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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Natur nach, so daß keine einzige Behörde in der Welt Ga rantie für ihren genauen Inhalt übernehmen kann. Man muß also die Gebinde von der Stempelung der Aichämter positiv ausschließen, weil sonst die Stempelung selbst zu Täuschungen Veranlassung geben könnte. Das ist denn auch geschehen in der Vorlage. Es steht dagegen den Aichämtern vollständig frei, wenn Brauereien oder sonstige Geschäfte, welche größere Quantitäten von Hohlgefäßen be dürfen, eine besondere Controle der ihnen gefertigten Maße rücksichtlich des richtigen Inhaltes wünschen, die Messung zu übernehmen und über das Resultat der vorgenommenen Messung Dem, der darauf angetragen hatte, Bescheinigung zu geben. Die Aichämter dürfen aber nie das Gefäß stem peln, denn es würde sonst der größte Mißbrauch damit getrieben werden, wenn sie zum Beispiel richtige Tonne von 105 Kannen auf das Gefäß gestempelt hatten und es fände sich nachher, daß das Gefäß auf einen Inhalt von 102 Kannen zusammen gegangen wäre. Es könnten sich dann daraus gar viele üble Ansprüche bilden. Um nun aber für diesen Fall einen Anhalt zu haben, sagt allerdings die Aichordnung an der betreffenden Stelle, daß bei Ausmes sung von Gebinden auf Antrag das Aichamt den Eimer zu 72 Kannen anzunehmen habe und die Tonne zu 105 Kan nen, es soll sich also nicht des Ausdrucks „richtige Tonne" bedienen, wenn dieselbe nicht 105 Kannen enthalt und ebensowenig des Ausdrucks „richtiger Eimer", wenn er nicht 72 Kannen enthält. Man hat dabei geglaubt, den Zweck zu erreichen, daß sich infolge dieser Bestimmung eine größere Gleichförmigkeit des Begriffes von Tonne bilden werde. Weiter können wir es jetzt nicht bringen. Rechtliche Con sequenzen in Bezug auf die Größe der Tonne, für etwaige Streitigkeiten wegen des Inhaltes würde man sehr leicht auf zu weitgehende Weise gezogen haben, wenn man hier hatte feste Bestimmung treffen wollen. Sollte sich ergeben, daß in gewissen Gegenden die Tonne von einer ganz ab weichenden .Kannenzahl wirklich landesüblich gewesen ist, so würde bei etwaigen Streitigkeiten auch eine andere Be stimmung die Gerichte nicht abhalten können, die dort übliche Größe zu Grunde zu legen. Die Hauptsache ist, daß Jeder bei dem Gebinde genau weiß, wie viel Kannen ein jedes enthält und auf Befragen, wie viel Kannen das Gebinde enthalt, daß er das angeben und zwar richtig an geben kann. Man wird dann wenigstens eine Basis für Streitigkeiten erlangen. Denn die Behörde selbst kann die Kannen nicht controliren. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Wenn ich den Klagen, dir der Abg. Erchenbrecher ausgesprochen hat, daß der Deutsche Bund nicht bestrebt sei, auf materiellem Wege die Einigkeit und das Zusammentreten der deutschen Volksstamme an zubahnen, da es nun einmal doch wohl nur ein frommer Wunsch bleiben wird, dies auf politischem Wege zu erhalten, wenn ich also diesen Aeußerungen nur beitreten kann, so kann ich den Aeußerungen des Abg. Junguickel wenigstens nur in der Hauptbeziehung beitreten, nicht aber in dem erläuternden Theile, daß von der zweiten deutschen Groß macht vorangegangen werde mit Einrichtungen, die auf die allgemeine Einigkeit in materieller Beziehung besondern Einfluß hatten. Der Abg. Georgs hat bei einer andern Gelegenheit zu meiner großen Befriedigung und wohl auch zur Befriedigung des größten Theils der Kammer die Sache näher auseinandergesetzt und aus seiner Rede ist her- vorgegangcn, daß wohl nicht eben Das, was der Abg. Jung nickel sagte, der Grund sei, warum wir vorwärts kommen, sondern, daß wohl von einer andern Seite her, von einer andern deutschen Großmacht gerade die Initiative meisten» theils ergriffen werde, aber leider häufig auf Widerstand von der vom Abg. Jungnickel gerühmten Seite stoße. Nur aus dem Gefühle, nicht etwa in dieser Beziehung einer Ansicht Raum gegeben zu sehen, die mir eine Ungerechtig keit zu involviren scheint, nur aus dieser Rücksicht habe ich das Wort ergriffen, um meiner Ansicht über die Sache Ausdruck zu geben, und überhaupt Das zu sagen, was bei dieser Angelegenheit die Hauptfrage ist, nämlich, daß wir allseitig wünschen müssen, daß solchen Bestrebungen nirgends Hindernisse in den Weg gelegt werden, die zu der materiellen Einigkeit Deutschlands endlich einmal die Bahn brechen könnten. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Abg. Jungnickei: Zum Beweis meiner Angabe habe ich nur dem Abg. v. Nostitz auf die Motiven des könig lichen Decretes auf Seite 581 hinzuweisen, wo es heißt: „da u. zu Verwirklichung der neuerdings in dem Zollvereins verträge vom 4. April 1853 wiederholten dahin abzie lenden allgemeinen Zusagen auf dem Wege besonderer ge meinschaftlicher Berathungen aber aus verschiedenen Gründen bisher nichts geschehen ist". Dann folgt auf Seite 582: „Da entschloß sich zu Ende des Jahres 1855 die königlich preußische Regierung, ihren Kammern einen, die Einfüh rung des Zvllgcwichts als Landesgewicht betreffenden Ge setzentwurf vorzulegen". Also nachdem man eben in den Zollvereinsconferenzen sich nicht gemüßigt gesehen hatte, diesen Gegenstand in nähere Bcrathung zu ziehen, hat sich darauf die königlich preußische Regierung entschlossen, im Jahre 1855 den preußischen Kammern über diesen Gegen stand einen Gesetzentwurf vorzulegen. Referent Abg. Koch: Der Bericht hat im Allge meinen keine Anfechtung erfahren, außer etwa derjenigen, welche aus dem Bedauern hervorgeht, daß über das Maß- und Gewichtswesen in Deutschland oder auch nur in den Zollvereinsstaaten eine Einigung noch nicht erreicht worden ist. In dieser Hinsicht aber ist die Deputation ganz ein verstanden mit den ausgesprochenen Klagen; auch die De putation hatte gewünscht, daß sie durch eine derartige Eini-
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