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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Königlicher Commissar Kohl schütter: Das erhobene Bedenken beseitigt sich wohl durch §. 7, worin bestimmt wird, „auf die von dem Ministerium des Innern be rufenen Vekcrinärbeamten und Khierärzte finden die Vor schriften §§. 5 und 6 keine Anwendung." Insofern der Fall eintreten sollte, daß einmal ein ausländischer Lhier- arzt als Bezirksthierarzt in das Land berufen würde, so könnte man ihm schon an sich nicht füglich die Bedingung stellen, daß er die Qualität als Amtsthierarzt nachzuweisen habe; denn das würde davon abhangen, ob in seinem Hekmathlande eine ähnliche Einrichtung, wie sie der Gesetz entwurf hinsichtlich der Amtsthicrarzte zu treffen bezweckt, überhaupt besteht. Das Ministerium würde sich daher an der Anstellung des Ausländers nicht behindert finden, auch wenn er diese specielle Qualisication nicht in formeller Weise nachweisen könnte. Präsident vr. Haase: Ich erwarte, ob der Abg. v. Nostitz-Wallwitz noch einen Antrag in dieser Beziehung einreiche. Abg. v. Nosti tz-Wallwitz: Da diese Erklärung der hohen Staatsregierung in die Landtagsmittheilungen aus genommen werden wird, kann ich annehmen, daß sie bei der Interpretation des Gesetzes mit zu Hilfe genommen werden wird. Es erledigt sich auf diese Weise mein Antrag. Abg. v. Criegern: Aus den Auslassungen des Herrn Regierungscommissars, der meine Frage nicht direct beant wortet hat, muß ich schließen, daß ich nicht von der rich tigen Ansicht ausgegangen bin. Hiernach glaube ich, es leidet §.11 doch an einiger Undeutlichkeit. Ich muß des halb zu diesem Paragraphen noch ein paar Worte beifügen. — Ich war davon ausgegangen, daß man es für nöthig erachtet habe, in jedem Gerichrsamtsbezirk ein Organ zu haben, an das sich das Gerichtsamt zu wenden habe, wenn es in polizeilichen und gerichtlichen Angelegenheiten ein be stimmtes Gutachten einzugeben hat. Das schien mir der Amtsthierarzt zu fein. Zweitens dachte ich, giebt es Falle, wo die Kreisdirecttion sich in der Nothwendigkeit befindet, allgemeine Maßregeln durchzuführen, oder wo nach Be finden die Gerichte ein Superarbitrium bedürfen. Ich glaubte, in dieser Beziehung sollte in jeder Kreisdirection wenigstens ein Bezirksthierarzt existiren müssen. Es scheint dies nicht die Ansicht der Regierung zu sein. Ich habe auch am Ende kein wesentliches Bedenken dagegen, wenn der Ausdruck „Amtsthierarzt" nur die höhere Qualisication andeuten soll. Aber ich glaube, es ist rathsam, wenn eine bestimmte Erklärung in dieser Beziehung zu Protokoll ge nommen wird. Königlicher Commissar Ko hl schütt er: Die Geschäfte, welche der geehrte Abgeordnete soeben erwähnte, sind an scheinend in der Hauptsache solche, die zum Geschäftskreise der Bezirksthierärzte gehören. Bezirksthierärzte sind wirkliche Vcterinärbeamte, und in dieser Eigenschaft so wohl den Kreisdirectionen, als den Amtshauptmannschaften und nicht minder auch den Gerichtsämtern als thierärztliche Sachverständige und Ausführungsorgane zugeordnet. Es können aber auch andere Falle vorkommen, die nicht zum instructionsmäßigen Geschäftsbereiche der Bezirksthierärzre gehören, die aber doch für gewisse gerichtliche und polizei liche Zwecke die Zuziehung eines gehörig qualisicirten thier ärztlichen Sachverständigen erfordern; für diese Falle wür den sich dann die Behörden künftig der Amtsthierärzte zu bedienen haben. Oder es tritt der Fall ein, daß eine Partei für einen gerichtlichen Act ein tierärztliches Gutachten nöthig hat. Auch hier würde in Zukunft nur ein solches, das von einem Amtsthierarzte ausgestellt worden ist, vor Gericht zugelasscn und für giltig erachtet werden dürfen. Die Stellung der Amtsthierärzte darf also durchaus nicht verwechselt werden mit derjenigen der Bezirksthierarzte. Die Amtsthierärzte bleiben Privatthierärzte und bilden blos in sofern eine besondere Klasse unter diesen, als sie für eine gewisse Art der tierärztlichen Praxis den Behörden gegenüber ausschließlich legitimirt sind. Präsident vr. Haase: Die von den königlichen Com- missaren gegebene Erklärung wird nach dem Wunsche des Abg. v. Criegern zu Protokoll genommen werden. Wünscht sonst noch Jemand zu sprechen? Abg. Rittner: Es dient vielleicht noch zur Aufklärung der Verhältnisse, daß Das, was meines Wissens vorhin nur zufällig bemerkt wurde, mehr hervorgehoben wird, daß näm lich in jedemKreisdirectionsbezirke mehr als ein Bezirks thierarzt besteht. Königlicher Commissar Just: In dieser »Beziehung kann ich die Auskunft geben, daß nicht blos in jedem Kreisdirectionsbezirk ein Bezirksthierarzt sich befindet, son dern daß jede Amtshauptmannschaft ihren Bezirksthierarzt hat. In jeder Kreisdirection befinden sich daher so viel Bezirksthierärzte als es Amtshauptmannschaften im Be zirke der Kreisdirection giebt. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand über diese beiden Paragraphen zu sprechen? — Nimmt die Kammer nach dem Vorschlag ihrer Deputa tion den §. 11 unverändert an? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer auch den §. 12 unver ändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: §. 13. Alle Lhierärzte sind verpflichtet, die von ihnen gefor derten ärztlichen Dienste nicht nur bei den §. 1 a genann ten, sondern auch bei andern Hausthieren Jedermann ohne Ausnahme gegen Entgeld zu leisten, so weit die von ihnen bereits vorher übernommenen ärztlichen Geschäft es ge statten.
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