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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Jedes stempelpflichtige Maß und Gewicht, muß außer dem mit einer deutlichen, in die Augen fallenden, dem Gesetze entsprechenden Bezeichnung seiner Größe versehen sein. Wegen älterer, bereits gesichter Maße vergleiche jedoch §. 13 des Gesetzes. §. 14. Als unrichtig gilt jedes Gewichtstück, welches bis zu 20 Pfund herab um mehr als den dritten Ehest eines Eausendtheilcs, von 10 Pfund bis Vs Pfund um mehr als die Halste eines Tausendtheiles, unter Vs Pfund um mehr als ein Eau- sendtheil seiner Sollschwere; jedes Hohlmaß für Sämer eien und Flüssigkeiten, welches um mehr als fünf Eau- sendtheile seines Sollinhaltes; jedes Längenmaß, welches um mehr als zwei Eausendtheile seiner Solllänge von der Normalgröße iabweicht, und zwar gleichviel, ob durch Zuviel oder durch Zuwenig. Davon bilden jedoch Ausnahmen hölzerne Ellen, bei denen Abweichungen von weniger als einer Linie Zoll) noch der Duldung unterliegen, ferner solche Hohlmaße für besondere Gegenstände, wie z. B. Kalk, Kohlen u. s. w., deren Bestimmung die Anferti gung nur in gewissen, eine absolute Genauigkeit nicht zulaffenden Formen von - einfachem Dimensionen der Weite und Höhe fordert, und für welche daher diese Formen und Dimensionen besonders im Verordnungs- wege vorgeschrieben sind. Für diese wird nur die Uebereinstimmung mit den vorgeschriebenen Dimensionen innerhalb einer, zwci Proccnt Abweichung gestattenden Grenze gefordert. §. 15. Durch die in K. 8 und 9 des Gesetzes gegebenen Bor schriften wird, nicht ausgeschlossen, daß aus dem Ausland bezogene Maaren in ihren Originalpackungen, Gefäßen, Stücken, u. s. w-, auch wenn dieselben eine ausländische Gewichts- oder Maßangabe enthalten, wieder verkauft wer den dürfen. Auf Verlangen ist jedoch das ausländische Gewicht und Maß in inländisches umzurechnen und die'Waaredem Käufer nach inländischem Maße und Gewichte zu gewahren. Ins Ausland bestimmte Warensendungen können nach dem Gewichte und Maße des Bestimmungsortes ver packt und facturirt werden. §. 16. Soweit im Jnlande bei öffentlichen Geschäftszweigen oder für den Berkaus gewisser Gattungen von Maaren gewisse abweichende Gewichtsgrößen und Maßgrößen all gemein eingesührt gewesen sind, wie z. B. bei.den Garnen daß englische Weifmaß und das englische Gewicht, für ge webte Stoffe und Bänder fremde Ellen und das Meter maß, bei dem Eisenbahnwesen, bei Maschinen und Instru menten das englische und französische Maß; bei den Stein kohlen der Karren und die Könne, beim Eisen die Waage u. s. w., da ist es, so lange durch Verordnung hierdurch etwas Anderes nicht bestimmt wird, auch ferner nachgelassen, sich derselben zu bedienen; jedoch sind für den inländischen Detailverkehr den desfallsigenBezeichnungen bestimmte Werthe nach inländischem Maß und Gewicht beizulegen und dem Käufer die Maare nur mit inländischen gestem pelten Maßen oder Gewichten zuzumeffen oderzuzuwägen. Wegen der Kohlenmaße erfolgt besondere Bestimmung im Berordnungswege. Für den Gebrauch zum Abwägen auf Brückenwaagen ist innerhalb der durch die Aichordnung bestimmten Grenzen die Benutzung von Proportionalgewichten gestattet, dieselben unterliegen jedoch der Aichung und Stempelung und der Vorschrift in Z. 14 dieser Verordnung. 8- 17. Bon der Vorschrift der Richtigkeit und Stempelung sind selbst die zum Taxiren der Gefäße u. s. w. gebrauchten Gewichtsstücke insofern nicht ausgenommen, als zu diesem Zwecke keinesfalls alte, abgenutzte, zerbrochene, ungestempelte Gewichtsstücke benutzt werden dürfen, sondern nur entweder Schrotkörner, oder dergleichen mit Gewichtsstücken nicht zu verwechselnde Körper, oder richtige und gestempelte Gewichte. 18. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der in dem Gesetze und in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen. Sie haben daher die im öffentlichen und gewerblichen Verkehre ihres Bezirkes, auch auf den Jahrmärkten benutzten Ge wichte, Waagen und Maße öfters zu revidiren. Specielle Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur dann anzustellen, wenn ge nügender Verdacht vorliegt, daß den gesetzlichen Bestim mungen zuwider gehandelt werde. 19. Finden sich hierbei nach §. 9 des Gesetzes verbotene oder umgestempelte, oder mit andern, als den gesetzlich vor geschriebenen, oder nachgemachten Stempeln versehene, oder zwar gestempelte, aber zerbrochene Kennzeichen vorgenom mener Veränderungen, oder sonstige Merkmale der Un richtigkeit an sich tragende Gewichtsstücke, Maße oder Waagen vor, so ist in jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die wcggenommencn Gegenstände sind dem nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches sich dieser Prüfung zu unterziehen und das Resultat mittelst Protokolls, in welchem die etwa vorhandenen Zeichen ab sichtlicher Veränderung oder Verfälschung besonders anzu geben sind, der Polizeibehörde mitzutheilen hat. s. 20. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommencn Gegenstände dennoch richtig waren (vergl. K. 14 dieser Verordnung), so sind dieselben, falls sie ungestempelt oder nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nötyig nach vorheriger, genauer Aichung in Gemäßheit der Aich- ordnung, zu stempeln, durch die Polizeibehörde aber sodann dem frühem Inhaber, gegen Bezahlung sämmtlicher Kosten und Aichgcbühren, zurückzustellcn und das Strafverfahren nach §. 10 des Gesetzes einzuleiten. Waren sie jedoch gebörig gestempelt, so erfolgt die Rück gabe kostenfrei. s-21- Ergiebt sich bei der Prüft-na die Unnchtigkeit, so sind, falls die Unrichtigkeit darin besteht, daß die Gewichtsstücke oder Maße überhaupt nicht in Große und Emtheilung dem Gesetze (§. 1, 3, 4, 3 und 8, vergleiche jedoch §. 13) ent sprechen, oder die Abweichung von der genauen gesetzlichen Größe und Beschaffenheit von der Art ist, daß sie durch das Aichamt nicht sofort corrigirt werden kann, die wegge- nommcncn Gegenstände durch die Polizeibehörde, an welche
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