Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
§- 4. Auch mit der von dem früher» Gesetzentwürfe, welcher die Decimaltheiiung festsetzte, abweichenden Dreißigtheilung des Pfundes kann die Deputation sich nur ganz einver standen erklären. Sie verkennt zwar, mit Rücksicht auf ein rationelleres Rechnungswesen, ebenso wenig wie die Staatsregierung die Vorzüge der reinen Decimaltheklung, könnte jedoch auf der andern Seite die daneben für den gewöhnlichen Ver kehr nachzulassende bisherige Trivialtheilung in 32 Loth ä 4 Quentchen nicht für geeignet erachten, die doch so sehr wünschenswerthe Gleichmäßigkeit und Sicherheit im Ge wichtswesen zu erzielen. Dagegen erscheint ihr die Dreißigtheilung des Pfundes mit Decimaltheilung der Unterabtheilungen, welche den ein gebürgerten Lothbegriff nahezu beibehalt, übrigens ebenfalls durch" runde Zahlen sich empfiehlt und einen etwaigen spätem Ucbergang zur reinen Decimaltheilung vermittelt, nicht nur leicht ausführbar, sondern auch, da nach Inhalt der Motiven das Königreich Preußen mit dieser Einteilung vorausgegangen ist, und das Herzogtum Altenburg und die übrigen thüringischen Staaten ihm darin folgen werden, aus demselben Grunde ganz angemesien, aus welchem sie nach Obigem der etwaigen isolirten Einführung eines neuen Maßsystems nicht das Wort reden konnte. Sie verweist hiernächst auf die in den Motiven angeführten, mit den von der Deputation auch sonst noch bei Sachverständigen eingezogenen Erkundigungen übereinstimmenden Gutachten des Handels- und Fabrikstandes des Landes und empfiehlt daher der geehrten Kammer die unveränderte Annahme auch dieses Paragraphen. Präsident vr. Haase: Da Niemand das Wort be gehrt hat, so frage ich: Nimmt die Kammer Z. 4 un verändert an? —> Einstimmig Ja. Referent Abg. Koch: §. 5. Das neue Landesgewicht und dessen Eintheilung gel ten für alle Zweige des öffentlichen und gemeinen Verkehrs, mit der alleinigen Ausnahme, daß die Kheilung des Pfun des in rein decimalen Abstufungen sich bewegt: u) für die Ausmünzung und Geldverwägung, b) für solche Zweige der öffentlichen Verwaltung, bei denen die decimale Lheilung bereits ausdrücklich ein geführt ist. Für Juwelen und edle Metalle ist die Decimaltheilung ebenfalls nachgelassen. Wegen Einführung der Landesgewichtseinheit auch für das Medicinalgewicht und wegen Eintheilung des letztem wird besondere Bestimmung im Verordnungswege erfolgen. Bis dahin bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. Der Bericht lautet: Z. 6. Hinsichtlich der hier ersichtlichen Ausnahmebestimmun gen hat sich die Deputation, welche solche womöglich ver mieden zu sehen wünschte, mit dem königlichen Commiffar in Vernehmung gesetzt. Derselbe erklärte, unter Bezugnahme auf die neuere Münzconvention vom 24. Januar 1857, vergl. Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1857, S. 82 fg., daß die durch dieselbe festgesetzte Tausendtheilung des Pfundes als selbstständige Theilung des Münzgewichts, theis überhaupt dem abgeschlossenen Vertrage gegenüber nicht verlassen werden könne, theils bei dem Münzwesen als besonders praktisch sich empfehle und der Genauigkeit halber unentbehrlich sei, der Umstand übrigens, welcher auf den ersten Blick auch die Dreißigtheilung des Pfundes bei dem Münzwesen als zweckmäßig erscheinen lasse, daß näm lich ein Thaler ein Loth Feinsilber enthalte, durch die Legkr- ung wieder seinen Einfluß verliere. Sei aber einmal für das Münzgewicht der tausendtheilige Maßstab angenommen, so empfehle es sich als sehr zweckmäßig, ja nothwendig, den selben auch für den Handel mit Juwelen und edlen Me tallen nachzulassen, da auch bei diesen die ganzen Feinheits bestimmungen im Zusammenhänge mit dem Münzwesett erfolgten. Anlangend die Ausnahmebestimmung unter b, so komme dieselbe zwar zunächst nur hinsichtlich des regalen Berg- und Hüttenwesens in Betracht. Bei diesem könne die einmal eingeführte Methode der Erzbezahlung, welche immer nur nach Procenten des Gehalts erfolge und mit dem Verkehre dem Publicum gegenüber wenig gemein habe, ebenfalls nicht aufgegeben werden. Die in gewisser Bezieh ung einschlagende Lheilung des Pfundes bei dem Zollwesen jedoch, bei welchen die geringste verzollbare Quantität der zehnte Kheil eines Zollpfundes sei und daher "nach Zehnteln gerechnet werde, habe die Fassung der gedachten Ausnahme bestimmung in der im Paragraphen angenommenen Weise nöthig gemacht. Eine weitere Ausdehnung der Ausnahme bestimmung liege aber keineswegs in der Absicht der Staats regierung. Was das Medicinalgewicht betreffe, so ergebe sich aus dem königlich preußischen Gesetze nicht genau, ob dasselbe nur die Annahme des Zollpfundes als Medicinalpfund oder auch eine veränderte Eintheilung desselben beabsichtige. In ersterer Hinsicht würden sich keine Schwierigkeiten ergeben, da das Medicinalpfund in Preußen, ähnlich wie in Sach sen, zeither ----- U des Civilpfundes gewesen sei. Ganz an ders aber verhalte es sich mit der Eintheilung, deren Umgestaltung eine Veränderung der ganzen Receptur be dinge. Um nun in dieser Beziehung sich dem Königreiche Preußen gegenüber nicht zu prajudiciren und für die Ver handlungen mit demselben wegen der fernem Uebereinstim- mung auch im Medicinalgewicht freie Hand zu haben, mache sich der am Schlüsse des Paragraphen gestellte Vor behalt nöthig. Wenn nun die Deputation durch Einsichtnahme kn das erwähnte Gesetz (vergl. Gesetzsammlung für die königlich preußischen Staaten vom Jahre 1856, S. 545 fg.) sich überzeugt hat, daß die betreffende Bestimmung wegen Einführung des Handelsgewichts als Medicinalgewicht m Preußen nach §. 12 des Gesetzes überhaupt zur Zeit noch gar nicht in Wirksamkeit treten soll, übrigens aber auch die entgegenftehenden materiellen Bedenken so beschaffen sind, daß sie noch sehr der Erwägung bedürfen, so findet die De putation mit Rücksicht auf die vorerwähnten commiffarischen Erklärungen den Nachsatz in 5 des Entwurfs, ebenso wie die sonstigen in demselben enthaltenen Ausnahmebestim mungen gerechtfertigt, hält es auch für unbedenklich, der Staatsregierung die am Schluffe des Paragraphen bean tragte Ermächtigung zu ertheilen, und rathet daher auch diesen Paragraphen zu genehmigen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder