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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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schlagen. Im Gesetz war der Grundsatz auszusprechen, daß das Aichen nur von cigends dazu bestimmten Behörden geschehen dürfe. Für die Ausführung war zwar die Er richtung rein königlicher Aichamter vorzubehalten, aber man richtete an die Stadträthe aller möglicherweise in Frage kommenden Städte die Anfrage, ob sie die Kosten der Errichtung und Unterhaltung städtischer Aichamter tragen wollten. Darauf sind aus allen Theilen des Landes so viele bereitwillige Erklärungen eingegangen, daß es nicht einmal wegen der nöthkgen Contröle und aus den andern oben erwähnten, zu großer Vervielfachung der Aichämter entgegenstehenden Gründen, rathsam sein wird, allen Städten, welche sich bereit erklärt haben, Aichamter zu ge ben, der Staat aber vorläufig mit einer einzigen später zu erwähnenden Ausnahme, gar nicht in der Lage sein wird, königliche Aichämter einzur'ichten. Die Kosten der ersten Einrichtung werden deshalb nur zu einem kleinen Theile — soweit sie die Normalaichungscommission und die nicht zu repartirenden Generalkoften betreffen — vom Staate zu tragen sein, und auch die später» Unterhaltungskosten den Staat nur insoweit treffen, als sic durch die allgemeine Controlc verursacht werden. Es ist bereits in den allgemeinen Motiven erwähnt worden, daß man bei der einmal eintrctenden Nothwendig- keit der Errichtung bestimmter Aichämter und der Erlassung einer allgemeinen Aichordnung, es für angemessen gehalten habe, auch das Aichen der Maße ausschließlich den Aich- ämtcrn zu übertragen und die Aichordnung mit auf die Maße zu erstrecken. Den dort angeführten, aus derNoth- wendigkeit einer bessern Aufsicht auf das Maßwesen herge nommenen Gründen tritt hinzu, daß die Rentabilität der zu errichtenden Aichämter, oder wenigstens die thunlichste Sicherstellung der bezüglichen Städte vor Verlust nur durch Concentrirung des gcsammten Aichgeschäftes erreicht werden kann. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung und der Aichordnung werden im Ganzen nur wenig Erläuter ung bedürfen. Es erschien praktischer, die Ausführungs bestimmungen dergestalt in zwei Verordnungen zu spalten, daß die eine, die Ausführungsverordnung, Alles enthalte, was den Verwaltungsbehörden und dem großen Publicum im Allgemeinen zu wissen nöthig ist, wahrend die Aichord- uung nur die Anweisung für die Aichämter und für den Verkehr mit diesen einschließt. Die letztere wird jedenfalls infolge der in der Praxis gemachten Beobachtungen am häufigsten Abänderungen unterliegen oder Nachträge er heischen. Die Ausführungsverordnung giebtzunächst in A 1—10 die nöthigen Bestimmungen über Organisation und Com- petenz der verschiedenen Aichbehörden. Sie bedürfen kaum einer speciellen Motivirung, so wenig als die 1—25 der Aichordnung. Daß in §. 3 die Prüfung aller nicht für den gemei nen Verkehr bestimmten Maße und Gewichte der Normal- Aichungscommission Vorbehalten wird, ist eine unerläßliche — auch in Preußen analog eingeführte — Bestimmung. Die einfache Organisation der Aichämter macht ihre Be schränkung auf das Nothwendige wünschenswerth. Es ist zu wiederholen, daß zur Zeit keine Veranlassung vorliegt, mit Ausnahme des in §. 11 besonders bestimmten Falles, der sich durch besondere Bedürfnisse rechtfertigt, königliche Aichämter zu errichten, daß also die ganze Ein- ll. K. (l, ÄbyNMMMt.) richtung dein Staate keinerlei erheblichen dauernden Auf wand verursachen wird. §. 12 der Verordnung geht dann auf die Freiheit des Privatgebrauchs über. Es sind das am Ende selbstverständliche Dinge, welche man jedoch zu Belehrung des Publikums aussprechen zu müssen glaubte. Darauf folgt §. 13 die allgemeine, in der Aichordnung ihre speciell technische Erläuterung findende Beschränkung der Maße und Gewichte auf gewisse Formen, Größen und Materialien. Dies bedarf reiner Rechtfertigung; keine Ord nung im Gewichts- und Maßwesen ist sonst durchzuführen. Gleichwohl gehören diese Beschränkungen nicht in das Gesetz, da sie im Einzelnen sehr von den gemachten Er fahrungen abhangen und daher leicht abzuandern sein müssen. Die zunächst für nöthig erachteten Beschränkungen sind in der Aichordnung enthalten und zwar, was die Waagen anlangt in §. 27, für Gewichte in 33 — 36, für Längen maße in tz. 38, für die Flüssigkeitsmaße in §. 42, für andere Hohlmaße in Z. 46—48. In die technische Rechtfertigung dieser auf Erfahrung beruhenden und unter Benutzung der für das Preußische, schon lange geordnete Aichwesen beste henden Vorschriften abgefaßten Bestimmungen ist hier eben sowenig näher einzugehen, als in die Erörterung der Vor schriften über die bei dem Aichen selbst vorzunehmcndcn Manipulationen. Alles das ist mit Benutzung der Erfah rungen des In- und Auslandes durch eine deshalb beson ders zusammengesetzte Commission bewährter und zum Theil bereits mit dem Aichgeschaft praktisch vertrauter Techniker sorgfältig erwogen worden. Z. 8 der Verordnung und tz. 27 derAichordnung schließen Brückenwaagen von der eigentlichen Aichung aus. Es ist schon zweifelhaft, ob bei der leichten Veränderlichkeit auch der Balkenwaagen und der andererseits bekannten Möglich keit, auf einer sonst gut gearbeiteten, wenn auch nicht rich tigen Balkenwaage richtig zu wägen, die Stempelung der Waagen überhaupt rathsam sei. Man hat sich aber für- gleicharmige Waagen hier nicht von Dem entfernen wollen, was fast überall, wo ein ordentliches Aichwesen existirt, ein geführt ist. Für Brückenwaagen ist aber noch weit weni ger eine Garantie fortdauernder Richtigkeit zu übernehmen. Um gleichwohl den Fabrikanten die Möglichkeit einer amt lichen Prüfung ihrer neuen Waagen zu geben, ist die Prü fung der Brückenwaagen den Aichämtern nachgelassen, sie können darüber Scheine ausstellen und die Waage selbst etwa mit einer laufenden Nummer zeichnen, welche mit der Nummer des Scheins übereinstimmt. Daß Apothekerwaagen nicht gestempelt werden, hat seinen Grund darin, daß feine Waagebalken beim Stempeln zu leicht brechen oder durch das Stempeln selbst unrich g werden. Nur Weniges ist besonders hervorzuheben. Bei den Gewichten sind in tz'. 33 ausdrücklich Wiertel- Pfundstücke zur Aichung Zugelaffen, obgleich sie nicht streng in die Dreißigtheilung passen. Es ist aber kein Grund vorhanden, warum man, um der theoretischen Consequenz willen den muthmaßlich vergeblichen Versuch machen solle, diese nächstliegende und bequemste Theilung des Pfundes, da sie sich ohne Unbequemlichkeit ausdrücken läßt, aus dem Verkehr zu verbannen. Die Einführung ins Volk würde dadurch wesentlich erschwert worden sein. 73
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