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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Dieses Gesetz ist nicht der Ort, zu bestimmen, unter welche Bestimmung des Strafgesetzbuches eine in strafbarer Absicht verhangene Gewichts- und Maßcontravention zu beziehen sei; auch mußte man sich daran erinnern, daß eine solche Contravention häufig nur als Betrug im Beiträge erschei nen kann, welcher nur auf Antrag des Verletzten zur Unter suchung zu ziehen und bei der Geringfügigkeit des Objects im einzelnen Falle nur mit höchst unbedeutenden Strafen zu belegen sein würde, während doch der Besitz unrichtiger Gewichte für eine fortgesetzte, im öffentlichen Interesse nach Befinden scharf zu ahndende Ordnungswidrigkeit spricht. Daß übrigens in allen diesen Fallen schon das Vor handensein der verbotenen, unrichtigen, ungestempelten Ob jecte in einem zu öffentlichem Verkehre bestimmten Locale die Consiscation nach sich ziehen soll, bedarf kaum einer längern Rechtfertigung. Eine andere Bestimmung würde bei der Schwierigkeit, den wirklich erfolgten Gebrauch nach zuweisen, jede wirksame Handhabung der Aufsicht unmög lich machen. Dagegen war die Strafbestimmung für die Fälle un wissentlichen Gebrauchs unrichtiger Gewichte und Waagen wesentlich zu mildern. Nach Vorstehendem wird sich die Fassung des 12 von selbst erklären. Die strafrichterliche Competenz konnte im allgemeinsten Umfange gewahrt werden, aber die polizei liche Ahndung des Ungebührnisses mußte daneben stehen bleiben. Die in §Z. 9 und 10 gemachten Ausnahmen finden zu ßtz. 13 —16 der Ausführungsverordnung und den ent sprechenden Bestimmungen der Aichordnung ihre Rechtfer tigung. Wegen der in §. 10 am Schluffe enthaltenen Aus nahmen ist insbesondere Dasjenige zu vergleichen, was über die Unräthlichkeit der Aichung gewisser Gattungen von Waagen in den Motiven zur Verordnung und Aichord nung gesagt ist. Es wird gut sein, hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß darin durchaus kein Verbot des Gebrauchs von Schnell- und Brückenwaagen liegt (vergl. Z. 8 und 16 der Verord nung, welche das Gegentheil ausdrücklich sagen) und daß der Fortgebrauch einer sonst richtigen Schnellwaage, selbst wenn die Theilung derselben mit Rücksicht auf das alte Gewicht gemacht sein sollte, keine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz enthalten würde, sobald nur die Resultate in neuem Gewichte ausgedrückt werden und nach dessen Theilung. Zu §. 13. Da es nicht möglich sein wird, das sehr umfängliche Geschäft des Umtausches alter Gewichte, welchem doch die Einrichtung aller Aichämter um einige Monate vorausgehen muß, bis zu dem in Preußen festgesetzten Einführungstermine zu Ende zu bringen, so mußte man einen spätern Termin wählen. Die Bestimmungen des zweiten Theiles rechtfertigten sich aus Dem, was in den allgemeinen Motiven über die Art und Weise gesagt worden ist, wie die Regierung, ohne das Maßsystem zu ändern, doch mehr Ordnung und Gleich förmigkeit herzustellen beabsichtigt. Um indessen dieUeber- gangsperiode nicht zu sehr zu verlängern, schien es doch an gemessen, einen weitern dreijährigen Termin festzusetzen, bis zu welchem sich auch dieser allmähliche Umtausch der Maße vollzogen haben soll. . . 14. Durch diese Bestimmung wird den Stadträthen, welche bisher km Allgemeinen als im Besitz des Aichungsbcfug- nisses erachtet wurden, während bei der bisherigen Be handlung des Aichwesens die Frage, ob sie auch zur Aich ung verpflichtet seien, noch nie eine bestimmte Beant wortung erfahren hat, im Allgemeinen das Recht entzogen, Maße und Gewichte zu aichen und zu stempeln, und es wird nur den Städten wiedergegeben, in welchen das Mi nisterium ein städtisches Aichamt zu errichten für gut findet- Die Nothwendigkeit einer Beschränkung der Aichungsstellen wird einer umfänglichen Auseinandersetzung kaum bedürfen. Ein wirklich sorgfältiges Aichen und einegewissenhafteAufrecht- erhaltung der Normalgrößen fordert Mittel, wie sie den kleinern Städten in keiner Weise zu Gebote stehen. Das Aichen durch ungebildete Marktmeister mit den mangelhaf testen Apparaten, worauf bisher in vielen Städten die Möglichkeit beruhte, das Aichgeschäft selbst als ein nutz bares Recht zu behandeln, muß aufhörcn. Damit ergiebt' sich von selbst, daß nur bei einem größer» Umfange des Geschäfts ein Aichamt ferner auf die Kosten kommen kann; ein weiterer Grund für die Verminderung der Aichstellen, welche sonach sowohl mit Rücksicht auf die Ausführung und Controle, als finanziell geboten erscheint. Daß das Aich- geschäft unter diejenigen Tätigkeiten der städtischen Be hörden gehöre, welche dieselben nur im Auftrage der Staats gewalt ausüben, kann nach neuerm Staatsrechte nicht zwei felhaft sein. Daher ist das Recht der Staatsregierung, über die Art dieser Ausführung Vorschriften zu geben — auch wenn dieselben mit Opfern für die städtischen Kassen ver knüpft sein sollten — ebensowenig zu bezweifeln, als das Recht, diesen Zweig der Polizei jederzeit wieder zu eigener Ausübung zu übernehmen. Ob das Aichgeschäft den Städten bisher Nutzen gebracht habe, ist einflußlos, sobald man zugeben muß, daß der Staat berechtigt ist, die Aus übung so zu regeln, daß kein Nutzen mehr möglich wird, oder nach Befinden die unentgeltliche Aichung vorzuschrei ben. Von einem Ansprüche einzelner Städte auf Ent schädigung wegen des angeblich nutzbaren Rechts kann daher überall keine Rede sein. Um die nothwendige Verbesserung des Aichwesens zu erreichen, konnte man einmal eine Aichordnung publiciren und an deren Beobachtung die fernere Befugniß zu aichen knüpfen. Damit würde sich für viele Städte die Mög lichkeit von selbst erledigt haben, das Aichgeschäft fortzu setzen; aber die Verrheilung der Aichämter wäre ganz zu fällig geworden, und es würde sich auch nur allmählich herausgestellt haben, welche Orte permanent ein Aichamt zu unterhalten in der Lage seien. Der entgegengesetzte, in Bezug auf Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Organisation vorzüglichere Weg wäre der bereits früher von der Staatsregierung beabsichtigte gewe sen, unter Aufhebung aller städtischen Aichstellen nur eine bestimmte Anzahl königlicher Aichämter zu errichten. Mair würde jedoch damit einen, an sich vollständig für die Ver waltung durch Stadträthc geeigneten Zweig der Polizeiver waltung ohne Noch auch da den ohnehin überlasteten untern Staatsverwaltungsbehörden zugewiesen haben, wo sich alle Bedingungen der Errichtung und Unterhaltung eines städtischen Aichamtes vorfanden, oder selbst in die Noth wendigkeit gekommen sein, ganz besondere Behörden für diesen Zweck zu bilden, welche sich nicht überall bezahlt ge macht haben würden. Man hat daher einen Mittelweg ringe-
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