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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Waagen keine Anwendung leiden, weil sie überhaupt nicht gestempelt werden. Präsident vr. Haase: Ich frage nun, ob die Kam mer den Z. 10 an nehme, und zwar mit Einschaltung der von der Deputation vorgeschlagencn Worte: „auf Ge binde"? — Einstimmig Ja. Hat Jemand in Bezug auf §. 1l Etwas zu bemerken? — Nimmt die Kammer den §. 11 an? — Ist an genommen. Referent Abg. Koch: §. 12. Der Gebrauch unrichtiger Gewichte, Maße oder Waagen in gewinnsichtiger Absicht oder die Fälschung gestem pelter Gewichte, Maße und Waagen ist nach den Bestim mungen des Strafgesetzbuchs zu beurtheilen, und tritt in soweit die Competenz der Justizbehörden ein. Die in §§. 9, 10 und 11 angedrohten Strafen sind solchenfalls neben der Criminalstrafe zu erkennen. Der Bericht sagt: Zu §. 12 ist auf die Erläuterung in den Motiven zu verweisen, und findet die Deputation mit Rücksicht auf letztere gegen den Inhalt und die Fassung des Paragraphen nichts zu erin nern, empfiehlt daher die Genehmigung desselben. Präsident vr. Haase: Genehmigt die Kammer den soeben vor getragenen^. 12? — Ist genehmigt. Referent Abg. Koch: §. 13. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1859 in Kraft. Maße, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestim mungen bereits von dermalen dazu befugten Behörden ge eicht und gestempelt sind, können bis zum 1. Januar 1862 auch ferner gebraücht werden; bei jeder eine neue Justirung nöthig machenden Reparatur sind sie jedoch auch vor diesem Tage zu berichtigen und zu stempeln, im Falle der Unausführ barkeit der Berichtigung aber zu vernichten und mit neuen Maßen zu vertauschen. Der Bericht sagt: §. 13. Die Deputation hatte hier der vielfach laut geworde nen Wünsche zu gedenken, daß der Einführungstermin übereinstimmend mit Preußen schon auf den 1. Juli 1858 festgesetzt werden möge. Nun wiederholte zwar der königliche Commissar, mit welchem sie sich deshalb in Vernehmung setzte, die bereits m den Motiven enthaltene und der Deputation einleuch tende Erklärung', daß der durchgängige Umtausch alter Ge wichte bis zum 1. Juli 1858 nicht bewerkstelligt werden könne, erklärte aber andererseits mit Rücksicht namentlich auch auf die Unzutragiichkeiten, welche die Einführung ge rade nach Jahresschluß für die Handelswelt habe, die Ge neigtheit der Staatsregierung in Festsetzung des Einsühr- ungstermins auf den ersten November 1858 einzuwil- Rgen. Ein Termin, welcher zugleich mit den von einer gewissen Klaffe von Gewerbtreibenden gemachten Vorstel lungen übereinstimme, und bis zu welchem das Umtausch» ungsgeschäft sich wohl werde vollenden lassen. Auch sei die Staatsregierung erbötig, für den Grossohandel und den Detailgrenzverkehr den Gebrauch der neuen Gewichte schon vom 1. Juli 1858 an nachzulassen. Da hierdurch alle billigen Wünsche befriedigt werden, ein Nachtheil für die inländischen Consumenten aber dar aus, daß somit wahrend der Uebergangsperiode in einzel nen Orten zwei Gewichte neben einander in Gebrauch kommen werden, aus dem Grunde nicht füglich erwachsen kann, weil das neue Pfundgewicht schwerer wird als das alte, so schlagt die Deputation vor, in §. 13 statt der Worte: „mit dem 1. Januar 1859" die Worte: „mit dem 1. November 1858" aufzunehmen, übrigens aber die Staatsregierung zu ermächtigen, für den Grossohan-- und den Detailgrenzverkehr den Gebrauch der neuen Ge wichte schon vom 1. Juli 1858 an nachzulassen. Mit jener Veränderung empfiehlt die Deputation den Paragraphen, dessen Schlußbestimmung sie ganz zweckmä ßig findet, zur Annahme. Präsident vr. Haase: Begehrt Jemand das Wort in Bezug auf den soeben vorgetragenen Paragraphen? Abg. Poppe: Ich halte mich für verpflichtet, nach der Vertretung, welche mir überwiesen worden ist, sowohl der Staatsregierung, als der geehrten Deputation dafür zu danken, daß sie sich veranlaßt gesehen hat, den früher auf den 1. Januar des nächsten Jahres festgesetzten Ein- führungstermin schon mit dem 1. November dieses Jahres eintreten zu lassen, noch mehr erkenne ich aber im Interesse des sächsischen Geschäftslebens überhaupt an, daß auf dem Verordnungswege die Bestimmung erlassen werden soll, daß jeder Geschäftsmann, der sich auf seine Kosten die neuen Gewichte anschafft, sie gehörig geaicht bekommt, sich der selben schon vom 1. Juli 1858 an für den Grosso- und den Detailgrenzverkehr bedienen kann, und somit eine Menge von Unbequemlichkeiten und Unzuträglichkeiten im Geschäftsleben vermieden werden, welche unbedingt einge treten sein würden, wenn, wie es ursprünglich die Absicht war, die Einführung erst mit dem Neujahr erfolgt wäre und somit nicht ein Auskunftsmittel gefunden worden wäre, um diesen Nachtheil thunlichst auszugleichen. Abg. Gruner? Ich wollte denselben Dank aussprechen und habe nach Dem, was der Abg. Poppe gesagt hat, aufs Wort zu verzichten. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand etwas zu bemerken? Die Deputation hat uns die An nahme des §. 13 anempfohlen und schlägt zugleich in Neber- einstimmung mit der Staatsregierung vor, statt der Worte; „mit dem 1. Januar 1859" die Worte: „mit dem 1. November 1858" in §. 13 aufzunehmen, nimmt die Kammer den §. 13 mit dieser Modifikation an? — Ist angenommen. Zugleich hat die Deputation der Kammer angerathen:
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