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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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eines gemeinsamen Maß- und Gewichtssystems fortsetzen lassen möge. Für den Fall, daß dazu nicht zu gelangen sein sollte, gaben die Stände zwar dem Entwürfe in allen wesentlichen Bestimmungen mit wenigen Abänderungen ihre Zustimmung, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß über den Zeit punkt der Einführung noch die Zustimmung einer spätem Ständeversammlung eingeholt und auch das Gesetz wegen des neuen Landesgewichts zur Zeit noch nicht zur Ausführung gebracht werde. Auch sprachen die Stände den Wunsch aus, daß ihnen seiner Zeit auch der Entwurf der Aichordnung vorgelegt werden möge. Der Landtagsabschied ertheilte hierauf diesen Anträgen und Voraussetzungen die Allerhöchste Genehmigung und versprach, daß denselben thunlichste Berücksichtigung geschenkt werden sollte. In dieser Lage blieb die Angelegenheit, da die Hoff nungen zu einem gemeinsamen Maß- und Gewichtssysteme zu gelangen, zwar nie ganz schwanden, alle darauf gerich teten Bestrebungen von der königlich sächsischen Staatsre gierung lebhaft unterstützt wurden, aber sich doch auch nie realisirten, da die regelmäßigen Zollvereinsconferenzen als solche den Gegenstand nicht als innerhalb ihrer Aufgabe liegend erachteten, zu Verwirklichung der neuerdings in dem Zollvereinsvertrage vom 4. April 1853 wiederholten dahin abzielenden allgemeinen Zusagen auf dem Wege besonderer gemeinschaftlicher Berathungen aber aus verschiedenen Grün den bisher nichts geschehen ist. Da entschloß sich zu Ende des Jahres 1855 die könig lich preußische Regierung, ihren Kammern einen, die Ein führung des Zollgewichts als Landesgewicht betreffenden Gesetzentwurf vorzulegen. Der Entwurf, welcher die Ein führung des neuen Gewichts auf den 1. Juli 1858 festsetzt, erlangte in allen wesentlichen Bestimmungen die Genehmi gung der preußischen Kammern und ist das betreffende Ge setz am 17. Mai 1856 in Preußen publicirt worden. Gleich zeitig setzte sich die königlich preußische Regierung mit den übrigen Zollvereinsstaaten in Communicati'on und forderte dieselbe zu gleichem Vorschreiten auf. Wesentlich mit Rück sicht darauf, um den übrigen Staaten Zeit zu möglichst gleichzeitiger Einführung zu lassen, wurde in dem preußi schen Gesetze der Termin der Ausführung auf den 1. Juli 1858 hinausgeschoben. Im Großherzogthum Baden, Großherzogthum Hessen, Großherzogthum Luxemburg, Herzogthum Nassau und im bayerschen Rheinkreise ist das Zvllgewicht bereits als Lan desgewicht eingeführt und zwar theils, wie z. B. in der Layerschen Rheinpfalz in französischer Weise und Einthei- lung, theils, wie z. B° in Baden, mit der Trivialtheilung des Pfundes in 32 Loth. Von dm übrigen Staaten des Zollvereins haben theils unbedingt, wie Sachsen, Württemberg, Kurheffen und die thüringischen Staaten, theils unter Voraussetzung der Lheilnahme ihrer Nachbarstaaten (wie Hannover, Braun schweig, Oldenburg und die freien Städte), theils unter Voraussetzung allgemeinen Einverständnisses (wie Bayern), ebenfalls für Einführung des Zollgewichts als Landesgewicht sich erklärt und in einem Theils dieser Staaten sind die bezüglichen Gesetze schon erlassen, in einem andern vor bereitet. In der Hauptsache kann hiernach, was das Gewicht anlangt, die Voraussetzung der ständischen Schrift vom 27. Mai 1846 als erfüllt angesehen werden, und da die Staatsregierung der Ueberzeugung ist, daß unter diesen Umständen mit der eventuell von den Ständen bereits ge nehmigten Einführung des Zollgewichts als Landesgewicht auch in Sachsen nicht länger Anstand genommen werden darf, würde sie sich die Mittheilung der Aichordnung an die Ständeversammlung Vorbehalten, zu Publkcation des auf dem Landtage 1839/40 beschlossenen Gesetzes mit den von den Ständen beantragten Abänderungen für ermäch tigt gehalten haben, was mit Rücksicht auf die Nähe des 1. Juli 1858 sehr wünschenswerth gewesen wäre, wenn nicht einige Umstände eine wesentliche Abänderung der Ge setzvorlage herbeigeführt und dadurch die nochmalige Vor lage an die Ständeversammlung nöthig gemacht hatten. Freilich ist man dadurch in die unangenehme Lage gekom men, daß der Einführungstermin, wegen der Unmöglichkeit, alle Vorbereitungen, deren umfänglichster Kheil erst nach Feststellung des Gesetzes beginnen kann, in wenig Monaten zu beenden, nicht gleichzeitig mit Preußen, sondern erst auf den 1. Januar 1859 bestimmt werden konnte. Der erste und wesentlichste der Umstände, welche eine Abänderung des Gesetzes herbeigeführt haben, ist die Ein- theilung des Pfundes. Der 1846 mit den Standen ver einbarte Gesetzentwurf setzte die Decimaltheilung fest, ließ aber für den Erivialgebrauch die Einteilung in 32 Loth ä 4 Quentchen nach, schlug also dasselbe System vor, was z. B. in Baden eingeführt ist, und was sich gerade mit Rücksicht auf die in Baden gemachten Erfahrungen, wo man zuerst das rein französische Decimalsystem publicirt hatte, zu einer wirklichen Einbürgerung des neuen Gewichts aber erst dann gelangen konnte, als man die alte Trivial theilung nachließ, praktisch besonders zu empfehlen schien. Die königlich preußische Regierung entschied sich auf Grund umfänglicher Erörterungen, bei welchen auch das oben geschilderte System zur Sprache kam, für die Ein teilung des Pfundes in 30 Loth ü 10 Quent, ä 10 Cent, ä 10 Korn. Die königlich sächsische Staatsregierung, welche die Ansicht fefthielt, daß, wenn man einmal ohne Rücksicht auf das Bestandene reformiren wolle, die reine Dccimal- theilung jeder andern vorzuziehen sei; wenn man aber das Eindringen in das Volk durch eine zugänglichere Theilung erleichtern wolle, die Beibehaltung der natürlichen Theil ung durch fortgesetzte Halbirung als das Einfachste und Zweckmäßigste erscheine, suchte ohne Erfolg einen Beschluß des großen Nachbarstaates, der nicht ohne Rückwirkung bleiben konnte, abzuwenden. Es lag bei diesen Schritten auch der Wunsch zu Grunde, die bereits getroffenen Vorbereitungen nicht zum großen Theile unnütz werden zu lassen und ohne Weiteres vorgehen zu können. Die Einführung der Dreißigtheilchen des Pfundes in Preußen ist jedoch vollendete Lhatsache; im Herzogthume Altenburg wird man dieselbe Eintheilung wählen; für die übrigen thüringischen Staaten dürfte dasselbe zu erwar ten sein. Hannover, Oldenburg, Braunschweig, Bremen und Hamburg haben sich über die Eintheilung des Pfundes in 10 Loth ü 10 Quent u. s. w. bereits vereinigt. Die übrigen deutschen Staaten haben sich nun zwar, soweit sie das Zollgewicht nicht schon früher eingeführt
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