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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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sie, nachdem die etwaigen Stempel durch einen Kreuzhicb ungiftig, oder die Gegenstände sonst zu fernerm Gebrauche untauglich gemacht worden sind, vom Aichamte zurückge geben werden, zu confisciren und das Strafverfahren nach 11 des Gesetzes einzuleiten. Sind die Unrichtigkeiten so unerheblich, daß sie durch das Aichamt sofort berichtigt werden können, so hat das Aichamt die Berichtigung zu bewirken, beziehentlich die fehlenden Stempel aufzuschlagen. Die Polizeibehörde hat dann nach tz. 11 des Gesetzes zu erwägen, ob die Gegenstände dem Eigenthümer gegen Erstattung-, sämmtlicher Kosten zurückzugeben seien, und derselbe nach Befinden mit Strafe verschont werden könne. 22. Behufs Erleichterung der Einführung des neuen Ge wichtssystems sollen alle, bis zum 1. April 1859 bei den Aichamtcrn vorgelegten neuen Gewichtsstücke von letztem dann unentgeltlich geaicht und gestempelt werden, wenn gleichzeitig ältere, den frühem gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, gestempelte und noch brauchbare Gewichte in entsprechender Zahl und Art vorgelegt werden. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nur auf die zum eigenen Geschäfts- und Hausgebrauch erforderlichen Gewichtsstücke, nicht auf zum Verkauf bestimmte. Die städtischen Aichämter haben die infolge vorste-! hender Bestimmung vorzunehmenden Aichungen und Stem- j pelungen nach der Laxe zu notiren und die Berechnungen, behufs Restitution aus der Staatskasse, bis zum 30. Juni 1859 bei der Normalaichungscommission einzurcichen. Z. 23. Vom 1. Januar 1859 ab sind aus den bisherigen Aichungslocalen alle altem Normalgcwichte und Normal maße zu entfernen und entweder zu cassiren oder im Archive des Stadtrathes versiegelt aufzubewahren. Die SLadträthe haben über erfolgte Cassation oder Deposition ein Protokoll aufzunehmen und der vorgesetzten Kreisdirection einzusenden. §. 24. Bereits vom 1. Juli 1858 ab haben sich die bisherigen Aichbehörden des Aichens von neuen Maßen und Ge wichten gänzlich zu enthalten und die neu errichteten Aich ämter, soweit sie bereits völlig eingerichtet sind, ihre Lhätig- keit nach Maßgabe der Aichordnung zu beginnen. Es versteht sich jedoch von selbst, daß, soviel die von denselben vordem 1.Januar 1859 ausgegebenen Gewichte anlangt, diese erst mit dem 1. Januar 1859 in Gebrauch genommen werden dürfen. (§. 13 des Gesetzes.) Dresden, am Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Entwurf einer Aichordnung und Instruction für die Normalaichungscommission und die Aichämter. H. DieNormalaichungscommission betreffend. 1- Die der Normalaichungscommission zu übergebenden Urgewichte und Urmaßc sind folgende: Das Urgewicht besteht in einem von Platin gefertigten Pfunde, welches in Zwischenräumen einiger Jahre immer wieder mit dem bei dem Hauptstaatsarchive aufbewahrtcn Zweipfundstücke von Platin zu vergleichen ist (tz. 2 des Gesetzes). Die Urmaße sind 1) ein Fußmaß, 2) eine Kanne, 3) ein halbes Scheffelmaß, genau den in Z- 8 des Gesetzes festgestellten Größen ent sprechend. Für die Ausführung des Zustirens von Gewichtssätzen und Maßen bedient sich die Normalaichungscommission mil den nöthigen Unterabtheilungen versehener Gewichts- und Maßsätze, deren stete Genauigkeit durch öftere Vergleichung mit den Urgewichten und Urmaßen aufrecht zu erhalten ist. Z. 2° Wegen Anfertigung der Normalgewichte, Normalmaße, Waagen und Stempel zu bestimmten Preisen hat die Com mission mit den geeigneten Mechanikern und Handwerkern ein Abkommen zu treffen. Es ist zulässig, daß der der Normalaichungscommission beigegebene Mechaniker diese Lieferung selbst übernimmt. Rücksichtlich der Grüße, Form und sonstigen Beschaffenheit der Maße und Gewichte sind dabei die weiter unten in der Instruction für die Aichämter gegebenen Bestimmungen, soweit cs sich um die den Aich amtcrn hinauszugebenden oder zum gemeinen Gebrauch bestimmten Maße, Gewichte und Waagen handelt, ebenfalls zu beachten. Die an die Normalaichungscommission abge- lieferten Gegenstände sind dann im Locale derselben zu prüfen, soweit nöthig, zu justiren, zu stempeln (wobei in der Hauptsache dieselben Regeln gelten, welche für die Aich ämter aufgestellt sind) und aufzubewahren. §. 3. Den Aichamtcrn sind ihre Jnvcntargegenstände ledig lich gegen Erstattung der Selbstkosten hinauszugeben. An Privatleute werden Maße und Gewichte nur gegen Erlegung des in einem zu veröffentlichenden Preiscourante angege benen Preises abgclassen. Jedem von der Normalaichungs commission hinausgegebenen Normalgewichtssatze und Nor malmaße ist ein vom Vorstande und dem technischen Mit- gliede der Commission unterzeichnetes Zeugniß beizugeben,
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