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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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keit der Verschuldung Geldbußen bis zu zwanzig Thalem oder Gefängniß bis zu vier Wochen nach sich. Bei wiederholt vorkommenden, mit Strafe belegten Pflichtwidrigkeiten, kann auf Verlust des Rechts zur Praxis und auf Cassation des thierärztlichen Legitimationsscheins erkannt werden (§. 19, Abs. 2). Im Bericht heißt es: 18. Da nach der Erklärung der Herren Regierungscom- missare der Verlust des Rechtes zur Praxis und die Cassa tion des thierärztlichen Lcgitimationsscheines nicht mittelst förmlichen Erkenntnisses ausgesprochen werden soll, so er scheint es zur Vermeidung irriger Auslegungen angemessen, in diesem Paragraphen vor den Worten „Verlust" und „Cassation" das Wort „auf" in Wegfall zu bringen und statt „erkannt" „verfügt" zu sagen. Der letzte Abschnitt des Paragraphen würde dann lauten: „Bei wiederholt vorkommenden, mit Strafe belegten Pflichtwidrigkeiten kann Verlust des Rechtes zur Praxis und Cassation des thierärztlichen Legitimationsscheines ver fügt werden." (§. 19, Abth. 2.) Die Deputation schlägt der Kammer vor, den letzten Abschnitt des §.18 in dieser Fassung, im klebrigen aber den Paragraph unverändert zu genehmigen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den §. 18 zu sprechen. Die Deputation schlägt Ihnen, meine Herren, vor, den Absatz 1 unverändert anzuneh men. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstim mig Ja. In Bezug auf den zweiten Absatz schlägt die Depu tation vor, denselben so zu fassen: „Bei wiederholt vorkommmenden, mit Strafe belegten Pflichtwidrigkeiten, kann auf Verlust des Rechts zur Praxis und auf Cassation des thierärztlichen Lcgitima- tionsscheins erkannt werden (§. 19, Abs. 2)." Nimmt die Kammer statt des von der Regie rung vorgelegten zweiten Satzes den von der Deputation empfohlenen Satz an? — Ange nommen. Nimmt die Kammer den §. 18 mit den eben beschlossenen Abänderungen an? — Angenom men. Referent Äbg. Koelz: §. 19; Die Behörden erster Instanz haben bei polizeilichen Untersuchungen gegen Thierärzte den betreffenden Bezirks thierarzt und wenn gegen einen Bezirksthierarzt zu verfah ren ist, den Landesthierarzt als Sachverständigen zuzu- ziehen. Den Verlust des Rechts zur Praxis und dre Cassa tion des thierärztlichen Legitimationsscheins ist' nur die be treffende Kreisdirection im Einverständnisse mit der Com mission für das Veterinärwesen auszusprechen kompetent. Bei Meinungsverschiedenheiten unter beiden Behörden fällt die Entscheidung dem Ministerium des Innern anheim. Der Bericht hiezu sagt: §. 19. Auf Anfrage bemerkten die Herren Regierungscommis- sare, daß bei den hier in Rede stehenden Untersuchungen, eintretenden Falls derselbe Jnstanzenzug Platz zu greifen habe, wie er bei andern Medicinalpolizeisachen stattsindet. Der Paragraph selbst wird in der Fassung des Ent wurfs zur Genehmigung empfohlen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer d §. 19 unverändert an? — Angenommen. Referent Abg. Koelz: §- 20. Auf die Dauer der nächsten drei auf einander folgenden Jahre, vom Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes an gerechnet, soll es denjenigen Personen, welche sich, ohne gelernte und geprüfte Thierärzte zu sein, durch die gewerb- mäßige Ausübung der Thierheilkunde (§. 1) ihren Unter halt verschafft und sich damit bereits vor dem 1. Januar 1858 beschäftigt haben, nachgelassen bleiben, dieses Gewerbe in den §§. 27 und 28 angegebenen Grenzen sortzusetzen. Sie haben sich jedoch bei Verlust dieses Rechts innerhalb dreier Monate von der Publikation dieses Gesetzes an, bei der Obrigkeit ihres Wohnortes entweder schriftlich odex mündlich zu Protokoll anzumclden und gleichzeitig desi Nachweis, daß sie schon vor der obangegebenen Zeit die Thierheilkunde gcwerbmäßig betrieben haben, beizubringen. Jede Obrigkeit hat durch eine in das Amtsblatt ihres Verwaltungsbezirks einzurückende Bekanntmachung binnen längstens vier Wochen nach Publikation des Gesetzes auf den bei Verabsäumung obigen Termines eintrerenden Rechts nachtheil aufmerksam zu machen. Im Bericht heißt es: Zu §. 20. Man hielt es im Interesse der Betheiligten für wün- schenswerth, daß die in dem letzten Abschnitt des Paragra phen vorgeschriebene Bekanntmachung eine zweimalige sein möge und schlägt deshalb unter Zustimmung der Herren Regierungscommissare der Kammer vor: im letzten Abschnitt des Paragraphen nach den Worten „ihres Verwaltungsbezirks" die Einschaltung des Wortes „zweimal" zu beschließen. Mit dieser Einschaltung rathet die Deputation zur Annahme des §. 20. Im klebrigen haben die Herren Regierungscommissare der Deputation auf deren Wunsch noch die Zusicherung ertheilt, daß in der Ausführungsverordnung die Behörden dahin Anweisung erhalten werden, zwischen beiden hier in Frage befangenen Bekanntmachungen eine angemessene Frist verstreichen zu lassen. (Mehrere Abgeordnete bitten um das Wort.) Präsident vr. Haase: Die Abgg. Oehmichen-Choren und Riedel haben um das Wort gebeten. Der Abg. Leh- michen hat das Wort. Abg. Oehmichen auf Choren: Bei diesem Para graphen ist es an der Zeit, auf den von mir gestern ange- 55*
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