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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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er in jeder Apotheke stattfindet, besteht. Es kommt gerade bei einem Thierarzte unendlich oft der Fall vor, daß ein Bote zu ihm kommt und sagt, das Pferd hat die Drüsen, dem Stück Vieh fehlt dies oder jenes und man wünscht das Pulver oder die Salbe zu haben, die in solchen Fällen gute Dienste thut. Dann wird der Thkerarzt kein Bedenken haben, sofern er von der Art der Krankheit unterrichtet ist, ohne das Thier wirklich selbst in Behandlung zu nehmen, von den Mitteln, welche sich in der Erfahrung ausreichend be währt haben, das Nöthige zu verabreichen. Das ist der Handverkauf, der dem Thkerarzte nicht zu entziehen ist und dem auch kein Bedenken weiter entgegen steht. Diese Art Verkauf kann nicht verboten werden, wohl aber mußte, ge rade in Bezug auf diesen Handverkauf die Bestimmung, die hinsichtlich der Gifte gilt, ausgenommen und darauf Rücksicht genommen werden, daß Gifte nicht anders abge- laffen werden dürfen, als unter den in den Gesetzen vorge schriebenen Beschränkungen. Abg. Sornitz: Die Erklärung des königlichen Com- missars enthält allerdings einiges Beruhigende, indessen muß ich doch wiederholt einhalten, daß der Handverkauf von Arzneimitteln streng genommen den Thierärzten nicht nach gelassen werden sollte. Der Fall, den der Herr Commissar erwähnte, daß Jemand zum Thierarzt schickt und indem er angiebt, sein Pferd habe die Drüsen, etwas von seinem Drüsenpulver zu haben wünscht, ist immer noch etwas ganz Anderes als der blose Handverkauf; man muß sich vielmehr denken, daß der Mißbrauch eintreten kann, daß wenn auch der Thierarzt nicht zu Hause ist, Leute aus seiner Haus apotheke Medikamente aller Art, Salze, Pulver, Salben und dergleichen und zwar in so kleinen Quantitäten erho len und bekommen, von denen in Bezug aufDroguen der Droguift nicht einmal das Recht hat, sie in kleinen Quan titäten und unter dem Pfunde zu verkaufen. Dies würde allerdings die jetzige Medicinalordnung sehr irrikiren, und ich habe nicht unterlassen können, dies anzuregen, damit es als nicht ganz unwichtig, wenigstens in unsrer Kammer nicht unbesprochen bleibe. Abg. v. Schönberg: Ich glaube, der geehrte Bor sprecher wird dadurch Beruhigung fassen können, daß hier ganz besonders steht: „als den Zwecken der eignen Praxis," also dadurch scheint mir das Bedenken des Borsprechers be seitigt. Der Thierarzt soll diese Medikamente nur zu Zwecken der eigenen Praxis, nicht an fremde Personen ver abreichen. Königlicher Commissar Just: Jedem Uebergriffe von Seiten eines Thierarztes ist nach meiner Überzeugung vollständig begegnet dadurch, daß derselbe über die Verab reichung von Medikamenten ein fortlaufendes Tagebuch zu halten verpflichtet ist. Dieses Tagebuch wird nun bei den Revisionen, welche die Bezirksthierärzte vornehmen müssen n. K. (i» Abonnement-) nach dem Gesetze, zum Anhalten dienen, so daß, wenn ir»- gend eine Denunciation gegen einen Thierarzt vorkommt, und derselbe aus seinem Tagebuche nicht Nachweisen kann, daß die Sache in Ordnung ist und die Verabreichung von Medikamenten in der Art stattgefunden habe, wie das Gesetz gestattet, er in Strafe verfällt. Präsident vr. Haase: Beruhigt sich der Abg. Sornitz bei der kommissarischen Erklärung? Abg. Sornitz: Mein Zweck ist erreicht. Ich beruhige mich. Präsident vr. Haase: Es scheint Niemand mehr über den §. 14 sprechen zu wollen? Nimmt die Kammer denselben unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: §. 15. Die Aufsicht über die Hausapotheken der Thierärzte liegt a) in Ansehung der Bezirksthierärzte dem Landesthier arzte, b) im Uebrigen aber den Bezirksthierärzten und zwar einem jeden innerhalb seines Bezirkes ob und begreift das Recht und die Obliegenheit in sich, Revisionen vorzunehmen, die zur Abstellung wahrgenommener Mängel nötbigen An ordnungen zu treffen und vorkommende Eontraventionen der Obrigkeit zur Bestrafung anzuzeigen. Auch dieser Paragraph wird von der Deputation zur Annahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Begehrt Jemand über den vor getragenen Z. 15 das Wort? — Nimmt die Kammer den §. 15 unverändert an? — Angenommen. Referent Abg. Koelz: §. 16. Die Hohe des Arztlohnes für Bemühungen und Hilfe? leistungen, sowie der Vergütung für verabreichte Medika mente, bleibt in jedem einzelnen Falle zunächst dem aus drücklichen oder stillschweigenden UebLreinkommen der BS- theiligenden überlassen; es ist jedoch jeder Thierarzt ver pflichtet, auf Verlangen nicht nur die von ihm verabreichten Medikamente in Receptform zu verschreiben, sondern auch über den Betrag seiner Forderung bei deren Verlust eins specielle Liquidation vorzulegen. Soviel die darin ange setzten Medikamente anlangt, so steht ihm ein Anspruch auf deren Vergütung nur in soweit zu, als er die Ver wendung aus seinem Tagebuche (§. 14 a) nachzuweisen i'M Stande ist. In streitigen Fällen haben die im Verordnungswegs zu erlassenden Laxen die entscheidende Norm abzugebett- ' Die solchenfalls nach denselben vvrzunehmende Prü fung und Feststellung der thierarztlichen Liquidationen liegt zunächst den betreffenden Bezirksthierarzten und soviel deren eigene Forderungen anlangt, dem Landcsthierarßte, M oberer Instanz aber der Commission für das Veterinär wesen ob. ' Der Bericht sagt: In tz. 16 erachtete die Deputation die Bestimmung, daß der KhiM 55
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