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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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nirgends in der Administration eingeführt ist, die soge nannte zehntheilige, auf ein Maß gebracht werden. Von der Letzter» kann ich absehen, denn sie hat keine öffentliche Geltung in Anspruch zu nehmen; im öffentlichen Interesse kennt man nur zwei Ruthen, die Straßenruthe und die Feldmesserruthe. Meine Herren, wenn man auf Gleich stellung dieser beiden Maße antragt, muß man sich ganz genau vergegenwärtigen, welche kolossalen Eingriffe in eine Masse von bestehenden Verhältnissen dies zur Folge haben würde. Bei einer Gleichstellung würde doch nur die Rede davon sein können, das scheinbar irrationelle Maß von 7 Ellen 14 Zoll auf das rationellere von 8 Ellen zu bringen, was nach seiner großen Kheilbarkeit, namentlich wenn es sich um kubische Messungen handelt, ganz außerordentliche Bequemlichkeit für Zwecke des Straßenbaues hat; aber ge rade die Ruthe von 7 Ellen 14 Zoll können wir nicht ver lassen, weil darauf das ganze Grundsteuersystem ruht. Die Einheit unsers Flächenmaßes im Lande, der Acker, ist genau 300 Quadratruthen dieses Ruthenmaßes. Wollte man also eine neue allgemeine Ruthe einführen, so würden wir immer entweder als einzige Ruthe die Feldmesserruthe gel ten lassen müssen, um die Umrechnung aller Parcellengrö- ßen, die jetzt in die Kataster eingetragen sind, unnöthkg zu machen, und dann würden wir, ohne daß es irgend einen praktischen Werth hätte, dem Straßenbau in Bezug auf die Ausmessung und Längentheilung, in Bezug auf die Ausmessung der Kubikruthe, wo eine möglichste Theilbar- keit gerade sehr am Platze ist, zumuthen, eine ganz unbe queme und irrationelle Ruthe anzunehmen. Auf der an dern Seite wieder kann man aus dem eben angeführten Grunde die achtellige Ruthe nicht für Flächenmessungen ein führen, weil man dann keine Gleichartigkeit der neuerdings ausgeführten Vermessungen mit den ältern haben würde. Wenigstens würde es allemal zu den unangenehmsten Re duktionen führen, deren Schwierigkeiten sich schon daraus ergeben, daß unsre Ruthe, vielleicht die irrationellste ist, die man nur erfinden kann. Sie besteht aber einmal und be ruht auf gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ich würde also nicht anralhen können, ehe es nicht zu einer totalen Reform des Maßwesens in Sachsen kommt auf Grundlage ganz neuer Urgrößen, die nachher freilich eine Umrechnung aller Dinge nöthig machen würde, zu einer so großen Re form zu schreiten, die von gar keinem bedeutenden, wenig stens praktischen Werthe ist. Der ganze Gesetzentwurf stellt sich eben unbedingt auf den Standpunkt der bestehen den gesetzlichen Maße und deren auf frühern gesetzlichen Bestimmungen beruhende Verschiedenheiten werden aufrecht erhalten; nur die Zweifel über die absolute Größe dieser gesetzlich bestehenden Verschiedenheiten werden gelöst dadurch, daß die Einheit auf eine feste Norm reducirt wird. Dar aus ergiebt sich nun allerdings, daß bei allen Maßen, wo die frühere Gesetzgebung nicht von vornherein eine Verschie denheit sanctionirt, durch das Gesetz eine vollständige Gleich förmigkeit herbeigeführt wird, wo aber die altere Gesetzgeb ung für verschiedene Zwecke, verschiedene Maße feststellt, kann auch das neue Gesetz nichts thun, als die Zweifel über die Länge dieser verschiedenen Maße haben, sonst würde man das System, was dem Gesetze zu Grunde liegt, ver lassen. Ich hoffe, daß Das genügen wird, die Bedenken des Abg. Rittner zu beseitigen. Abg. Sornitz: Ich meinestheils begrüße mit Freuden einen Gesetzentwurf, der das längstgefühlte Bedürfniß nach gleichem Maße und gleichem Gewichte befriedigen soll. Die Einführung des Zollpfundes im allgemeinen Verkehr, die schon längere Zeit vorbereitet ist, wird sicherlich Schwierig keiten nicht darbieten. Die neue Eintheilung des Pfunds in 30 Loth und des Lothes in 10 Quentchen wird wesent lich dazu beitragen, im kleinen Verkehre die Rechnung nach Neugroschen besser noch als bisher zur Geltung zu bringen; denn leider hat sich diese Rechnung bis heute noch nicht überall, wie zu wünschen wäre, recht eingebürgert. Daß die neue Gewichtseintheilung auch von den angrenzenden Staaten angenommen wird, namentlich in Preußen, läßt alle Bedenken hiergegen schwinden, denn, meine Herren, eine Hauptsache bleibt es immer und ein Hauptzweck muß es für uns sein, dahin zu streben, daß Gleichheit beim Han del in Maß und Gewicht und Gelbe, wenn sie in ganz Deutschland nicht gleich zu erzielen, doch wenigstens in den angrenzenden Zollvereinsstaaten ekngeführt werde. Dem nach hätte ich freilich gewünscht, man hätte die Dresdner Kanne und den Dresdner Scheffel verlassen und anstatt dessen die preußische Kanne und den preußischen Scheffel eingeführt. Da jedoch die Maßordnung nur eine vorüber gehende sein soll und, wie dies wünschenswerth erscheint, zu erwarten steht, daß eine Einigung der betreffenden Staaten rückstchtlich eines gleichen Maßsystems nicht gar zu ferne sein werde, so will ich auch hierin den Gesetzentwurf nicht anfechten. Wird doch durch das vorliegende Gesetz Das erreicht, daß die jetzt in einzelnen Orten Sachsens giltigen Kannen- und Scheffelmaße gänzlich verschwinden. Aus dem letzter» Grunde, damit im Lande durchweg Gleichheit eintrete, hätte ich freilich gewünscht, daß die Aichämter sämmtlich königlich geworden wären. Die königlichen Steueramter waren nach meiner Ansicht die geeignetsten Behörden gewesen, dieses Aichgeschäfr zu übernehmen, welches wahrscheinlich im Anfänge zwar bedeutend sein, später aber sich sehr vermindern wird. Wie die Anord nung jetzt vorschreibt, sollen einzelne Städte das Aichge- schäft übernehmen und zu Aichämtern erhoben werden, und diese einzelnen Aichämter sollen auf ihren Stempeln ein zelne Anfangsbuchstaben führen, womit der Ort bezeichnet wird, wo die Aichung ftattfand. Aber, meine Herren, hier durch werden in unserm kleinen Sachsen die Stempelzeichen wieder sehr vielfältig ausfallen und nach meinem Dafürhalten
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