Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aberden Antrag bis zum neuen Straßenbaugesetz verschieben, nun so können wir lange warten. Denn, meine Herren, wir haben vor wenigen Tagen gehört, in welchem Stadium dasselbe noch ist. Da können wir noch viele Jahre warten, und alle diese Unzuträglichkeiten, die die verschiedenen Ver messungen Hervorrufen, bleiben wie vor. Daß der Antrag in der Hauptsache zu Gunsten der kleinen Grundbesitzer ist, ist von dem geehrten Abg. v. Welck treffend hervorge hoben worden. Dem habe ich nichts weiter hinzuzufügen. Ich hatte ebenfalls weiter Nichts im Sinne, als zu vermeiden, daß die kleinen Grundbesitzer, wie es jetzt möglich ist, in Nachtheil kommen. Es wird ferner durch meinen Antrag der viel gerügten Vielschreibern entgegengearbeitet. Was kann das nützen, daß der Straßenbaubeamte nach der achtzölligen Ruthe berechnet, während nachher der Steuer- Conducteur, welcher die Sache zum Behuf der Regulirung der Grundsteuer in die Hände bekommt, das Ganze wieder umrechnen muß und nach der 7 Ellen 14zölligen Ruthe zu berechnen hat. Daß bei diesen zwei verschiedenen Rech nungen Jrrthümer sehr leicht möglich sind, das wird Nie mand bestreiten. Noch will ich mich dagegen verwahren, wenn ich mich überhaupt so ausgedrückt habe, als hätte ich irgend einer Behörde einen Vorwurf machen wollen. Ich bin weit davon entfernt, ich habe durchaus nicht sagen wollen, daß irgend eine amtshauptmannschaftliche Behörde oder sonst überhaupt eine Behörde, welche mit der Aus messung zu thun hat, absichtlich habe Jemanden überlisten wollen, oder wie man sich sonst ausdrücken will. Ich habe durchaus nicht daran gedacht, ich habe nur sagen wollen, auch nur gemeint, daß Jrrthümer sehr leicht möglich sind und vor Jrrthümern ist keine Behörde frei und vor falschen Rechnungen ist auch der beste Zahlenmensch nicht sicher. Ich habe Rechnungen in den Händen gehabt von ausge zeichneten Rechnern, sie waren aber doch wie es dazu kam falsch und das war bei Rechnern der Fall, wo ich es nicht erwartet hätte. Es ist also eine falsche Berechnung möglich und was möglich ist, das wird geschehen und wenn der kleine Grundbesitzer durch Abtrennung eines kleinen Theiles Land beispielsweise 10 Thaler oder mehr oder weniger be kommt und er nicht im Stande ist die Umrechnung selbst zu machen und zu prüfen, ob die von dem Steuerconducteur gemachte Umrechnung richtig ist, so wird er auch nicht immer, weil die Sache zu klein ist, zu Jemandem gehen, der ihm Aufklärung giebt, und so wird er die Sache lassen und trägt den Schaden. Mein Antrag!, er mag gedeutet werden wie er will, kann niemals Schaden bringen und ich rathe der Kammer doch an, denselben anzunehmen. Abg. Rittner: Ich bitte um die Erlaubniß, noch einmal darauf Hinweisen zu dürfen, daß der Antrag aller dings hierher gehört. Wenn Sie gefälligst den Wortlaut des §. 16 ins Auge fassen, da heißt es: „Soweit im Inlands bei öffentlichen Geschäftszweigen oder für den Verkauf gewisser Gattungen von Maaren gewisse abweichende Gewichtsgrößen und Maßgrößen all gemein eingeführt gewesen sind, 'wie z. B. bei den Gar nen das englische Weifmaß und das englische Gewicht, für gewebte Stoffe und Bänder fremde Ellen und das Metermaß, bei dem Eisenbahnwesen, bei Maschinen und Instrumenten das englische und französische Maß; bei den Steinkohlen der Karren und die Tonne, beim Eisen die Waage u. s. w., da ist es, so lange durch Verord nung hierdurch etwas Anderes nicht bestimmt wird." Ich glaube doch nun, man kann mit Recht annehmen, daß das Straßenruthenmaß eben eine von öffentlichen Ge schäftszweigen abweichende Maßgröße ist und da diese so lange dauern soll, „bis durch Verordnung hierdurch etwas Anderes nicht bestimmt wird," so sollte ich doch meinen, wie hier ausdrücklich darauf hin gewiesen ist. Wenn wir Verordnungen haben., die etwas Anderes bestimmen, als das Gesetz besagt, so dürfte es doch an der Zeit sein, hier bei §.16 die Verordnung zu beantragen, welche darauf Hinweisen soll, daß das bisher eingeführte abweichende Maß der Straßenruthe in Zukunft in Wegfall komme. Wenigstens meiner Auffassung nach könnte kein Zweifel darüber obwalten, daß das nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §. 16 hier statt haben müsse. Präsident vr. Haase: Es scheint Niemand mehr über den Antrag sprechen zu wollen. — Abg. Fahnauer hat das Wort. Abg. Fahnauer: Ich glaube, es kann füglich Bei des neben einander bestehen, nur daß dieses Umrechnen umgekehrt stattsinde. Es mag erst von dem Steuervermes sungskataster nach 7 Ellen 14zölligen Ruthen abgetrennt werden und dann von der Straßenbaucommission in acht- ellkges Ruthenmaß umgerechnet werden, dann wird sofort getroffen, was der Antrag will und ich werde unbedingt dafür stimmen, weil ich eben sehe, daß er praktisch ist. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand noch über diesen Antrag sprechen wolle. Ich frage also, ob die Kammer diesen Antrag, welcher so lautet: „Bei Abtrennungen von Grund und Boden zu öffentlichen Zwecken, als:. Bauplätzen, Eisenbahnen, Straßen -aller Art rc. haben sich vom 1. November 1858 ab die zuständigen Behörden, gleichviel ob könig liche oder andere, behufs der Ermittlung der Größen und der darauf zu gründenden Werthsberechnung nur der in §. 16 der Aichordnung unter 2. bezeichneten Feld messerruthe zu bedienen." annimmt? — Einstimmig Ja. Der §. 17 hat unsrer Deputation keine Veranlassung gegeben, eine Bemerkung zu machen, wenn eben so wenig eine dergleichen aus der Mitte der Kammer erfolgt, so werde ich sogleich auf §. 18 übergehn.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder