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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Münzfuß, dessen Einführung in ganz Deutschland durch Vertrag sanctionirt worden ist, auch Das steht, daß für edle Metalle das Pfund in 100 Eheste getheilt werden muß. Aus diesen Gründen würde ich doch dem Herrn Abg. Reiche-Eisenstuck empfehlen, was das Gewicht anlangt, von seinem gleichmachenden Anträge abzusehen, da in der That ein Schaden durchaus nicht zu erwarten ist. Was dage gen das Lachtermaß anlangt, so ist vollends nicht abzuse hen, aus welchem praktischen Grunde man den Bergbau, welcher in der ganzen Welt nach Lachtern mißt, so weit überhaupt das deutsche Wort verstanden wird, und der in einem großen Eheste von Deutschland denselben Lachter hat, von dem hier die Rede ist, warum man den aus einer gewissen Principienreiterei zwingen wollte, das Bergmaß zu verlassen. Damit würde sich aber der sächsische Bergbau anstatt das Bestreben der Uebereinstimmung rücksichtlich des Maßwesens zu fördern, während man im Innern eine Gleichheit herftellte, mit seiner Terminologie von dem Berg bau des Auslandes isoliren. Was also auf der einen Seite damit gewonnen würde, das ginge auf der andern Seite wieder verloren, und ich möchte daher dringend an- rathew, die betreffenden Bestimmungen so anzunehmen, wie sie von der Regierung vorgeschlagen worden sind. Jede über das Bedürfniß hinausgehende Ausnahme glaubt die Regierung mit Recht von dem Gesetze ausgeschlossen zu haben und der Herr Abg. Reiche-Eisenstuch wird mir daher vergeben, wenn ich mich nicht in der Lage befinde, ihm eine Fassung seines Amendements an die Hand zu geben, wodurch sein Zweck erreicht werden könnte, da ich wünschen muß, daß sein Zweck überhaupt nicht erreicht werde. Abg. Reiche-Eisenstuck: Durch die Erklärung des Herrn Regierungs-Commiffars bin ich zu der Beruhigung gelangt, daß man in der vorliegenden Ausnahmebestim mung doch nicht allein der exclusiven Richtung der Berg behörden hat fröhnen wollen, ^welche ich früher bezeichnet habe, sondern daß derselben andere Gründe untergelegen haben, welche man nicht sofort von der Hand weisen kann. Ich glaube, durch die Diskussion hat sich nunmehr heraus gestellt, welche Gründe der Ausnahmebestimmung zu Grunde liegen, und man wird nun infolge dessen viel leichter im Stande sein, zu beurtheilen, daß hier nicht blos Separationsgelüste der Bergorgane maßgebend gewesen sind, wie man nach der öffentlichen Meinung wohl im Volke hätte glauben können. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand über §. 8 zu sprechen? — Wünscht der Herr Referent das Schlußwort zu nehmen? Referent Abg. Koch: Wenn aus den Mittheilungen des Landtags vom Jahre 1839/40 erinnerlich ist, wie sehr der Abg. Reiche-Eisenstuck damals gegen Einführung eines neuen fremdländischen Maß- und Gewichtssystems ange- II. K. (1. Abonnement.) kämpft hat, den wird es gewiß nicht befremden, wenn der selbe in ß. 5b. eine Ausnahmebestimmung erblickt, welche nicht wünschenswerth sei, weil sie gewissermaßen jenes System repräsentirt; allein zugeben könnte ich ihm doch nicht, daß der Bergbau in dieser Hinsicht eine Stellung einnehme, welche mit dem Verkehrsleben in Widerspruch trete. Sein Bedenken ist bereits von dem Herrn könig lichen Commissar ausreichend entkräftet worden, und ich glaube, es ist im Gegentheil erfreulich, daß gerade im Berg bau eine systematischere Rechnungsweise bereits 'stattsindet, also die Vermittelung zum spätem Uebergang zu einem rationellem Systeme im allgemeinen Verkehrsleben gege ben ist. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammerden Paragraphen unverändert an und ertheilt sie der Staatsregierung die im Schlüsse des Para graphen gelegene Ermächtigung?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Koch: §. 6. Ueberall, wo sm den Zweck der öffentlichen Verwalt ung in Gesetzen, Verordnungen und Instructionen, Vor schriften unter Hinweisung auf Centner, Stein, Pfund und Loth gegeben, oder wo Abgaben nach Gewichtsgrößen zu erheben sind, treten die entsprechenden Nominalgrößen des neuen Landesgewichts ohne Weiteres an deren Stelle, soweit nicht für einzelne Fälle eine Umrechnung im Ver ordnungswege angeordnet wird. Der Bericht sagt: 8- 6. Das Verhaltniß wird sich hier verschieden gestalten, je nachdem bei einer derartigen öffentlichen Leistung oder Ab gabe das Pfund mit seinen Abstufungen, oder der Centner in Betracht kommt, da das erstere um 7 Procent schwerer als das bisherige Handelspfund, der letztere um 2A- Pfund leichter als der bisherige Handelscentner wird. Die Deputation erbat sich von dem königlichen Com- miffar zuvörderst Auskunft, bei welchen Zweigen der öffent lichen Verwaltung dieses Vcrhältniß überhaupt sich geltend machen werde, und erhielt von demselben die Erklärung, daß es außer bei den Naturalparochialleistungen, hinsichtlich deren eine Umrechnung angeordnet werden müsse, und außer bei der Malzsteuer nirgends von Einfluß sei, wo eine Abgabenerhebung nach Gewicht stattsinde. (Zoll wesen, Postwesen, Salzsteuer, Fleischsteuer), da derselben überall fast bereits das Zollgewicht zu Grunde liege. Die Malzsteuer aber wird vom Centner erhoben. Es stellt sich daher bei dieser eine Erhöhung von 2H Pro cent oder um 5 Pfennige in runder Summe vom Centner Malzschrot heraus. Der königliche Commissar hob zu Rechtfertigung der Bestimmung des Paragraphen in dieser Hinsicht besonders hervor, daß nach der Uebereinkunft zwischen dem Königreiche Preußen und dem Königreiche Sachsen vom 11. Mai 183S das Bier von der Uebergangsfleuer nur unter Voraussetzung gleichmäßiger innerer Besteuerung befreit, in §. 8 des oben angezogenen königlich preußischen Gesetzes vom 17. Mar 1856 aber eine ähnliche Bestimmung wie in gegenwärtigem Paragraphen enthalten sei, und daher, wenn in Sachsen 69
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