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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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welches die durch die Normalaichungscommission erfolgte Prüfung beurkundet und in die Bücher der Normalaichungs- commission unter fortlaufender Nummer einzutragen ist. §.4. Die Normalaichungscommission garantirt die Richtig keit der von ihr ausgegebenen Normalgewichtsstücke und der tausendtheiligen Gewichtssätze für Münzen, Juwe len und edle Metalle bis auf O,o»a Procent ihrer Schwere, der Norm al läng en maße bis auf O,os Procent ihrer Länge und der Normal Hohlmaße bis 0,i Procent ihres Inhalts. s- 5. Bon den Aichämtern sind die Normalgewichte, Nor- malmaßc und Waagen, behufs der Controle ihrer fort dauernden Richtigkeit, so oft sich Zweifel ergeben, oder bei den Revisionen der Normalaichungscommission erhoben wer den, auf Erfordern der Normalaichungscommission nebst dem nach §. 3 von derselben ausgestellten Zeugnisse an letztere einzuftnden, welche dieselben zu prüfen, soweit nöthig, zu justiren und dann unter Bemerkung des Befundes auf dem Zeugnisse wieder zurückzusendcn hat, ohne Kosten zu fordern. Finden sich so große Abweichungen, daß sie ohne Be einträchtigung des Charakters als Normalgewicht (Nor ma lmaß, Normalwaage) nicht berichtigt werden können, so sind die unrichtigen Gegenstände zurückzubehalten und richtige mit neuem Zeugnisse gegen Erstattung der Kosten hinauszugeben. Auch die von der Normalaichungscommission ursprüng lich an Privatleute verkauften Normalgewichte und Maße werden von derselben auf Verlangen in gleicher Weise revi- dirt, jedoch gegen Erlegung der Gebühren nach der Kare für Aichämter. 6. Die Aichämter sind durch die Normalaichungscommis- fion, und zwar in der Regel durch deren technisches Mit glied, von Zeit zu Zeit zu revidiren. Dabei ist zu beachten: die Zweckmäßigkeit der Localität und sonstigen äußern Einrichtung, die Richtigkeit und sorg fältige Instandhaltung der Gewichte, Maße, Waagen und des sonstigen Inventars, die Sachkenntnis des Personals (wobei namentlich die keiner Prüfung unterworfen gewese nen Beamten ins Auge zu fassen sind), die gesammte Ge schäftsführung und die Beobachtung der Taxen. Soweit sich ein Aichamt auck> mit Anfertigung und Vorräthighal- tung fertiger Gewichte, Maße und Waagen befaßt, ist darauf zu sehen, daß auch darin die gehörige Ordnung und die vorschriftsmäßige Auseinanderhaltung dieses Nebenge- schafts beobachtet werde. Ueber jede Revision ist ein vom Vorstande des Aichamtes mit zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. Diese Protokolle sind alljährlich dem Mi nisterium des Innern vorzulegen. §. 7. Verfügungen, welche sich aus die Beschaffenheit der Gewichte, Maße, Waagen und Stempel beziehen, sowie auf Abstellung wahrgenommcncr Ungehörigkeiten des Verfah rens, werden, soweit sie sich nicht durch die Revisionsproto kolle erledigen lassen, von der Normalaichungscommission unmittelbar an die Aichämter erlassen. Wird diesen Ver fügungen nicht nachgekommen, oder sind Ausstellungen zu machen, welche das Personal oder die sonstige Einrichtung und Geschäftsführung des Aichamtes betreffen, so ist der betreffenden Kreisdirection Mitthcilung zu machen oder nach Befinden Bericht an das Ministerium des Innern zu erstatten. 8. 8. Prüfungen technischer Aichbeamten und Aichmerster sind auf Anordnung des Ministeriums des Innern durch das technische Mitglied der Normalaichungscommission im Beisein des Borstandes der letztem vorzunehmen. Unter besondern Verhältnissen können solche Prüfungen auch am Wohnorte des zu Prüfenden vorgenommen und statt des Vorstandes der Normalaichungscommission der Amtshaupt mann oder ein Mitglied der Kreisdirection mit Auftrag versehen werden. Die Prüfung selbst ist bei solchen Beamten, welche nicht selbst zugleich Aichmeister sein sollen, auf die nöthigen theoretischen — mathematischen und physikalischen — Grundlagen alles Maß- und Gewichtswesens und die ge naue Kenntniß der in Sacysen geltenden gesetzlichen 'und sonstigen Vorschriften über Maß- und Gewichtswescn zu richten. Bei Aichmeistern aber auf die nöthige Vertraut heit mit der genauen technischen Ausführung aller beim Aichgeschäfte vorkommenden Operationen, mit der Einrich tung der dazu nölhigen Instrumente, sowie mit den Vor schriften der Aichordnung. §. 9. Die Normalaichungscommission hat für ihr obliegende Geschäfte ein Atelier einzurichten, welches außer den Urge- Wichten und Urmaßen mit den erforderlichen Waagen, Maßvergleichungsapparaten und Borrichtungen und Werk zeugen für einfache Justirungsarbeiten zu versehen ist und zugleich für Aufbewahrung der Vorräthe an fertigen Ma ßen, Gewichten u. s. w. dient. Es ist zulässig, über die Beschaffung des Locals und Einrichtung dieses Ateliers mit dem > Mechaniker der Normalaichungscommission ein Ab kommen zu treffen. 10. Bei der Normalaichungscommission sind durch das derselben beizugebcnde Expeditionspersonal zu halten: 1) ein genaues Jnventarienverzeichniß über alle, im Verschlüsse der Commission befindlichen Utensilien, Gewichte, Maße und Stempel; 2) eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe; 3l eine Negistrande über alle Ein- und Ausgänge; 4) ein Journal über alle an Aichämter und Private abgegebene Gewichte, Maße, Waagen, Stempel u. s. w. unter Beifügung der laufenden Nummern der ausgestellten Zeugnisse. Alljährlich ist Inventur zu halten und Rechnung an das Ministerium des Innern abzulegen. §. 11. Der Vorstand (in dessen Behinderung der Stellvertre ter) hat die Commission, so oft ihm nöthig scheint, zusam menzuberufen. Der Stellvertreter hat diesen Sitzungen beizuwohnen, auch wenn der Vorstand anwesend ist. Die Anfertigung neuer Normalgewichte und Maße, neuer Stempel, Waagen und sonstiger Apparate kann nur auf Anordnung des -Vorstandes erfolgen, welcher auch des halb abzuschließende Contracte vollzieht. Der Vorstand hat die Revisionen der Aichämter anzuordnen und zu be zeichnen, durch wen dieselben erfolgen sollen. Er muß bei den Prüfungen der Aichungsbeamten zugegen sein und er- theilt die nöthigen Anordnungen deshalb. Bei der letzten
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