Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
arzc, bei Verlust seiner Forderung, auf Verlangen eine specielle Liquidation vorzulegen verbunden sein solle, für zu hart, ganz abgesehen davon, daß es in dem Para graphen an Feststellung einer Zeitfrist gebricht, mit deren Ablauf der angedrohte Rechtsnachtheil einzutreten hatte. — Alle Interessen sind genügend gewahrt, wenn die Ver pflichtung eines Thietarztes, auf Verlangen den Betheilig ten eine specielle Liquidation vorzulegen, durch das Gesetz ausgesprochen wird, weil aus einer derartigen Bestimmung von selbst folgt, daß der Thierarzt, so lange er in Erfüll ung dieser Verpflichtung zögert, auch Zahlung zu begehren nicht berechtigt ist. Man empfiehlt daher der Kammer, sie wolle den Wegfall der Worte: „bei deren Verlust" beschließen, und im Uebrigen dem Paragraphen ihre Zu stimmung ertheilen. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand das Wort begehre? Abg. Rittner. Abg. Rittner: Es sind diese Worte etwas durchaus nicht Unwesentliches. Es würde wenigstens sehr interessant und belehrend sein, von der hohen Staatsregierung zu daß auch der Abg. Rittner seine dagegen geäußerten Be denken fallen laßt, so würde ich sofort die Frage darauf richten: ob die Kammer den §. 16 nachdem Vor schläge der Deputation mit Weglassung der Worte: „bei deren Verlust" annehme? — Ange nommen. Referent Abg. Koelz: §. 17. Jeder Thierarzt hat, und zwar künftig sogleich bei Aushändigung der ZZ. 4 und 6 gedachten Legitimation, so viel aber die bereits vor dem Erscheinen dieses Gesetzes ge prüften Thierärzte betrifft, nachträglich an einem, von der Obrigkeit seines Wohnortes dazu besonders anzuberaumenden Lage, die gewissenhafte und treue Erfüllung aller ihm nach den Gesetzen oder nach allgemeinen Anordnungen obliegen den Pflichten mittelst Handschlags an Eidesstatt zu ver sprechen. Zur Verrichtung von thierärztlichen Geschäften in Po lizei- und Justizsachen sind die nach 10 befähigten Thier ärzte nach Maßgabe der der Verordnung vom 2. November 1837 beigefügten Eidesformel suk 8 von der Obrigkeit ihres Wohnortes eidlich in Pflicht zu nehmen. hören, wie sich ihre Ansicht gestaltet hat in Bezug auf den Wegfall dieser Worte. Königlicher Commissar Just: Die geehrte Deputation hat bei Beanstandung dieser Worte eigentlich den Sinn getroffen, den die Regierung selbst in die Worte „bei deren Verlust" gelegt wissen wollte. Es sollte nämlich nichts An deres in diesen Worten liegen, als daß der Lhierarzt, so lange er keine Liquidation ausstellt, auch keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Forderung habe. Die geehrte Depu tation dagegen hatte in diesen drei Worten den Sinn fin den zu müssen geglaubt, daß der Thierarzt, welcher aufge fordert, seine Liquidation vorzulegen, nicht gleich die Liqui dation vorgelegt, sofort seines Anspruchs verlustig gehen solle. Um diesen Zweifel, welchen die geehrte Deputation M Hinsicht auf diese Worte hegte, zu beseitigen, konnte die Der Bericht lautet: Man zweifelte nicht daran, daß unter der in diesem Paragraphen gedachten Obrigkeit des Wohnortes nicht die Justiz-, sondern die Verwaltungsbehörde gemeint sei, auch bestätigten dies die Herrn Commissare. Um indessen jedem möglichen Mißverständniß vorzubengen, beschloß man hier, sowie in den später» Paragraphen, in denen eine gleiche Bezeichnung vorkommt, statt „Obrigkeit" zu sagen: „Verwaltungsbehörde des Wohnortes." Die Herren Regierungscommissare wendeten dagegen Etwas nicht ein. Die Deputation rächet an, mit dieser Aenderung den Z. 17 zu genehmigen. Regierung mit dem Wegfalle der Worte ganz einverstanden fein. Es können also, glaube ich, diese drei Worte weg- hleiben, ohne den Sinn, den die Regierung dieser Bestimm ung beilegt, zu alteriren. Die Tendenz geht dahin, daß so lange eine Liquidation nicht vorliegt, die Forderung noch nicht geltend gemacht werden kann. ReferentAbg.Koelz: DieDeputation mußtedemPara- graphen noch dessen Wortlaut einen andern Sinn beilegen als denjenigen, dessen der Herr Commissar Erwähnung getyan hat, und eben weil jener Sinn ein anderer war als der, welchen die Regierung mit dem Gesetz verbunden wissen wollte, blieb nichts übrig als die fraglichen Worte in Weg fall zu bringen. Es würde außerdem das Gesetz einen ganz andern Sinn haben, als ihn die Worte desselben an deuten. Präsident vr. Haase: Es scheint Niemand mehr über diesen Paragraph sprechen zu wollen. Da es scheint, Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand über diesen §. 17 das Wort begehre. Die Deputation schlägt vor, den §. 17 anzunehmen, jedoch mit der Abän derung, daß statt des Wortes „Obrigkeit" gesetzt werde: „Verwaltungsbehörde des Wohnortes," und daß infolge dessen nun auch an der betreffenden Stelle der spä tern Paragraphen, wo der Ausdruck: „Obrigkeit" ge braucht ist, die gleiche Abänderung zu treffen sei. Ist die Kammer damit allenthalben einverstanden und nimmt sie insonderheit §. 17 mit der gedachten Abänderung an? — Angenommen. Referent Abg. Koelz: Z. 18. Pflichtwidrigkeiten, deren sich die Thierärzte bei ihrer Praxis gegen die hierunter bestehenden Vorschriften schuldig machen, ziehen, insoweit nicht besondere Strafen darauf gesetzt sind, je nach der mehrern oder mindern Erheblich-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder