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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Hatten, für die Trivialtheilung in 32 Loth erklärt, aber es kommt dabei freilich in Betracht, daß von allen diesen Staaten nur Bayern, und auch dieses nur mit einer klei nen Strecke, an Sachsen grenzt, während längs der ganzen ebenen Grenzstrecke, wo der gegenseitige Detailverkehr am lebhaftesten ist, die Eintheilung der Dreißigtheilung fest sieht. Unter diesen Umständen hielt es die Regierung für nöthig, vor Fassung ihrer Entschließung zunächst noch das Gutachten des Handels- und Gewerbstandes verschiedener Landestheile durch die Kreisdirectionen zu vernehmen. Die überwiegende Mehrzahl aller eingegangenen Gut achten hat sich für die Dreißigtheilung ausgesprochen. Der durchschlagende und im Vordergründe stehende Grund ist allerdings der Vorgang des größten Nachbar staates und die wahrscheinliche Nachfolge Thüringens; die Eintheilung des Pfundes sei für das fernere Ausland gleich- giltig, wichtig für den Grenzdetailverkehr; man müsse sich also mit den Nachbarn in Uebereinstimmung setzen, welche den meisten unmittelbaren Verkehr mit uns haben. Dazu komme, daß auch gegen Oesterreich die Dreißig- theilung eine leichtere Ausgleichung gebe, weil ein Wiener Pfund — 1/^ Zollpfund sei und daß Oesterreich, wenn es das Zollpfund annimmt, wahrscheinlich auch auf die Dreißigtheilung oder vielleicht noch wahrscheinlicher auf die reine Decimaltheilung kommen werde. Von der Dreißig- theilung mit Decimaltheilung der Unterabtheilungen auf die reine Decimaltheilung einst überzngehen, sei aber leichter, als von der Zweiunddreißigtheilung. Uebrigens sei die Sache jetzt auch nicht mehr so schwie rig, als früher, da sich das ganze Volk an die Dreißigthei lung des Thalers endlich gewöhnt habe, und nun auch in diese Theilung leichter finden werde. Sei die nicht zu läugnende, immer noch bleibende Schwierigkeit des Ueber- gangs überwunden, so biete dann auch die Dreißigtheilung mit fortgesetzter Decimaltheilung (übereinstimmend mit der Geldtheilung) unläugbare Rechnungsvortheile. Neue Cal- culationen und neue Gewichte seien in jedem Falle und bei jeder Theilung nöthig. Die wesentlichsten Leute bei Einführung eines neuen Gewichts systems seien die Detail listen ; gefalle die Eintheilung diesen und sei ihnen praktisch bequem, so werde die Einführung sehr rasch vor sich gehen. Da nun hierzu kommt, daß für den deutsch-österreichischen Pvstverein die Eintheilung des Zollpfundes in dreißig Loth und für den Zollverkehr die Eintheilung des Pfundes in Zehntel bereits besteht, so glaubte die Staatöregierung die sen Gründen nachgeben und ebenfalls die preußische Ein theilung annehmen zu müssen. Daß dadurch eine Umar beitung aller vorhandenen Normalgewichtssätze in ihren Unterabtheilungen nöthig wird, kommt wegen der Gering fügigkeit der Ausgabe nicht in Betracht, sondern führt nur eine Verzögerung in der Einführung der Aichämter herbei. Nachdem man sich solcher Weise für die Adoptirung der preußischen Eintheilung entschieden hatte — womit die gleichzeitige Einführung einer Decimaltheilung für den amt lichen Gebrauch (gegen welche Doppeltheilung der Handels stand sich überhaupt lebhaft erklärt hat) mit Ausnahme der Zweige, für welche sie bereits eingeführt ist, von selbst fällt — wurde eine Umarbeitung und nochmalige Vorlegung des Gesetzes nöthig. Es kam dabei zur Sprache, ob nicht, da an Einführung des projectirten Maßsystems jetzt um so weniger zu denken sein dürfte, als die unerwartete Ver ¬ einigung über das Gewicht die Hoffnungen auf «ine gleiche Einigung in Bezug auf das Maßwesen verstärkt, wenig stens etwas mehr Ordnung auch in das sehr verwahrloste sächsische Maßwesen zu bringen sei, ohne für die Maße selbst ein neues System aufzustellen. Die durch das Ge wichtsgesetz einmal gegebene Nothwendigkekt, eine Aichord- nung zu erlassen und zweckmäßig vrganisirte Aichämter zu errichten, schien die beste Gelegenheit dazu zu bieten. Man entschied sich dafür, zunächst nichts weiter zu thun, als das gesammte Aichwesen auch für Maße — welches dermalen zum großen Theil in sehr ungeeigneten Händen ist und ohne alle technische Kenntniß und Ge nauigkeit ausgeübt wird — ausschließlich auf die neu zu errichtenden Aichämter zu übertragen. Da nun letztem zu diesem Behufe Normalmaße übergeben werden müssen, wozu sich nur der Landesvermessungsfuß. die Steuerkanne und der echte Dresdner Scheffel von 7,900 Kubikzoll als die jedenfalls richtigsten oder doch bekanntesten Grüßen dieser drei in Sachsen gesetzlich bestehenden Maße eignen, so wird ohne störendes Eingreifen und ohne außerordentlichen Auf wand für die Bevölkerung sicher allmählich das Ziel erreicht, die nur durch nachlässige Aichung im Laufe der Zeit ent standenen Abweichungen in der Größe der gesetzlichen allge meinen Maße zum Verschwinden zu bringen. Andere als die oben erwähnten Maße sind, wenigstens was den Fuß und den Scheffel anlangt, schon dermalen verboten; es wird also nichts geneuert und nur Mißbrauchen und Nach lässigkeiten gründlich gesteuert. Indem auf solche Weise künftigen allgemeinen Regulirungen des Maßwesens nicht vorgegriffen wird, gewinnt man im Gegenther'l durch die vollständige Organisirung der Aichämter im Lande auch für das Maßwesen das vorzüglichste Mittel, einst die mit viel größern Schwierigkeiten als Einführung eines neuen Ge wichts verbundene Einführung eines neuen Systems von Hohl- und Längenmaßen rasch und zweckmäßig bewirken zu können. Hiermit sind die beiden Hauptumstände angedeutet, auf welchen die Umarbeitung des frühem Gesetzentwurfes beruht und wenn man hoffen darf, daß in beiden Bezieh ungen die Ansicht der Staatsregrerung ausreichend gerecht fertigt erscheint, so kann wegen der einzelnen Bestimmun gen auf die speciellen Motive verwiesen werden. Diese speciellen Motive werden sich auch auf die den Standen in Gemäßheit des in der ständischen Schrift vom 27. Mai 1846 ausgesprochenen Wunsches mit vorliegenden Entwürfe zu einer Ausführungsverordnung und zu einer Aichordnung beziehen. Kann es sich auch rückstchtlich derselben, da sie eben, wegen der Natur und größern Veränderlichkeit ihrer Be stimmungen, nicht Gesetze werden sollen, nicht um eine förmliche Berathung und Zustimmung, sondern nur um ein Gutachten handeln, so war es doch als zweckmaßrg und wünschenswerth zu erachten, daß den Standen ein zu richtigem Werständniß des Gesetzes und seiner Wirkungen dienendes Bild der Art und Weise vorgelegt werde, wie man zunächst die Ausführung anzuordnen gedenkt. 8- r- des Gesetzentwurfes entspricht der frühern Fassung von 8° 1 und 2 und bedarf keiner Erläuterung. Es schien nothwendig, rm Gesetze selbst dasjenige Ur gewichtsstück zu bezeichnen, auf welches schließlich immer
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