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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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zu andern, als den Zwecken der eigenen Praxis, schlechter dings zu enthalten. „Die Deputation rathet der Kammer an, §. 14 un verändert anzunehmen." Präsident vr. Haase: Ich frage, ob Jemand in Be zug hierauf das Wort begehre? — Es haben der Abg. Rittner und nach demselben Abg. Sornitz das Wort. Abg. Rittner: Es darf wohl vorausgesetzt werden, daß durch diesen Paragraph Nichts bestimmt werden soll, was den Viehbesitzer hindern könnte, sich die Medikamente selbst zu halten und ich bitte deshalb um Auskunft. Referent Abg. Koelz: Ich glaube, nach der Privat besprechung, die ich deshalb mit dem Herrn königlichen Commissar gehabt habe, versichern zu können, daß in der fraglichen Beziehung das zu erlassende Gesetz Hindernisse nicht in den Weg legt. Es wird jedem Viehbesitzer nach wie vor frei stehen, sich selbst Medicamente zu halten. Königlicher Commissar Just: Der §. 14 handelt von den Vorschriften, welche derjenige Thierarzt zu beobachten hat, der zu gleicher Zeit die Medicamente ausgiebt, weiter gar nichts. Eine Bestimmung wegen des Haltens von Heilmitteln für den eigenen Bedarf ist in dem Gesetze gar nicht getroffen; es ist dies daher nach wie vor nachgelassen und das Gesetz giebt in dieser Beziehung zu irgend wel chem Bedenken keine Veranlassung. Abg. Sörnitz: Nach §. 14 ist dem Thierarzte das Selbstdispensiren und das Halten einer Hausapotheke nach gelassen. Ich will dem nicht entgegentreten, wenn aber in den Motiven hiezu gesagt ist: „Das Selbstdispensiren bil det in der thierärztlichen Praxis die Regel, da es an beson der» Officinen für Lhierarzneimittel fehlt und das Bezie hen der Arzneien aus den Apotheken die Cur der kranken Thiere zu sehr vertheuern würde," so muß ich vorerst ant worten, allerdings giebt es Officinen für Thierarzneimittel, es sind dies die Apotheken, diese führen sammtliche Arznei mittel, welche in der thierärztlichen Praxis gebraucht wer den, und müssen sie führen. Irre ich nicht, so besteht auch eine besondere, weit billigere Taxe für solche Mittel, die die Apotheker zum Anhalt zu nehmen haben. Beabsichtigt nun die Gesetzgebung, wie es wohl kaum anders sein kann, daß in Bezug auf die Apotheken etwas nicht geändert wer den soll, was auch vom Herrn Commissar, der soeben sprach, theilweise schon bestätigt worden ist, so scheint es mir doch, als wenn Z. 14 und zwar in dem Punkte s zu Mißdeu tungen Veranlassung geben könnte. Es heißt da: „Bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Giften haben die Thierärzte die sämmtlichen für die Apotheken hierüber be stehenden Vorschriften gewissenhaft und genau zu beachten und sich des Handelns mit Giften und des Verkaufs von Giftstoffen zu andern, als den Zwecken der eigenen Praxis, schlechterdings zu enthalten." Nun ist aber wohl anzuneh men, daß die Hausapotheke dem Thierarzte nur allein zum Selbstdispensiren dienen soll, nun und nimmermehr aber zum bloscn Handel. Es würden sonst eine Menge kleiner Apotheken entstehen, wodurch unser ganzes wohlgeordnetes Medicinalwesen förmlich über den Haufen geworfen würde. Also nicht allein bei Giftstoffen, sondern auch bei allen an dern Arzneimitteln, soll und muß der Thierarzt sich des blosen Handels zu enthalten haben, wenn er nicht als Lhierarzt zugezogen wird, um ein krankes Thier zu curiren, muß der beliebige Verkauf von Arzneimitteln für ihn ver boten bleiben. Ich glaube, diese Ansicht ist die richtige; ich beabsichtige jedoch nicht, den §. 14 in diesem Sinne zu amendiren, mein Zweck ist nur der, eine beruhigende Er klärung vom königlichen Commissar hierüber zu hören. Theilweise ist dies allerdings schon geschehen auf die Rede des Abg. Rittner. Königlicher Comifsar Just: Der §. 14 .enthält nichts Neues, sondern er sanctionirt nur eine Einrichtung, wie jetzt schon factisch bestanden hat; nur unterwirft derselbe den Thierarzt, welcher sich mit der Verabreichung der Me dicamente und dem Selbstdispensiren abgeben will, einer strengem Controle, um sowohl das Publicum in der Hin sicht sicher zu stellen, daß es stets brauchbare und gute Arz neien erlangt, als auch in der Beziehung, daß eine Ver- theuerung nicht stattfinde. Es ist auch zeither der Fall gewesen, daß die Thierärzte durchweg die Medicin für ihre Patienten verabreicht haben, und daran soll durch das Ge setz aus den in den Motiven angegebenen Gründen nichts geändert werden. Wenn dagegen angeführt wird, daß die Apotheken auch als die Officinen für den Veterinärgebrauch angesehen werden müßten, so ist dies blos in Bezug auf die Composita znzugeben, in allen andern Beziehungen aber nicht, denn die meisten Medicamente, welche die Thier ärzte brauchen, werden von den Droguisten entnommen. Eine besondere Taxe der Apotheken für den Veterinärver- brauch besteht ebenfalls nicht. Es findet aber in der Re gel ein Abkommen in dieser Beziehung zwischen dem Apo theker und Thierarzt insofern Statt, als der Apotheker dem Thierarzte, weil dieser immer größere Quantitäten, nicht aber so kleine Dosen, wie sie für die menschenärztliche Pra xis ausreichen, entnimmt, gewöhnlich einen Rabatt gewahrt, denn der Apotheker braucht bei Verabreichung dieser Sub stanzen in der Regel nicht so außerordentlich difficil in Be zug auf die Qualität.zu sein. Es läßt sich oft ein Stoff, der für die menschenärztliche Praxis nicht mehr brauchbar ist, noch in der Thierheilkunde recht gut verwenden. Da her rübrt die geringere Taxe, die der Apotheker dem Thier arzt stellt. In Bezug auf die Frage.wegen des Verkaufs von Medicamenten, welche auch als zweifelhaft angesehen worden ist, muß ich allerdings auf den Unterschied aufmerk sam machen, der zwischen dem Handverkauf und der eigent lichen receptmäßigen Verabreichung von Medikamenten, wie
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