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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Denjenigen, welche die zur Praxis berechtigende Prü fung (§Z. 4 und 6) mit der ersten Censur bestanden haben und über ihre praktischen Leistungen gute, von den betref fenden Bezirksthierärzten ausgestellte Zeugnisse beibringen, kann diese zweite Prüfung vor der Commission für das Veterinärwesen erlassen und das erforderliche Qualisications- zeugniß, jedoch ebenfalls nicht vor Ablauf jener" zwei Jahre, ertheilt werden. Der Bericht sagt: §. 10. Nach den Worten „vor der Commission für das Ve- terinärwesen" wird in Parenthese (§. 4) einzuschalten sein, um auf den bei diesem Paragraphen vorgeschlagenen Zusatz hinzudeuten. Die Deputation rathet der Kammer, diese Einschal tung zu beschließen. Thut sie dies, so wird dann folgerecht dasselbe bei den spätern Paragraphen des Gesetzes, in welchen die Commis sion für das Veterinärwesen erwähnt wird, zu geschehen haben. Mit der gedachten Einschaltung wird auch der §. 10 sonst zur Genehmigung empfohlen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Paragraph zu sprechen? Die Deputation schlägt uns vor, diesen §. 10 unverändert anzunehmen, nur daß nach den Worten in der dritten Zeile, Seite 33 des Berichts „für das Veterinärwesen" eine Beziehung auf §.4 folgen möge und bemerkt, daß folgerecht diese Beziehung auch bei den spätern Paragraphen des Gesetzes, wo die Commission für das Beterinärwesen erwähnt wird, zu geschehen habe. Ist die Kammer Hamit einverstanden und genehmigt sie insonderheit auch in dieser Maße den §. 10? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: Ich werde §§. 10 und 12 zu sammen vorlesen: §. 11- Die zur Uebernahme veterinär-polizeilicher oder veteri när-gerichtlicher Geschäfte solchergestalt legitimirten Thierärzte erhalten die Bezeichnung als Amtsthierärzte, jedoch ohne Anspruch auf Gehalt oder feste Anstellung. Aus der Zahl der Amtsthierärzte sind die Bezirksthier arzte zu wählen. §. 12. Geprüfte Thierärzte, in deren Legitimation nach der hierunter früher bestandenen Einrichtung zugleich die Qua- lisication zur Verrichtung veterinär-polizeilicher und gericht licher Geschäfte enthalten ist, haben zwar den Bedingungen 10 nachträglich ebenfalls zu genügen, es wird denselben jedoch, wenn sie ihre Tüchtigkeit in solchen polizeilichen oder gerichtlichen Geschäften,, durch ihre zeitherigen Leistungen bereits hinreichend bethätigt haben, und sie sich darüber in der §. 10 a. E. vorgeschriebenen Maße gehörig ausweisen, die anderweite Prüfung erlassen werden. Im Bericht heißt es: Die Deputation rathet weiter zur unveränderten An nahme der M. 11 und 12. Abg. Rittner: Wenn.ich §. 11 recht verstehe, so soll durch diesen Z. 11 eine Art von Thierärzten unter dem Namen: „Amtsthierärzte" creirt werden, deren Epitheton gewissermaßen eine Auszeichnung sein soll. Nun wird die geehrte Deputation gewiß erwogen haben, daß möglicher weise alle Khierärzte, welche das Examen machen und die Prüfung bestehen, diese gute Censur bekommen können und dadurch insgesammt das Epitheton „Amtsthierärzte" erlan gen. Es fragt sich, ob nicht dadurch möglicherweise ein Mißverhältniß hervortreten könnte, wenn ein Epitheton, das ausnahmsweise für Einige bestimmt sein soll, dann für Alle oder wenigstens beinahe für Alle ins Leben tritt. Referent Abg. Koelz: Es läßt sich kaum annehmen, daß alle Thierärzte, die in Sachsen existiren, das Prädicat „Amtsthierärzte" erhalten. Es ist das jedenfalls eine Vor aussetzung, die, wie der geehrte Abgeordnete zugeden wird, auf einer Vermuthung beruht, die schwerlich jemals in Er füllung gehen dürfte. Wir werden immer junge Lhierärzte im Lande haben, die zwei Jahre lang prakticiren müssen, ehe sie überhaupt einen Anspruch auf die Bezeichnung „Amtsthierarzt" machen können. Es würde aber auch kein großes Unglück sein, wenn wir statt der Thierärzte lediglich Amtsthierärzte im Lande hätten, es wäre dies nur ein Be weis dafür, daß wir sehr tüchtige Khierärzte in Sachsen besitzen. Ein Recht, einen Anspruch auf Anstellung oder Gehalt haben die Amtsthierärzte durchaus nicht, der einzige Vorzug besteht darin, daß aus ihnen die Bezirksthierärzte gewählt werden. Ich glaube wohl, daß man sich bei der Fassung des Paragraphen wird beruhigen können. Abg. v. Nostitz-Wallwitz: Ich würde die Meinung des geehrten Abg. Rittner theilen. Wenn man einmal eine Auszeichnung damit bezweckt, so ist es wünschenswerth, daß sie nicht zu sehr vervielfältigt werde. Ganz ohne prak tische Bedeutung ist die Sache doch auch nicht, da nament lich auch die Gerichtsämter angewiesen werden sollen, bei etwaigen polizeilichen oder criminellen Erörterungen nur diese Amtsthierärzte zuzuziehen. Endlich würde ich auch die Bestimmung am Schlüsse des §. 11 „aus der Zahl der Amtsthierärzte sind die Bezirksthierärzte zu wählen," für überflüssig halten. Sie ist nach meinem Dafürhalten eine unnöthige Beschränkung, die an sich schon jederzeit zu ver meiden ist. Es kann recht leicht der Fall eintreten, daß man einen fremden Khierarzt zum Bezirksthierarzte zu be rufen wünscht, der nicht Amtsthierarzt ist. Ich halte es daher für wünschenswerth, daß diese Beschränkung wegfallt und werde mir erlauben, darauf einen Antrag zu,stellen. Abg. v. Criegern: Den hier fraglichen Paragraphen habe ich allerdings in einem etwas andern Sinne aufge faßt. Ich habe geglaubt, daß für jedes Gerichtsamt ein besonderer Amtsthierarzt bestimmt werden soll, aber nur einer, der die Verpflichtung und die Berechtigung hat in vorkommenden Fallen amtliche Gutachten zu ertheilen, und
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