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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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verlassen wollen, die geehrte Kammer von diesem Vorgänge in Kenntniß zu setzen. Präsident vr. Haase: Es wird diese Erklärung des Herrn Abgeordneten zu Protokoll genommen werden und die erste Deputation wird diese Erklärung berücksichtigen. Wir können nun übergehen auf die heutige Tagesordnung, nämlich auf die Fortsetzung der Berathung des Gesetzentwurfs, die Ausübung der Lhierheilkunde betreffend. Referent Abg. Koelz: Die Berathung ist gestern bei §. 2V abgebrochen worden; wir kommen daher heute zu ß. 21. Derselbe lautet: 21. Jedem, welcher sich mit Beibringung des erforderlichen Nachweises rechtzeitig angemeldet hat und gegen dessen Person nach vorher mit dem Bezirksthierarzte zu pflegender Vernehmung oder sonst ein Bedenken nicht obwaltet, ist von der Obrigkeit ein auf obige Dauer von drei Jahren, also bis zum .... ausdrücklich zu beschränkender Licenz- schein zur Legitimation auszustellen, mit dem sich der In haber bei dem vorgesetzten Bezirksthierarzte zu melden und auszuweisen hat. Sind Obrigkeit und Bezirksthkerarzt über die Erthei- lung des Licenzscheines verschiedener Meinung, so ist die Entschließung der Commission für das Veterinärwesen ein- zuhvlen, auch steht der letztem die Entscheidung auf Re kurse zu, welche gegen die Verweigerung des Licenzscheines eingewendet werden. Die Deputation empfiehlt diesen Paragraphen zur Annahme. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den Z. 21 zu sprechen? — Nimmt die Kammer den Z- 21 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: 8- 22. Nach Ablauf der obigen dreijährigen Frist sind die aus gestellten Licenzscheine von den Obrigkeiten einzuziehen und zu cassiren und es erlischt von da ab für die §. 21. gedach ten Individuen die Berechtigung, die Lhierheilkunde (§. 1) ferner auszuüben, wenn sie sich nicht inzwischen der nach stehend gedachten Prüfung unterworfen und diese mit Er folg bestanden haben. Auch gegen diesen Paragraphen' hat die Deputation etwas nicht smzuwenden. Präsident Vr. Haase: Ich bemerke, daß die Kammer übrigens bei Vortrag des ß. 17 damit einverstanden ge wesen, daß überall, also auch hier, statt des Wortes „Obrig keit", wie die Deputation vorgeschlagen hat, „Verwaltungs behörde gesetzt werde. Referent Mg. Koelz: Ich betrachte dies als selbst verständlich, altz Folge, die aus dem frühem Beschlüsse der Kammer gezogen Werden muß. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den 22 zu sprechen? — Nimmt die Kammer den §. 22 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: §. 23. Diese Prüfung hat sich lediglich auf die praktische Thier heilkunde zu beziehen und erfolgt vor einer, in jedem Re gierungsbezirke dazu besonders verordneten Commission. Auch dieser Paragraph wird zur unveränderten An nahme empfohlen. Abg. Rittner: Es ist nun hier die Gelegenheit ge kommen, wo den mannichfachen Bedenken, die in der Kam mer in Beziehung auf die Empiriker laut geworden sind, Rechnung getragen werden könnte. (Der königliche Commiffar Herr Geh. Rath Kohlschütter tritt ein.) Es wurde gestern bereits vom Herrn königlichen Com- mifsar geäußert, daß die Commission, wenn ich recht ver standen habe, aus dem Landcsthierarztc, aus dem betreffen den Bezirksthierarzte und zwei Landwirthen bestehen soll. Ich habe nun die Absicht, der Kammer vorzuschlagen, daß wir einen Satz, der diese Bestimmung enthält, als Antrag in die ständische Schrift aufnchmen möchten, da ich nicht glaube, daß es ganz passend ist, in das Gesetz Bestim mungen aufzunehmen über Etwas, was nur vorübergehende Wichtigkeit hat; denn die betreffende Commission wird doch nur einmal gebildet und die Prüfung der Empiriker findet nur einmal statt. Mein Antrag würde also so lauten: „Die in §. 23 bezeichneten Prüfungskommissionen sollen aus einem königl. Commiffar, dem Landesthierarzt, einem Bezirksthierarzt und zwei praktischen Landwirthen aus der Mitte der landwirthschaftlichen Kreisvereine zusammen gesetzt werden." Ich glaube, es ist dies ganz der Sinn Dessen, was gestern der Herr Commiffar in dieser Angelegenheit ausge sprochen hat und ich darf daher wohl annehmen, daß die hohe Staatsregierung kein Bedenken dagegen haben wird. (Der königliche Commiffar Herr Geh- Reglernngsrath I u st tritt ein.) Präsident vr. Haase: Die Kammer hat den Antrag so eben vernommen und ich frage dabei: soll dieser Satz an den §. 23 angeschloffen werden? Abg. Rittner: Nein, er soll nur als Antrag kn die ständische Schrift kommen. Präsident vr. Hasse: Wird der Antrag des Abg. Rittner unterstützt? — Sehr zahlreich unterstützt. Wünscht Jemand, über Z. 23 und den Antrag des Abg. Rittner zu sprechen? — Es scheint nicht der Fall zu fern- Ich würde daher Zunächst die Frage stellen: nimmt die Kammer den §° 23 an? -- Angenommen-
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