung zur Ausübung der Thierheilkunde zu verstehen habe. Nach diesen Erläuterungen konnte die Deputation von ihren Bedenken gegen ZZ. 5 und 6 absehen, nur wünschte sie im letztgedachten Paragraphen zwischen den Worten: „die Anerkennung" und „als Thierarzt" die Worte „und Legitimation" eingeschaltet, damit der Begriff einer blos formellen Aner kennung ohne Berechtigung zur Ausübung der thierärzt lichen Praxis ausgeschlossen werde. Die Herren Regierungscommissare traten der Ein schaltung nicht entgegen. Es werden demnach §. 5 zur unveränderten Annahme, sowie §. 6 zur Annahme mit der bemerkten Einschaltung der Worte „und Legitimation" nach den Worten „die Anerkennung" empfohlen. Präsident vr. Haase: Begehrt Jemand zu diesem Paragraphen das Wort? — Die Deputation schlägt uns vor, den Z. 5 unverändert anzunehmen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Ferner was den 6. § anlangt, so hat die Deputation in Uebereinstimmung mit den Herren Commissaren vorge schlagen, den Eingang so zu fassen: „Wer im Auslande durch bestandene Prüfung bereits die Anerken nung und Legitimation als Thierarzt erlangt hat," und die Annahme des Paragraphen in seiner übri gen Fassung anempfohlen. Nimmt die Kammer mit didser Modifikation den §. 6 an? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Koelz: §. 7. Auf die von dem Ministerium des Innern berufenen Beterinärbeamten und Lhierärzte finden die Vorschriften
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