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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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größere oder kleinere Gebinde geaicht und gebraucht werden, oder als sei eine Aichung der Gebinde, worunter übrigens hier lediglich die zur eignen Sicherheit für den Inhaber manchmal wünschenswerthe Feststellung des Inhalts ohne Stempelung oder sonstige Kennzeichnung der Identität zu verstehen sei, überhaupt gesetzlich geboten, so fand die De putation durch diese Erklärung ihr anfängliches Bedenken erledigt. Vergleiche übrigens die beantragte Einschaltung in 10 des Gesetzentwurfs. Präsident vr. Haase: Hat Jemand in Bezug hierauf etwas zu bemerken? Wir gehen über auf §. 15 und ich frage, ob Jemand zu K. 15 etwas erinnern will? Wir gehen nun über auf §.16, und hier tritt der Antrag des Abg. Oehmichen ein, den derselbe jetzt zu mo- tivirey haben würde. Abg. Oehmichen auf Choren: Der Grund, weshalb ich meinen Antrag eingebracht habe, beruht, wie ich schon gestern andeutete, darauf, daß die Straßenbaubehörden bei Abtretung von Grund und Boden zu Straßenbauzwecken und überhaupt bei derartigen öffentlichen Vermessungen das 8ellige Maß anwenden und der danach berechnete Scheffel zu 192 Zelligen Hl Ruthen gilt. Nun sind aber die Grundstücksbesitzer nach Einführung des Grundsteuer systems nicht mehr an dieses Maß gewöhnt, sondern an das bei dieser Gelegenheit eingeführte, den Acker zu 300 O Ruthen ü 7 Ellen 14 Zoll, oder wie es auf dem Lande gebräuchlich ist, den halben Acker, Scheffel genannt, zu 150 !-> Ruthen von derselben Größe betrachtet. Durch das Vermessen der Staatsbehörden ist es aber hin und wieder vorgekommen, daß Grundeigentümer, weil sie nicht im Stande sind, die Reductionsberechnung selbst zu machen, verkürzt worden sind, und es haben sich Jrrthümer ein geschlichen. Nun sind zwar die Straßenbaubehörden an gewiesen, den betreffenden Grundstücksbesitzern die Umrech nung vorzulegen, es geschieht dies aber nur auf Verlangen, und es hat sich bei dieser Gelegenheit gefunden, daß Jrrthümer sich hin und wieder herausstellten, die mitunter von großem Umfange waren. Dies hat mich bewogen, den Antrag zu stellen. Es kann den Straßenbaubehörden ganz gleich sein, nach welchem Maße sie das abzutretende Land ver messen, dem Grundeigenthümer aber ist es nicht gleich. Um nun aber Denjenigen, welche mit der Größe der ver schiedenen Maße nicht so bekannt sind, ein kleines Bild von der Verschiedenheit dieser Größen aufzustellen, erlaube ich mir zu bemerken, daß der Straßenscheffel zu 192 Zelligen O Ruthen gerechnet 12,288 Ellen enthält, während der sogenannte Landscheffel zu 7 Ellen 14 Zoll nur 8,600 O Ellen umfaßt, was einen Unterschied von ziemlich ein Drittheil ausmacht. Wenn nun, wie ich annehmen will, die HI Ruthe mit einem Neugroschen bezahlt wird, so macht das einen Preis für den Landscheffel von 286 Thaler Z0 Neugroschen, es muß demnach, wenn der Straßen- il. K. (1. ASonnement.) scheffel mit einem gleichen Preise bezahlt wird, letzterer mit 409 Thaler 18 Neugroschen bezahlt werden. Dieser Unter schied muß nun aber erst durch Umrechnung gefunden werden. Um, wie ich vorhin erwähnte, dergleichen Jrrthümer in Zukunft vermieden zu sehen, habe ich mir den Antrag zu stellen erlaubt und hege die Hoffnung, daß die hohe Staatsregierung gegen denselben Nichts einwenden werde, da er Nichts weiter bezweckt, als das vorliegende Gesetz seinem Zwecke mehr nahe zu bringen. Präsident vr. Haase: Der Antrag lautet: „Bei Abtrennungen von Grund und Boden zu öffentlichen Zwecken, als Bauplätzen, Eisenbabnen, Straßen aller Art rc-, haben sich vom 1. November 1858 ab die zuständigen Behörden, gleichviel ob königliche oder andere, behufs der Ermittelung der Größen und der darauf zu gründenden Werthsberechnung, nur der in §. 16 der Aichordnung unter 2. bezeichneten Feldmesser ruthe zu bedienen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht z ahlreich. — Wünscht Jemand darüber zu sprechen? Königlicher Commissar vr. Weinlig: Was die ge wünschte Erklärung anlangt, so bin ich nicht im Stande, dieselbe hier abzugeben, weil dieser Gegenstand zum größer» Theil ein anderes Ressort berührt, dem ich nicht angehöre. Jndeß ist wohl zu erwarten, daß, wenn die hohe Kammer den Antrag annimmt, die Staatsrcgierung, wenn sich nicht wesentliche Bedenken darbieten, demselben zu entsprechen suchen wird. Abg. vr. Hertel: Um selbst vollständig ins Klare zu kommen und vielleicht etwas dazu beizutragen, daß der Antrag in seiner Tendenz allgemein richtig erkannt werde, will ich erklären, wie ich ihn auffasse. Mir scheint die Frage, die dadurch angeregt worden ist, eigentlich nicht die zu sein, wie gemessen, sondern wie entschädigt werden soll, und die Absicht scheint dahin zu gehen, daß für abzutretende Räume eine höhere Geldentschädigung gewährt werden möge. In wiefern das billig ist, will ich jetzt nicht untersuchen. Es ist das wohl möglich, aber ich würde sofort mich nicht dafür entscheiden können. Das würde eine Frage sein, die nicht bei der Berathung über die Gestalt des Maßes zu beantworten wäre, sondern dann, wenn von der Straßen bauentschädigung, von Abänderung des Straßenbaugesetzes die Rede ist. Mir schien auch die Erklärung des Herrn königlichen Commissars eben dahin zu gehen, denn er er klärte, diese Angelegenheit gehöre in ein anderes Ressort. Ich bin, wie gesagt, nicht der Meinung, gegen Gewährung höherer Geldentschädigungen -'n Abtretungsfällen sprechen zu wollen, wenn sich eine solche Festsetzung nach der Prü fung des Sachverhältnisses als angemessen Herausstellen sollte, aber ich kann das für den Augenblick nicht über sehen; der vorliegende Gesetzentwurf bezieht sich darauf nicht, und die Deputation hat daher auch keine Gelegenheit 71
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