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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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eine abweichende, die gleichmäßige innere Besteuerung des Malzes alterirende Bestimmung getroffen werden wollte, jene Uebereinkunst leicht in Frage gestellt werden dürste, daß ferner die geringe Erhöhung nur bei großen Brauereien einigermaßen ins Gewicht falle, welche solche leicht ertragen könnten, daß endlich in der Fixation ein Mittel zur Aus gleichung sich darbiete. Der königliche Commissar gab hier nächst weiter die Zusicherung, daß, wenn infolge jenes Gesetzes etwa in Preußen die Malzsteuer ermäßigt werden sollte, sächsischer Seils ebenfalls eine entsprechende Herab setzung derselben erfolgen werde. Die Deputation trat bei Berathung dieses Punktes mit der Finanzdeputation in Vernehmung, und beide De putationen vereinigten sich zu dem Beschlüsse, auf Grund vorerwähnter commissarkscher Erklärung und Zusicherung, zumal mit Rücksicht auf die verhältnißmäßige Geringfügig keit des Objects, der gedachten Bestimmung nicht entgegen zutreten. Es wird daher der Kammer auch dieser Paragraph zur Annahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über Z. 6 zu sprechen? — Nimmt die Kammer §. 6 an? — Einstimmig Za. Referent Abg. Koch: s- 7. Auf Prwatrechtstiteln beruhende, nach Gewicht aus gedrückte Leistungen und Verbindlichkeiten sind in der bis herigen Quantität unter Anwendung des neuen Gewichts dergestalt zu erfüllen, daß sie nach dem Verhältnisse von einhundert und sieben Pfunden Leipziger Handelsgewicht zu einhundert Pfunden des neuen Landesgewichts umge rechnet werden. Der Bericht sagt: Auch . 7, . zu welchem die Deputation etwas nicht zu bemerken hat, da derselbe nur die nothwendige Folge eines sich von selbst verstehenden Rechtssatzes ist, wird zu unveränderter An nahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer Z. 7 an? — Einstimmig Z.a. Referent Abg. Koch: 8- 8. Als Maße sind im inländischen Verkehre mit Ausschluß aller localen Maße der Leipziger Fuß, „gleich 0,28si9 französische Meter oder 125,83? alten Pariser „Linien, getheilt in zwölf Zolle ä zwölf Linien die Dresdner Kanne, „gleich 71,,86 Kubikzvll vorstehenden Maßes oder 1,868 Pfund „(1 Pfund 26 Loth 5 Cent) destillirtes Wasser bei -i- 15« „Rsaumur fassend;" der Dresdner Scheffel, „gleich 7960 Kubikzoll obigen Maßes" und die davon ab- Metteten Hohl-, Längen- und Flächenmaße zu benutzen. Für den Bergbau bewendet es bet dem Gebrauche des Lachters, gleich zwei französischen Metern. Der Bericht sagt: s- 8. Die Regulirung des Maßwesens soll dergestalt erfol gen, daß als Normalgrößen a) für das Längenmaß der bei der Landesvermes sung wegen der Grundsteuer ermittelte Normal steuerfuß, b) für das Flüssigkeitsmaß die bei der Brannt- weinsteuergesctzgebung ermittelte Normalsteuer kanne, v) für das Hohlmaß bei trockenen Gegenständen der durch das Generale vom 7. December 1803 für das Kalkmaß vorgeschriebene und auch bei der Abgaben verwaltung giltige Normalscheffel festgesetzt werden. Die Deputation, welche im Uebrigen auf das im all gemeinen Kheilc des Berichts Worausgeschicktc und auf die Motiven verweist, fand hierbei Etwas durchaus nicht zu erinnern. Sie ist überzeugt, daß die vorgeschlagenen Normal größen, welche aus einer Vergleichung der verschiedenen vorhandenen Maße als die annähernd richtigsten bereits ermittelt worden sind, ohne Schwierigkeit allgemein Ein gang finden werden, erachtet übrigens die Ausnahmebestim mung am Schluffe des Paragraphen mit Rücksicht auf das Specialrescript vom 14. April 1830, und da die Messung nach Lachtern nur bei den innern Verhältnissen des Berg baues ftattfindet, als ebenso angemessen wie unbedenklich, und rächet daher, mit dem Bemerken jedoch, daß nach der Berichtigung Seiten des königlichen Commissars auf Seite 546, Zeile 5, die Zahl nach „oder" nicht I,M8, sondern 1,8683 lauten muß, der Kammer die unveränderte Genehmi gung auch dieses Paragraphen. Bei dieser Gelegenheit aber kann sie nicht umhin, auf die oben bereits berührte Beziehung zu den übrigen Zoll vereinsstaaten zurückzukommen. Ob nämlich auch die Hohl maße, namentlich mit Rücksicht darauf, daß man im Laufe der Zeit mehr und mehr bei beweglichen Gegenständen sich gewöhnt hat, dieselben auf das Gewicht zurückzuführen, eine geringere internationale Bedeutung haben dürften, als das Gewicht, so ist dies doch anders mit den Längenmaßen. Gerade sie aber befinden sich in Deutschland in einer wahr haft großartigen Ungleichmäßigkeit. Es giebt nicht allein soviel Ellen als Länder, sondern auch noch herkömmliche Abweichungen derselben, welche diese Zahl wesentlich ver mehren, und kann es nicht fehlen, daß durch die infolge dessen beim Ausmaße stattfindenden Unregelmäßigkeiten den Bewohnern eines Staates, welcher viel in Manufactur- waaren verkehrt, nicht unbedeutende Nachtheile erwachsen. Immerhin ist deshalb und vom nationalen Gesichtspunkte aus überhaupt eine Vereinigung unter den Zollvereins staaten über ein gemeinsames Maßwesen als endliches Ziel nicht aus den Augen zu setzen, und es empfiehlt daher die Deputation der geehrten Kammer: in der ständischen Schrift auf das vorliegende Allerhöchste Decrct die Erwartung auszusprechen, daß die Staats regierung durch die Regulirung der im Lande bestehenden Maße sich nicht abhalten lassen werde, ihre Bemühungen wegen einer Vereinigung mit den übrigen Zollvereins staaten über ein gemeinsames Maßwesen, namentlich in Betreff der Ellenmaße, fvrtzusetzen.
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