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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Daß gegliederte Maße, wie Schmiegen, Meßketten u. s. w., nicht gestempelt werden, hat seinen Grund in der hier fast zur Unmöglichkeit steigenden Schwierigkeit, Ver änderungen an den gestempelten Maßen vorzubeugen (§. 1V des Gesetzes und §. 38 der Aichordnung.) Bei den in §. 47 vorgeschriebenen Maßdimensionen ist namentlich daraus Rücksicht genommen, daß das Ver- hältniß des Querschnittes zum Gesammtinhalte auch ein nahe gleiches Verhältniß des sogenannten Haufmaßes her beiführe. §. 14 der Verordnung stellt nun die Grenzen der Unrichtigkeit, die sogenannte Toleranz, fest. Vergleicht man damit Z. 26 der Aichordnung für die Aichamter und 4 der Aichordnung für die Normalaichungscommisfion, so findet man, daß die mit Rücksicht auf die Strafbarkeit für das Publicum gestattete Toleranz noch einmal so groß ist, als die für die Aichämter gestattete Abweichung und daß die Normalaichungscommission noch weit genauer zu ar beiten hat. (So darf z. B. ein Centn ergewicht im Verkehre bis zu einem Loth abweichen, das Aichamt hat auf Vs Loth genau zu aichen, Vie Normalaichungscommis- sion jedoch noch eine Differenz von 1V-r Quentchen zu ga- rantiren.) Diese steigenden Anforderungen entsprechen der Natur der Sache. Daß übrigens Abweichungen sowohl im Zu viel als im Zuwenig strafbar sind, bedarf kaum der Rechtfertigung. Abgesehen davon, daß es sich eben darum handelt, die bleibende Richtigkeit nach allen Seiten hin zu erhalten, kann mit zu großen Gewichten und Maßen eben so gut betrogen werden, wie mit zu kleinen. tj. 15 und 16 der Verordnung enthalten die in ß. 9 des Gesetzes angedeuteten Ausnahmen, Z. 15 bedarf keiner Erläuterung; diese Duldung ist für den Handel unzulaß- üch. tz. 16 kann wegen der etwas allgemeinen Fassung des Einganges Bedenken erregen. Es war jedoch nicht zu umgehen, eine Fassung zu wählen, welche im einzelnen Falle noch eine Cognition darüber zuließ, ob eine wirklich nicht zu beseitigende Usance vorliege. Die angeführten Falle sind, so weit man jetzt zu übersehen vermag, die wichtigsten. So lange nicht ganz Deutschland ein Maß hat, wird von einem selbstständigen deutschen Weifmaße keine Rede sein können, und eben so wenig von einer gänzlichen Ausrot tung der Brabanter und Berliner Ellen und der französi schen ^uno im Webwaaren- und Bandverkehre. Daß man die Angabe der Dimensionen von Maschinen und Instru menten nach französischem und englischem Maße nicht hin dern kann und will, versteht sich. Die Kohlen bedürfen eines größer» Grubenmaßes; dieses wirb durch besondere Verordnung in einfache Uebereinstimmung mit dem Schef felmaße gebracht werden. Im.Uebrigen war nur nöthig, zu sichern, daß im Detailverkehre (dessen Begriff auf Maschinen und dergleichen gar nicht anwendbar ist) nicht nach fremdem Maße und Gewichte gemessen und ge wogen werde. tztz. 17—21 der Verordnung bedürfen keiner beson- dern Rechtfertigung. Z. 22 bezieht sich auf den zweiten ständischen Antrag in der Schrift vom 20. Juni 1840. Man hält es eben falls für der Billigkeit entsprechend, daß die durch Ber auschung alter legaler Gewichte mit neuen entstehenden Aich kosten übertragen werden. Aber auch nur in den Grenzen dieser Vertauschung. Was darüber hinaus liegt, ist eine Anschaffung neuer Gewichte, mit welcher vielleicht auf das Gesetz gewartet, welche aber nicht durch dasselbe veranlaßt worden ist. In Preußen ist eine ähnliche Bestimmung getroffen worden. Für die Maße war bei dem gewählten Systeme eine gleiche Veranlassung nicht geboten. Die transitorischen Bestimmungen §. 23 und 24 ha ben den Zweck, einmal das Verschwinden der alten Nor male sicher zu stellen, sodann aber den Uebergang dadurch zu beschleunigen, daß der Gebrauch dee alten Normale schon einige Monate vor Eintritt des Termins für Einführung der neuen Gewichte aufhört, das Aichen durch die neuen Aichämter in Vorrath aber ebenfalls zeitig genug beginnt. Man wird übrigens unvergessen sein, soweit irgend thun- lich, auch den ersten Antrag der ständischen Schrift vom 20. Juni 1810 zur Ausführung zu bringen. Was die am Schlüsse des Allerhöchsten Decrets ge forderte finanzielle Ermächtigung anlangt, so ist bereits er wähnt worden, daß die Einrichtung der Aichbehörden der Staatskasse nur unbedeutenden Aufwand machen wird. Obgleich die Normalaichungscommission mit sehr ge nauen Instrumenten zu versehen ist, wird doch die Einrich tung derselben, soweit sie nicht dem Mechaniker anheimfällt, mit wenigen Hunderten von Thalern zu bestreiten sein. Der laufende Aufwand während der ersten beiden Jahre wird an Reisekosten u. s. w. mehr betragen, als spater, da die Einrichtung der Aichamter mehr Controle fordert. Weiterhin erst wird sich übersehen lassen, wie weit der regelmäßige Aufwand die eigenen Einnahmen der Nor malaichungscommission übersteigt. Man kann wohl mit Sicherheit annehmen, daß dieser Gesammtaufwand im Laufe der ganzen Finanzperiodc 1858/60 nicht über dreitausend Thaler a»steigen werde. Dagegen entzieht sich der Kosten betrag, welcher nach K. 22 der Ausführungsverordnung durch Uebertragung der ersten Aichkosten für Gewichte her- beigcführt werden wird, jeder Vorausberechnung, da es bei der bisherigen Unregelmäßigkeit des Aichens durch eine große Zahl von Stadträthen selbst an nur entfernt annä hernden Unterlagen für Bestimmung des Totalbedarfs an Gewichten fehlt. Jedenfalls ist die Summe nicht unbe deutend. Die Zahl der gewerblichen und Handelsgeschäfte, welche unbedingt gestempelter Gewichte bedürfen, ist nach den statistischen Erhebungen auf mindestens 150,000 anzu schlagen. Der Gebrauch von Brückenwaagen hat den Bedarf an großen Gewichten allerdings ansehnlich vermindert, aber dennoch kann sich der Gesammtbetrag der zu verle genden Aichgebühren leicht auf 50,000 Thaler und mehr belaufen. Eine specielle statistische Erhebung des Gewichts bedarfs wollte man nicht vornehmen, da sie nur im Wege einer förmlichen Zählung durch ausgegebene Schemata ausführbar gewesen wäre und für sich selbst einen Auf wand von ein paar Tausend Thalern verursacht haben würde.
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