Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
§ß. 5 und 6 keine Anwendung; im Uebrigen aber kann eine Dispensation von denselben nur mit Genehmigung des gedachten Ministeriums ertheilt werden. §. 8. Wer sich nicht nach den Vorschriften der 4 und 6 zu legitimiren vermag, ist auch das Pradicat Lhierarzt zu führen nicht befugt. Der Bericht lautet: Gegen ZZ. 7 und 8 findet man Etwas nicht zu erinnern, die Deputation schlägt der Kammer vor, beide Paragraphen unverändert zu ge nehmigen. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, als ob Jemand über diesen Paragraph das Wort begehrt? — Abg. Meinert. Abg. Meinert: Ich weiß nicht, ob Das, worüber ich Auskunft wünsche, in diesen Paragraph einschlagen wird. Ich möchte fragen, ob mir wohl der Herr Referent sagen kann, daß auch die alten Aerzte, die jetzt, wie wir gestern schon gehört haben, von dem Curiren des Rindviehs kaum etwas wissen, sich auch einer Prüfung unterziehen müssen, oder ob auch ihnen eine dreijährige Frist gestellt ist. Referent Abg. Koelz: Diejenigen Thierärzte, welche bereits eine Prüfung bestanden, werden eine zweite zu be stehen nicht nöthig haben. Ich glaubte annehmen zu dür fen, daß Thierärzte, die in diesem Augenblicke bereits als legitimirt zu betrachten sind, auch in Zukunft als solche betrachtet werden. Abg. Meinert: Nur weiß ich nicht, ob die dann aber auch ganz so zulänglich sein würden, 'als die Empiri ker. Es ist uns gestern von Seiten der Regierung gesagt worden, daß sie früher nicht Gelegenheit gehabt hätten, sich in der Thierarzneikunde für Rindvieh auszubildcn. Königlicher Commiffar Just: Auf die Bedenken, die jetzt ausgesprochen worden sind, habe ich blos Das zu ent gegnen, der theoretische Unterricht der Khierheilkunde hat auch schon früher in seinem ganzen Umfange stattgefunden, aber die praktische Ucbung, welche in der unmittelbaren Behandlung der Thiere besteht, war bis vor ungefähr 5 bis 6 Jahren innerhalb der Thierarzneischule größtentheils auf Pferde beschränkt und konnte sich auf Rindvieh noch nicht erstrecken, weil die Gelegenheit zur Behandlung solcher Thiere durch die erst jetzt eingerichtete äußere Klinik noch fehlte. Allein eine nochmalige Prüfung würde ganz unzulässig sein, denn die altern Thierarzte sind im ganzen Umfange der Thierheilkunde geprüft worden, ihre Theorie ist also bei Gelegenheit der Prüfung ausreichend dargethan. Nur was die praktische Befähigung anlangt, da habe ich bemerkt, daß allerdings in frühern Zeiten ein Mangel bei der Lhierarz- neischule noch fühlbar gewesen ist, der erst in der neuern Zeit hat vollständig aufgehoben werden können. Es haben jedoch die Khierärzte aus früherer Zeit die Gelegenheit ge habt, sich in ihrer Praxis nachträglich auch noch mit den Wiederkäuern zu beschäftigen und es würde daher unrecht sein, wenn man sie jetzt, nachdem sie die vorgeschriebene Prüfung bestanden und sich praktisch weiter ausgebildet haben, noch einer zweiten Prüfung unterwerfen wollte. Es würde sehr schwer sein, einen Unterschied zu machen und durch ein Scrutinium zu entscheiden, wer von diesen Leu ten befähigt und daher vom Examen zu eximiren und wer wegen mangelhafter Lualisication nochmals zu prüfen sei. Das würde, wie gesagt, große Schwierigkeit machen. Präsident Vr. Haase: Es scheint, daß Niemand wei ter eine Bemerkung über diesen Paragraph zu machen habe. Will die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation den §. 7 unverändert an nehmen? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer ebenfalls den §. 8 un verändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Ko elz: §. 9. Die Legitimation als Thierarzt giebt nur das Recht, nach §. 2 die Thierheilkunde in hiesigen Landen gewerb- mäßig betreiben zu dürfen; verleiht aber dem Inhaber nicht die Eigenschaft eines in veterinär-polizeilichen und gericht lichen Fällen amtlich zu gebrauchenden thierärztlichen Sach verständigen. Der Bericht sagt: Bei s- 9 wurde an die Herren Regierungscommrssare die Anfrage gerichtet, ob Thierärzte, welche nur im Auslande legitimirt seien, zur Ausübung der thierärztlichen Praxis in Sachsen und namentlich in Grenzorten als berechtigt anzusehen? Die Herren Commissare erwiderten, daß diese Frage nach den in den einzelnen Fällen obwaltenden Verhältnis sen zu denntworten sei, insbesondere aber, daß man, wenn Reciprocität im Auslande stattsinde, ausländische legitimirte Aerzte an Ausübung der Praxis in Sachsen nicht behin dern werde. Die Deputation faßte bei dieser Auskunft Beruhigung und bevorwortet die unveränderte Annahme des §. 9. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den §. 9 zu sprechen? Die Deputation rather uns an, den 9 unverändert anzunehmen. Sind Sie da mit einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Ko elz; Z. 10. Die Lualisication zu thierarztlrchen Verrichtungen in Polizei- und Justizsachen erlangt der Thierarzt erst durch eine anderweite, vor der Commission für das Veterinärwe sen bestandene Prüfung, zu welcher er sich nach Ablauf zweier Jahre, von Zeit der ersten Prüfung an gerechnet, melden darf und auf deren Grund ihm bei befundener Tüchtigkeit ein Qualisicationszeugniß ausgestellt wird. 54*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder