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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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zurückgegangen werden soll, wenn es sich um Verisicirung der Normalgcwichte handelt. Dagegen sind die zunächst als Muster zu gebrauchenden Urgewichte und Urmaße für die Normalaichungscommiffion in der Aichordnung (§. 1) näher angegeben. 3. Abweichend von dem preußischen Gesetze ist hier auch die Bestimmung des Steins nicht ausgenommen. Da jedoch der Berkaus nach Stein für manche Waare sehr ein gebürgert, und bei der sonst ganz rationellen Beschaffenheit dieser Lheilung kein Grund vorliegt, ihren Gebrauch zu verbieten, so mußte man sie aufnchmen und ihre Geltung als ein Fünftheil des Centners gesetzlich fixiren. §. 4. Uebcr die Rechtfertigung dieser Lheilung vergleiche die allgemeinen Motive. Nachdem durch die J^ünzconvention das Zollpfund auch zum Münzpfunde geworden ist, erledigt sich auch jede weitere Rücksicht auf Beibehaltung des Markgcwichts für edle Metalle und Juwelen. Dagegen ist es allerdings paffend, für diese Gegenstände die Decimaltheilung des Münzgewichts nachzulassen. Ein zwingender Grund, die im fiskalischen Berg- und Hüttenwesen längst eingeführte Hunderttheilung des Pfun des für diesen Zweck nicht fortbestehen zu lassen, vermochte nicht aufgefunden zu werden. Uebrigens ist hierbei zu bemerken, daß solche fiskalische Verwaltungen, welche nicht nach außen verkehren, für den inner» Gebrauch in ihren Werkstätten sich überhaupt beliebiger Maße und Gewichte bedienen können, da sie in so weit nach §. 12 der Verordnung zu beurtheilen sein würden; auch schlägt bei Staatswerkstätten H. 16 der Ver ordnung wesentlich ein. Was das Medicinalgewicht anlangt, so ist es wün- schenswerth, die in dieser Beziehung dermalen bestehende Uebereinstimmung mit Preußen erhalten zu sehen. In Preußen hat man die Äenderung des Medicinalgewichts späterer Einführung Vorbehalten und man wird daher auch diesseits die weitern Borschritte Preußens abzuwarten haben. Durch die 3 — 5 erledigen sich zugleich ZZ. 15—19 und 22 des früher» Entwurfs der Ausführungsverord nung. Da nur eine Eintheilung stattfinden soll, so muß diese nunmehr in das Gesetz ausgenommen werden und ebenso die allgemeinen Ausnahmen. §. 6 und 7. Da ein Neues Pfund nur um sieben Procent schwerer ist, als das alte, so schien es zulässig und praktisch, jedenfalls Vorzüglicher für alle nach Gewicht ausgedrückten öffentlichen, auf Gesetzen, Verordnungen, Instructionen u. s. w. be ruhenden Leistungen und sonstigen Verhältnisse die in §. 8 des frühem Gesetzentwurfs ungeordnete Umrechnung, welche nur zu sehr unbequemen Bruchtheilen führt, nicht eintreten zu lassen. Nur in einzelnen Fällen, wie z. B. bei Natural- Parochiallasten, kann auf diese Art vielleicht eine erhebliche Beschwerung der Verpflichteten eintreten und für solche Fälle, welche alle noch specieller Erörterung bedürfen, war die Anordnung der Umrechnung im Berordnungswege vor zubehalten. Dagegen hat natürlich überall da, wo in irgend welchen offtnttlchen Anordnungen, Laxen u. s. w. einer Gewlchtsbestrmmung ein Preis gegenübersteht, eine ander- weite Regulirung des Letztern insoweit stattzusinden, als die Preisbestimmung nicht ohne Nachtheil auch für das größere neue Gewicht beibehalten werden kann. Dies be darf jedoch keiner besonder» gesetzlichen Anordnung. Auf Privatrechtstitel beruhende Leistungen erfordern selbstverständlich eine andere Behandlung. Es ist aber richtiger anstatt der in §. 7 des frühern Gesetzentwurfs ge gebenen allgemeinen Bestimmung das Umrechnungsverhält- niß in Zahlen positiv zu bestimmen. Das Verhaltniß von 107 : 100 ist dasselbe, was bereits bei Einführung des Zoll gewichts in der Zollverwaltung für die Umrechnung des Leip ziger Handelsgewichts in Zollgewicht bestimmt wurde und der absoluten Genauigkeit sehr nahe kommt. Wenn näm lich nach vielfachen Wägungen älterer Normalgewichtsstücke die Größe von 467,2« Gramen als die mittlere und wahr scheinlich richtigste des Leipziger Handelspfundes erscheint, so würde danach das genaue Verhaltniß 100:107,von» sein. Die Abweichungen, welche sich bei Vergleichung der verschiedenen, bei den Aichstellen im Lande in Gebrauch befindlichen Handelsgewichte ergeben, sind weit größere. Z. 8. Obgleich, wie schon erwähnt, eine Äenderung des m der Hauptsache bereits feststehenden Maßsystems (mit Aus nahme der nunmehr definitiv erfolgenden allgemeinen Ein führung der Dresdener Kanne) nicht in der Absicht liegt, so müßte doch bei dem Mangel jeder ältern allgemeinen Bestimmung über die Größe der gesetzlichen Maße hier eine solche gegeben werden, wenn überhaupt der in den allgemeinen Motiven näher entwickelte Zwang, mit Hilfe der neuen Aichämter allmählich Ordnung zu schaffen, er reicht werden sollte. Es ist unzweifelhaft, daß nach den Mandaten vom 18. Octvber 1715 und 20. November 1754 der Dresdner Scheffel und die mit der Dresdner Elle identische Leip ziger Elle zu zwei Fußen die im Lande ausschließlich er laubten Scheffel- und Ellen-, beziehentlich Fußmaße sind. Das Mandat vom 21. December 1705 wegen der Dresd ner Kanne har gleich unzweifelhafte allgemeine Geltung nur rücksichtlich des Bieres; man hat es aber seitdem viel fach analog ausgedehnt, und die mit vollständigem Erfolg noch neuerlich allgemein durchgeführte gleichförmige Gc- wichtsbestimmung der Buttcrkanne beruht auf derselben Idee, zeigt aber auch, daß der Durchführung der Gleich förmigkeit rücksichtlich der Kanne auch in andern Beziehungen keine so großen Schwierigkeiten entgegenftehen. Man muß dabei erwägen, daß bei dem außerordentlich vermehrten Verkehr in Landesproducten selbst zwischen entlegenen Ge genden die localen Hohlmaße im eignen Interesse der Pro ducenten und Consumenten immer unhaltbarer werden. Es wird daher die in Z. 8 liegende Eknschärfung der frühern gesetzlichen Bestimmungen in -Verbindung mit der Vor schrift, daß alle neuen Maße nur nach der gesetzlichen Größe und nach übereinstimmenden Normalmaßen gesicht, ungeaichte Maße aber nicht gebraucht werden dürfen, jeden falls genügen, die bevorstehenden Verschiedenheiten in kurzer Zeit zum -Verschwinden zu bringen. Allerdings enthalten die ältern Mandate durchaus keine nähere Angabe darüber, wie groß denn eigentlich die allein zulässigen Dresdner Maße sein sollen, und dieser Mangel zusammengenommen mit der höchst unvollkomme nen Einrichtung des ältern Aichwesens, hat zu den bekann ten Abweichungen der — immer unter den gesetzlichen Na-
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