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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. Rittner: Meine Herren! Ich fühle wohl, daß ich Ihre Nachsicht sehr in Anspruch nehmen muß in Bezug auf Das, was ich sagen will. Die Entschuldigung mögen Sie aber darin suchen, daß wir Deputationsmitglieder bei nahe unsre ganze Zeit mit unfern laufenden Geschäften in Anspruch genommen sehen, und nur wenig Zeit für andere Geschäfte übrig haben. Allein, was ich hier vermisse, halte ich für nothwendig und insofern kann ich nicht darüber hingehen. Sie werden mir Ihre Nachsicht gewiß nicht vorenthalten. Zunächst finde ich in §. 3 Etwas, was mir analog für Das zu paffen scheint, was ich wünsche. Sie haben dort angenommen, daß gesetzliche Bestimmung ge troffen werden soll über größere Gewichtseinheit, aber über größere Maßeinheiten fehlt alle und jede Bestimmung. Es wird nicht möglich sein über die Sache zu sprechen, ohne zugleich auf die Aichordnung einzugehen, und zwar zunächst auf die Paragraphen, welchessich auf die Längen- und Hohl maße auf Seite 74 und 75 der Aichordnung erstrecken. Meine Absicht geht nun dahin, wie in §. 3 größere Ein heiten für das Gewicht festgestellt sind, auch etwas Aehn- liches zu thun in Bezug auf größere Einheiten bei den Langen- und Hohlmaßen. Ich sehe mich jedoch nur ungern in Conflict mit'der hohen Staatsregierung und der Depu tation und erlaube mir daher an den Herrn königlichen Commissar die Frage, in welcher Art und Weise er meinen Wünschen den mindesten Widerspruch entgegensetzen werde, ob er nämlich wünscht, daß hier ein §. 8b nach Art des §. 3 eingeschoben werde, oder ob es besser in die Aichord nung gehört. Wenn hier ein §. 8b eingeschoben werden sollte, dürfte er vielleicht so heißen: 2 Fuß machen 1 Elle, 7 Ellen 14 Zoll machen 1 Ruthe; 105 Kannen machen 1 Tonne, 72 Kannen 1 Eimer, u. dergl. mehr; Sollte es in die Aichordnung kommen, so würde es genügen, wenn ein Antrag von der Kammer dahin ginge: „Die hohe Staatsregierung wolle gleichzeitig mit Erlaß der Aichordnung eine Bestimmung veröffent lichen, durch welche für den Verkehr mindestens je eine größere Maßeinheit für Längenmaße, Flüssigkeitsmaße und Hohlmaße eine allgemeine Geltung erhält." Eins von beiden würde ich allerdings mir Vorbehalten und einen bezüglichen Antrag einzureichen mir erlauben/ zunächst aber bitten, daß der Herr Commissar sich aus spreche, um nicht in allzu grellen Widerspruch mit ihm zu gerathen. Feldmesserruthe u. s. w. und ebenso über den Scheffel zrr sagen: er zerfällt in 4 Viertel u. s. w. Darüber ist kein Zweifel. Eine andere Frage dagegen wäre es, wenn es sich darum dreht, in das Gesetz selbst Bestimmungen aufzu nehmen über Maße, für deren wirkliche Größe noch gar kein gesetzlicher Anhalt in speciellen Anwendungen älterer Art enthalten ist, da würde wohl eine ganz specielle Erör terung der in den verschiedenen Landestheilen dermalen ein geführten Maße dieser Art vorherzugehen haben, um sich nur erst ein ganz genaues Bild davon zu machen, was überhaupt als herrschend anzusehen sei, oder ob es nicht zu weit gegangen sei, in dieser Beziehung, ohne daß man zu einer totalen Reform unsers Maßwesens kommt — und als eine solche bitte ich den Gesetzentwurf ja nicht anzusehen — zu einer Gleichförmigkeit ohne alle Noch zu schreiten. Ich weiß freilich nicht, ob dem geehrten Abgeordneten da mit gedient sein würde, wenn blos in dem beschränkten Sinne die entsprechende-Einschaltung in § 8 gemacht würde, einem solchen Anträge würde ich durchaus nicht entgegen sein: ich glaube aber annehmen zu dürfen, daß ihm damit nicht ge dient ist, denn er will gerade Das, was ich nicht will und insofern würde allerdings der Conflict, in dem er sich mit der Regierung und der Deputation zugleich befindet, sehr schwer zu lösen sein. Ich muß nochmals dringend bitten, daß man das Gesetz nicht dadurch, daß man der Regierung eine solche Bestimmung aufnöthigt, zu Etwas mache, was es nicht sein will und nicht sein soll. Soweit in gewisser Weise eine Negulirung möglich ist, wird sie unsrer Ueber- zeugung nach durch das Gesetz geschaffen, es wird der Be griff der Kanne für das Hohlmaß festgestellt, und es kann sich der Zweifel über die Größe eines Gebindes nur noch darauf erstrecken, ob es so viel Kannen oder so viel Kan nen habe. Aber man hat allemal einen bestimmten An halt. Wenn man noch nicht weiß, wie groß eigentlich die Kanne ist, so ist damit noch gar nicht gesagt, daß ein Ge binde 100 Kannen hat, denn es fragt sich, mit welcher Kanne man mißt. Künftig aber haben wir nur eine Kanne, sie soll mit aller drakonischen Strenge, wie der Abg. Eisenstuck verlangt, festgehalten werden. Aber so weit möchte ich nicht gehen, jetzt hier so ohne Weiteres eine bestimmte Größe für eine Vielheit von Kannen festzusetzen, ohne daß vorher die gründlichsten Erörterungen darüber vorausgegangen sind, was in dieser Beziehung als landesüblich anzusehen sei. Wenn die geehrte Kammer einen Antrag annehmen will, woran ich sehr zweifle, und wozu ich nicht rathe, die Re gierung zu ermächtigen, auf Grund solcher Erörterungen das spater zu bestimmen, so würde ich von meinem Stand punkte nichts dagegen haben können. Königlicher Commissar vr. Weinlig: Die Frage, welche der Abg. Rittner an die Regierung gestellt hat, laßt sich in einem doppelten Sinne beantworten, je nachdem es sich um die eine oder andere Gattung von Maßen handelt. Soweit es sich um solche Maße handelt, die jetzt bereits Abg. Eisen stuck: Ich komme nicht auf die Wünsche gesetzlich feststehen in der Hauptsache, würde es nicht das zurück, deren das Decret sowohl, als der Bericht der De- geringste Bedenken haben, in den Gesetzparagraphen 8 ein- putation in Bezug auf die Einheit der Maße so viele zuschalten: 2 Fuß machen eine Elle, 7 Ellen .14 Zoll eine l unerledigt gelassen hat und vielleicht hat lassen müssen. 69*
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