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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Haß man aus diesen Amtsthierärzten für den ganzen Bezirk einer Kreisdirection oder einer Amtshauptmannschaft einen Bezirksthierarzt wählen werde. Wir haben nicht Veranlas sung gefunden, in der Deputation nähere Auskunft von der Regierung zu erbitten, ich wünsche aber jetzt, daß die Re gierung die Gewogenheit habe, zu erklären, ob diese Ansicht, die ich nur für meine Person gefaßt habe, die richtige sei. Ist dies der Fall, so würde sich meines Erachtens das Be denken des Abg. Rittner erledigen, denn es exisiirte dann in jedem Gerichtsamte nur ein Amtsthierarzt. Präsident vr. Haase: Ich habe zu erwarten, ob die hohe Staatsregierung die erbetene Erklärung jetzt geben wolle. Königlicher Commissar Just: Der § 11 scheint viel fach mißverstanden worden zu sein. Es ist in diesem Para graphen durchaus nur Das gesagt worden, daß eine ver schiedene Qualifikation unter den Thierärzten stattsindet. Die Qualifikation zur thierärztlichen Praxis überhaupt wird erreicht durch das Examen, das sie nach den vorher gehenden Paragraphen zu bestehen haben. Eine andere Qualifikation ist die, in polizeilichen und criminellen Un tersuchungsfällen als Sachverständige adhibirt zu werden, Gutachten abzugeben, Zeugnisse auszustellen. Die zeit- herigen Erfahrungen haben in dieser Beziehung allerdings die Nothwendigkeit erkennen lassen, daß man den gewöhn lichen Thierärzten nicht unbedingt die Befähigung zuschrei ben könne, in criminellen und Untersuchungsfällen als Sachverständige adhibirt zu werden, darüber Zeugnisse und Gutachten auszustellen. Wir haben darüber Erfahrungen gemacht, die hier naher darzulegen nicht der Ort sein wird. Zeither bestand die Einrichtung, daß schon beim ersten Examen, welches an der Thierarzneischule zu bestehen war, ein Unterschied gemacht wurde zwischen Denen, welche die -erste Censur erhielten und Denen, welche sie nicht erhielten. Jenen wurde zu gleicher Zeit die Berechtigung in den ärztlichen Diplomen zuerkannt, als Sachverständige in Po lizei- und Untersuchungsfällen aufzutreten. Es war das sine Einrichtung, welche schon darauf hinwies, daß zu die ser Function eine höhere Qualifikation erforderlich sei. Diese Einrichtung mußte aber als ungenügend erscheinen, denn einen jungen Mann, der eben die Anstalt verläßt, kann man nicht so genau beurtheilen, um sofort zu be stimmen, ob er sich für polizeiliche und gerichtliche Geschäfte qualificiren werde. Man kann blos sagen, er hat mehr gelernt als ein Anderer und deshalb ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf eine andere Einrichtung vorgeschlagen wor den, nämlich die, daß man von jedem Thierarzt verlangt, daß er erstens 2 Jahr prakticirt haben muß, ehe er über haupt einen Anspruch hat, als Polizei- und gerichtlicher Thierarzt zugelassen zu werden. Zweitens hat man aber für nöthig erachtet diese Qualifikation auch noch von einer besonder» Prüfung abhängig zu machen. Auf diese Weise hat man zu gleicher Zeit den Zweck zu erreichen geglaubt, daß eine gewisse Gradation in der thierärztlichen Praxis selbst eingeführt werde, welche einestheils den Erfolg haben wird, daß sich die jungen Thierärzte bemühen werden in ihrer Wissenschaft und ihrer praktischen Ausbildung fort zuschreiten, nun auch die höhere Stufe der thierärztlichen Hierarchie, um mich so auszudrücken, einehmen zu können, also um als Amtsthierärzte, von den Gerichten als Sach verständige gebraucht zu werden. Man hat anderntheils auch den Zweck mit erreichen wollen, daß die Gerichte selbst nicht zweifelhaft sein sollen, wen sie in solchen Fällen adhibiren können und dürfen, indem die Amtsthierärzte den Gerichten nicht unbekannt sein werden, so daß also von dieser Einrichtung verschiedne Vortheile zu erwarten stehen. — Wenn von einem geehrten Sprecher bemerkt worden ist, es sei die Bezeichnung als Amtsthierarzt eine bloss Auszeichnung, so könnte ich mich dem nicht anschließen. Es ist wirklich ein Unterschied in der thierärztlichen Praxis, welche in Frage steht, eine höhere Stufe, eine höhere Qua lifikation, nämlich die zur Ausübung der gerichtlichen Thier heilkunde, demnächst sehe ich nicht ein, warum es bedenklich sein soll, die Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, die sich am Schlüsse des Paragraphen befindet: „aus der Zahl der Amtsthierärzte sind die Bezirksthierärzte zu wäh len". Da man den Amtsthierärzten als solchen durchaus keine andern Emolumente und keine andern Vortheile zu gesteht, als die, in gerichtlichen Fällen als Sachverständige auftreten zu können, so steht wohl nichts entgegen, ihnen wenigstens die Zusicherung zu ertheilen, daß jeder Be zirksthierarzt vorher ein Amtsthierarzt gewesen sein muß. Es ist das nicht blos ein Vortheil für die Amtsthierärzte, in dem sie die Aussicht haben, wenn sie sich auszeichnen, zum Bezirksthierarzt zu avanciren, es erscheint vielmehr sogar als nothwendige Bedingung, daß man von dem Bezirksthier arzte, welcher nach dem Gesetz unter allen Umständen die Qualifikation als gerichtlicher Thierarzt haben muß, ver langen wird, daß er vorher diese Qualifikation durch Zu rücklegung des Grades als Amtsthierarzt erreicht habe. Es ist also nichts Ueberflüssiges und Unnöthiges, sondern eine nothwendige Voraussetzung, die hier das Gesetz aussprechen mußte. Abg. v. Nostitz-Wallwitz: Ich bin in der Hauptsache durch die Erklärung des Herrn Regierungscommissars aller dings nunmehr über den Begriff aufgeklärt, den man mrt der Bezeichnung „Amtsthierarzt" hat verbinden wollen H aber was die Bemerkung über den letzten Satz des Z. 11 anlangt, bin ich doch noch nicht vollständig überzeugt. Denn ich kann mir, ich wiederhole es, recht wohl den Fall denken, daß wir einen auswärtigen Thierarzt, der nicht sächsischer Amtsthierarzt gewesen ist, gewinnen wollen, und dies würde nach dem Wortlaute des Gesetzentwurfs gleichwohl nicht ge schehen können.
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