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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Will die Kammer den eben verlesenen An trag des Abg. Rittner in die ständische Schrift aufnehmen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: §. 24. Die Anmeldung zur Prüfung muß vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen Frist und bei der Commission desjenigen Regierungsbezirkes, in welchem der Bewerber zeither seinen Wohnsitz gehabt hat, mit Beibringung des §. 21 erwähnten Licenzfcheines erfolgen. Die Deputation hat zu diesem Paragraphen Etwas nicht zu erinnern. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den eben vorgetragenen §. 24 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: 25. Die Prüfung verleiht Denjenigen, welche darin be standen haben, weder den Charakter als Thierarzt (§. 8), noch die den legitimirten Thierärzten allein zustehenden Rechte, sondern nur das Befugniß, in der Eigenschaft als geprüfte Praktikanten die Thierheilkunde unter den ß. 27 fg. angegebenen Beschränkungen gewerbmaßig fortbetreiben zu dürfen. Auch gegen diesen Paragraph geht der Deputation kein Bedenken bei. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer die sen Z. 25 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: , §. 26. Jeder Geprüfte erhalt nach bestandenem Examen ein Zeugniß zur Legitimation als thierärztlicher Praktikant aus gestellt. Die Deputation empfiehlt diesen Paragraph gleichfalls zur Annahme. Präsident vr. Haase: Genehmigt die Kammer den §. 26? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: §. 27. Den nach §. 21 mit gütigen Licenzscheinen versehenen Personen, ingleichen den thierärztlichen Praktikanten (§§. 25 und 26), ist die selbstständige ärztliche Behandlung der Z. la gedachten Hausthiere in sporadischen Krankheitsfällen ge stattet. Der Behandlung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten ohne Ausnahme und ohne Unterschied der Gattung der Hausthiere, dürfen sie sich dagegen nur unter der speciellen Aufsicht und Leitung eines geprüften Thier arztes unterziehen. Sie sind verpflichtet, sobald ihnen in ihrer Praxis derartige Krankheiten und Krankheitsfälle vor kommen, davon sofort dem Bezirksthierarzte unter Be nennung desjenigen Thicrarztes, unter dessen Aussicht und Leitung die Behandlung erfolgen soll, Anzeige zu machen und dessen weiterer Anweisung nachzugehen. Desgleichen haben sie sich der Verrichtung aller in die Beterinärpolizri einschlagenden Geschäfte, sowie der Aus stellung von Zeugnissen in thierärztlichen Angelegenheiten durchaus zu enthalten. Der Paragraph wird von der Deputation zur Annahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Paragraph das Wort? Nimmt die Kammer den §. 27 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: §. 28. In demselben Umfange, als ihnen die Ausübung der Thierheilkunde gestattet ist, steht ihnen auch das Recht zu, die anzuwendenden Medicamente selbst zu bereiten und auszugeben. Sie unterliegen jedoch in dieser Beziehung gleich den Thierärzten auch den Vorschriften ߧ. 15, 16 und-17 gegenwärtigen Gesetzes und sind auf deren genaue Beobachtung von der Ortsobrigkeit mittelst Handschlags an Eidesstatt zu verpflichten. Die Deputation bevorwortet die Annahme des Para graphen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer, dem Rathe de r Deputation gemäß, den §. 28 an? — Angenommen. Referent Abg. Koelz: §. 29. Ordnungswidrigkeitcn, deren sich die mit gütigen Licenz scheinen versehenen Personen und die thierärztlichen Prak tikanten schuldig machen, sind von der Ortsobrigkeit nach gutachtlichem Gehör des Bezirksthierarztes, das erste Mal mit Geldbuße bis zu 20 Thalern, im Wiederholungsfälle mit Gefängniß bis zu vier Wochen, auch, nach vorgängiger Bedrohung, bei erneuter Rückfälligkeit mit Verlust des Rechts zur Praxis und Cassation des Licenzscheknes, be ziehentlich des Legitimationszeugniffes (tz. 26) zu bestrafen. Die Deputation findet Nichts einzuwenden gegen den Paragraph. Präsident vr. Haase: Ist die Kammer mit §. 29 einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koelz: §- 30. Wer sich unbefugter Weise entweder mit der gewerb- mäßigen Ausübung der Thierheilkunde (§. 1), oder mit der Verabreichung, oder dem Verkaufe von Heilmitteln und Arzneien für landwirthschastliche Hausthiere beschäftigt, ver fällt das erste Mal in eine Geldbuße bis zu 50 Thaler und wird im Wiederholungsfälle mit Gefängniß von acht Tagen bis zu acht Wochen) überdies aber jedes Mal mit Consiscation der sich vorsindenden Medicamente und ärzt lichen Instrumente bestraft. Auch dieser Paragraph wird dexKammer zur UnnahM empfohlen. 56
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