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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Präsident vr. Haase: Ich erwarte, ob Jemand das Wort begehre. (Abg. Reiche-Eisenstuck meldet sich.) Abg. Reiche-Eisenstuck: Im tz. 5 berührt mich in unangenehmer Weise die Ausnahmebestimmung unter d: „für solche Zweige der öffentlichen Verwaltung, bei denen die decimale Theilung bereits ausdrücklich eingeführt ist." Es sagt nämlich die Deputation in ihrem Berichte auf Seite 42: „Anlangend die Ausnahmebestimmung unter k, so komme dieselbe zwar zunächst nur hinsichtlich des regalen Berg- und Hüttenwesens in Betracht. Bei diesem könne die einmal eingeführte Methode der Erzbczahlung, welche immer nur nach Procenten des Gehalts erfolge und mit dem Verkehre dem Publikum gegenüber wenig gemein habe, ebenfalls nicht aufgegeben werden." Nun, meine Herren, wenn es zuvörderst, wie ich schon bei der allgemeinen Berathung angedeutet habe, Grundsatz sein muß, soviel wie möglich, alle Ausnahmebestimmungen zu entfernen, so finde ich auch diese Ausnahmebestimmung hier durchaus nicht nöthig. Ich kann mich der Erklärung, daß sie nothwendig sei und mit dem Verkehr dem Publicum gegenüber nichts gemein habe, durchaus nicht einverstehen, einmal an sich und sodann auch in der Lhat noch in einer andern Beziehung. Ich habe schon bei der allgemeinen Berathung geäußert, daß das Gesetz, wenn man zwischen den Zeilen liest, für alle Gewerbtreibende eine große Be schwerlichkeit haben werde. Nun ist es ein solatium miso- r«m, daß es Andern nicht bester geht wie mir. Man würde sich eher damit trösten, wenn man sieht, daß kerne Aus nahmebestimmungen vorhanden sind. Wenn man aber allein mit dem Bergmaße und Gewichte Ausnahme machen will, so wird das noch bittrer gefühlt werden, namentlich da, wo Bergbau getrieben wird und wo das Publicum mit dem Bergbau in häufigen Verkehr steht. Deshalb ist es auch unangenehm immer bemerkt worden, wenn sich der Bergbau wie ein Staat im Staate betrachtet, wenn der Bergbau eine gewisse Hinneigung zum Separatismus zeigt und von oben herein immer diese exclusiven Richtungen be günstigt werden. Wenn nun in dem neuen Gesetz, was für so Viele große Beschwerden bringt, das besondere Berggewicht und Bergmaß beibehalten wird, nament lich die sogenannten Maßeinheiten, die für ausländische Gewerbe ohnedies unverständlich sind und von denen man selbst im Inlands manchmal nicht weiß, was man darunter zu verstehen hat, so ist, wie ich gesagt habe, doch zu wün schen, daß gerade diese Ausnahme Wegfälle. Nun bin ich freilich in Verlegenheit, wie man einen Antrag darauf ein richten solle. Es ist im §° 5 unter b gesagt, daß eine Aus nahme stattfinden soll, und wir erfahren nunmehr erst durch den Deputationsbcricht, daß darunter zunächst ausschließlich das Berg gewicht gemeint sei. Es kommt dieser Aus nahmefall wieder bei den Maßen in §° 8 auf Seite 546 vor, wo es am Schluß heißt: „für den Bergbau bewendet' es bei dem Gebrauche des Lachters, gleich zwei französischen Metern." Nun würde man zwar gegen den ganzen Satz 5b stimmen können; allein es würde doch Seiten des Herrn Regierungscommiffars noch eine Erläuterung zuvörderst vorauszugehen haben, ob man damit nicht einen andern Zweig träfe, für den man der Nothwendigkeit wegen eine Ausnahme bestehen lassen müßte. Denn es ist hier im Be richte zunächst nur der Bergbau erwähnt. Dann würde ich mich genöthigt sehen, um mich nicht zu prajudicircn, darauf anzutragen, bei Z. 5b hinzuzufügen: „Auch bei dem Bergbau ist dasselbe Maß und Gewicht in Anwendung zu bringen." Ich erwarte nun, daß der Herr königl. Cem- missar darüber sich erkläre, ehe ich diesen Antrag einbringe. Königlicher Kommissar vr. Weinlig: Was die, vvn dem Herrn Abg. Reiche-Eisenstuck gewünschte Erklärung anlangt, so kann ich nur bestätigen, daß es sich eigentlich hier nur um den Bergbau und das Hüttenwesen dreht, insofern eineDecimaleintheilung bei dem Zollwefen eigent lich keine Ausnahme ist, weil es in der Eigenthümlichkeit des Zollwesens liegt, daß es factisch einen andern LH eil des Pfundes, als ein Zehntel nicht braucht. Was dagegen das Bergwesen anlangt, so möchte ich doch noch einmal mich dafür verwenden, daß man an dieser Bestimmung keinen so großen Anstoß nehme. Zuerst ist einmal der Staat im Staate, wie der Abg. Reiche-Eisenstuck den Bergbau nannte, gerade durch die Einführung des Zollge- gcwichts als LandeSgcwicht der Assimilation mit seiner Um gebung einen Schritt naher gerückt. Der Bergbau hatte bereits seit längerer Zeit das Zollpfund eingeführt, wie dies auch beim Eisenbahnwesen und den Postadmimstrationen schon seit längerer Zeit der Fall ist. Er hat das Zollpfund bisher in 100 Lheile getheilt, in sogenannte Pfundtheile. Er war bisher durch diese Eintheilung mit seiner übrigen Umgebung in absolutem Widerspruch. Dieser Widerspruch wird nun gelöst; in soweit es sich um Pfunde dreht, wird keine Ungleichheit mehr zwischen dem Bergbau und seiner Umgebung bestehen, denn beide haben dasselbe Pfund. Die ganze Abweichung, um die cs sich handelt, ist lediglich die, daß man dem Bergbau und dem Hüttenwesen, dessen ganzes Rechnungswesen darauf eingerichtet ist, sein Pfund in Zehntel und Hundertel zu theilen, dies auch spater nachgelassen hat. Es empfiehlt sich dies einmal aus de, praktischen Rücksicht der Bequemlichkeit und da auch dir Rückwirkung dieser Eintheilung des Pfundes bei dem Berg bau auf seine Umgebung so gut wie Null ist und sich im gewöhnlichen Verkehre gar nicht fühlbar machen kann und wird, zweitens aber auch dadurch, weil bas Rechnungswe sen namentlich bei den Hütten, wo es sich besonders um die Berechnung edler Metalle handelt, in wesentlichem Zu- sammhange steht mit Dem, was über die Berechnung edler Metalle gelten soll. Nun hat sich aber Niemand dagegen ausgesprochen, daß im Zusammenhangs mit dem neuen
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