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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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8- 18. Die Aichämter sind mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich während einer dem Umfange des Verkehrs entsprechenden Geschäftszeit offen zu halten und haben während dieser Geschäftszeit alle überbrachte Gewichte, Maße und Waagen anzunehmen und so weit thunlich nach Reihenfolge der Anmeldung zu aichen und zu stempeln. Die Geschäftszeit hat jedes Aichamt öffentlich bekannt zu machen. §. 19. Neue, zuerst zur Aichung und Stempelung gelangende Gewichte, Maße und Waagen sind stets im Locale des Aichamtes zu aichen und zu stempeln; ein einmal zur Aichung angenommenes Gewicht oder Maß darf ungeaicht und ungestempelt nicht zurückgegeben werden, sobald es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Bereits im Gebrauche befindliche gestempelte Gewichte, Maße und Waagen können auf Wunsch der Besitzer, gegen Bezahlung der außer den technischen Gebühren entstehenden Kosten, auch in dem Geschäftslocale revidirt werden. §. 20. Ueber alle geaichte und gestempelte Gegenstände ist den Eigenthümern bei Rückgabe derselben ein sämmtliche Gegenstände aufführender, mit laufender Nummer versehe ner, von dem technischen Mitglieds des Aichamts vollzo gener Beglaubigungsschein auszuhändigen, welcher auf der Rückseite das Gebührenverzeichniß trägt. Nur erst nach Bezahlung der Gebühren und nach Ab stempelung durch den Cassirer des Aichamtes erfolgt die Ausantwortung der Gegenstände. §. 21. Die von den Aichämtern gebrauchten Stempel (Z. 7 der Verordnung) sind für alle metallene Gewichte, Maße und Waagen Stahlstempel zum Einschlagen. Für hölzerne Maße werden Brandstcmpel oder Schwarzstempel gebraucht. §- 22. Bei jedem Aichamte sind zu führen: 1) Ein Jnventarienverzeichniß über alle Normalgewichte, Normalmaßwaagen, Stempel, Apparate, Werkzeuge und Utensilien unter Bemerkung des Zu- und Abganges. 2) Eine Registrande. 3) Ein Verzeichniß aller ausgestellten Beglaubigungs scheine über geaichte und gestempelte Gegenstände, unter Angabe der Empfänger, dessen Nummern mit den in der Einnahmerechnung über die Gebühren notirten und den auf den Scheinen selbst stehenden laufenden Nummern übereinstimmen müssen. 4) Eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe. Die Einrichtungen wegen Controle der Rechnungsführ ung, Besorgung der sonstigen Expeditionsgeschäfte und wegen der Aufsicht darüber sind ganz dem Er messen der nächsten Aufsichtsbehörde des Aichamtes anheim gegeben, welche für die Ordnung der Ge schäftsführung und für die richtige Beobachtung der Laxen durch den Einnehmer verantwortlich ist. 8- 23. Dem Vorstande des Aichamts liegt ob: 1) Die Aufsicht über die Geschäftsführung und das Personal im Allgemeinen, insbesondere das Expe- ditions- und Rechnungswesen. H.K. (I. Abonnement.) 2) Die Corresponden; mit der Normalaichungscvmmis- sion und den Polizeibehörden und der sonstige amt liche Verkehr. 3) Die Annahme des untergeordneten technischen Hilfs personals auf Vorschlag des technischen Mitgliedes. §. 24. Das technische Mitglied des Aichamts (der technische Director) hat, wenn es nicht selbst zugleich die Function des Aichmeisters versieht, in welchem Falle ihm auch dessen Geschäfte zufallen: 1) alle von der Normalaichungscommission dem Aich amte übergebenen Gewichte, Maße, Waagen und sonstige Apparate zu übernehmen und deren In standhaltung zu überwachen; die nicht in täglichem Gebrauche stehenden Normale aber in seinen beson der Verschluß zu nehmen; 2) für die stete Uebereinstimmung der im Gebrauche befindlichen Gewichte und Maße mit den Normalen und die Richtigkeit der Waagen zu sorgen, und da für zu haften, daß §. 17 gegenwärtiger Instruction nachgegangen werde; 3) unter eigner Verantwortlichkeit die pünktliche und sachkundige Ausübung des Aichgeschäfts durch den Aichmeister und dessen Gehilfen zu überwachen und darauf zu sehen, daß durch dieselben alle bezüglichen Bestimmungen gegenwärtiger Aichordnung genau befolgt werden; 4) die Beglaubigungsfcheine über erfolgte Aichungen und Stempelungen auszustellen und die Beachtung der Laxe zu controliren. In wie weit ihm auch eine Mitwirkung bei den schrift lichen Arbeiten, bei der Rechnungscontrole, und bei dem etwa bestehenden Verkaufsgeschäft obliegen solle, unterliegt der Bestimmung der Dienstbehörde. §. 25. Der Aichmeister ist, sofern seine Geschäfte nichtvom technischen Mitglieds des Aichamts selbst versehen werden, nicht Mitglied, sondern Untergebener des Aichamts. Ihm liegt das eigentliche Geschäft des Alchens und Stempelns im ganzen Umfange der Befugnisse des Aichamts ob, die Gegenstände mögen nun vom Publicum gebracht oder vom Aichamte ihm überwiesen werden. Dabei hat er den Bestimmungen gegenwärtiger Aich ordnung genau nachzugehen. So weit nöthig kann er sich dazu Gehilfen beilegen, deren Personen der Genehmigung des Aichamts unterliegen, die er aber zu vertreten hat. Für die ihm übergebenen Znventarienstücke ist er verant wortlich und hat über alle von ihm und seinen Gehilfen ausgeführten Arbeiten Nachweise unter Angabe der tax mäßigen Gebühren zu führen. Er wird auf gewissenhafte Ausübung seiner Verpflichtungen besonders vereidet. §. 26. , Jedes Aichamt hat für die Richtigkeit der von chm be wirkten Aichungen dergestalt eknzustehen, daß Abweichungen, welche mehr als die Hälfte der in §. 14 der Ausführ ungsverordnung vom heutigen Lage für die Beurtheilung der Strafbarkeit des Publkcums angegebenen äußersten Grenzen im Zuviel oder Zuwenig betragen, an jedem bei der Aichung betheiligt gewesenen Mitglieds des Aichamtes und dem Aichmeister mit fünf Lhalern Jndividualstrafe zu ahnden sind. Diese Strafe ist auf die von der Normal- 74
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