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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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aichungscommissiön deshalb erfolgende Mittheilung von der vorgesetzten Kreisdirectkon auszusprechen. Werden den Aichämtern von den Eigenthümern alte, bereits früher nach dem in gegenwärtiger Alchordnung vor geschriebenen Verfahren geaichte Maße oder Gewichte zur Revision gebracht, so kann der neue Beglaubigungsschein ohne Weiteres verabfolgt werden, wenn die Abweichung nicht mehr betragt, als in diesem Paragraphen zugelaffen ist. Ist die Abweichung größer, so sind, wenn eine Correction nicht sofort und ohne Verletzung der Stempel ausgeführt werden kann, die alten Stempel durch Kreuzhiebe zu cas- siren und die unrichtigen Maße oder Gewichte zurück zugeben. Bei den durch die Behörde nach §- 19—21 der Aus führungsverordnung vom heutigen Lage veranlaßten Prü fungen, wo es sich um Ermittelung strafbarer Unrichtig keiten handelt, haben die Aichämter zwar die volle in §. 14 der angezogenen Verordnung als zulässig angegebene Ab weichung passiren zu lassen, in dem Falle jedoch, wo nach tz. 19 der Verordnung der Stempel nachzubringen ist, die Maße und Gewichte nur nach vorgängiger genauer Berich tigung in Gemäßheit gegenwärtiger Bestimmung zu stem peln. 6. Besondere Bestimmungen über das Archen. 1. Die Waagen betreffend. 8- 27. Zur Aichung und Stempelung werden nur solid und regelrecht ausgeführte Balkenwaagen angenommen. Andere Arten von Waagen dürfen auf Verlangen wohl rücksichtlich ihrer Richtigkeit geprüft und der Befund bescheinigt wer den, aber sie werden nicht mit dem §. 19 der Ausführungs verordnung vom heutigen Lage erwähnten Stempel ver sehen. Dagegen kann ihnen eine andere, die Uebereinstim- mung der Bescheinigung mit dem geprüften Exemplare sicherstellende Bezeichnung ertheilt werden. §. 28. An einer richtigen Waage müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein: 1) Die Schenkel müssen in Form und Stärke ganz gleich, völlig gleich lang und für sich im Gleichge wicht sein. 2) Die Waage muß die der Größe und dem Zweck ent sprechende Empfindlichkeit zeigen, d. h. sie muß bis zur größten Lragfähigkeit belastet, bei Hinzufügung von FF'öN dieser Gesammtbelastung auf der einen Seite noch einen deutlich sichtbaren Ausschlag geben. 8) Sie muß in Schwingung versetzt, von selbst in die Gleichgewichtslage zurückkehren. 4) Achsen und Pfannen müssen aus gutem Stahl von passender Härte gearbeitet sein. 5) Die Schneiden der Achsen müssen möglichst gerad linig sein und die beiden Flächen derselben sich unter einem zu der größten Belastung verhältnißmäßigen Winkel begegnen-' 6) Die Pfannen müssen nicht zu kurz, von angemesse nem Krümmungshalbmesser und in der Beruhrungs- linie der Achsen möglichst glatt gearbeitet fern. 7) Die Mittelachse des Balkens muß völlig rechtwink- lich auf dem Balken stehen, so daß sie horinzontal liegt, wenn die Waage aufgehängt ist- 8) Die Schneiden der Endachsen müssen nahe in einer Ebene mit der Schneide der Mittelachse und gleich weit von derselben entfernt stehen. 9) Die Mittelachse soll ein klein wenig über dem Schwer punkte des ganzen Waagebalkens nebst Zunge an gebracht sein. 10) Die Zunge soll genau rechtwinklig auf die Mitte der Achsenlinie gestellt und ungefähr "halb so lang sein, als der Waagebalken. 11) Die Ablenkung der Zunge bei voller Belastung der Waage durch ein hinzugefügtes Gewicht muß völlig gleich groß sein, mag dieses Gewicht auf die eine oder die andere Waagschale gelegt werden. 29. Außer einigem Nachschleifen der Mittelachse zu Her stellung der vollständigen Gleicharmigkeit, bewirkt das Aich- amt keine Reparaturen an Waagen, sondern giebt die un richtig befundenen dem Eigenthümer ungestempelt, aber unter Erhebung der Gebühren zurück. §. 30. Sind die Waagen mit Schaaken verbunden, so werden auch diese berichtigt. Anhänge von Drath, Bleistücken und dergleichen zu Ausgleichung der Schalen und der Waagebalken ist un zulässig. Nur bei Schalen kann die Ausgleichung durch festgelölhete oder festgcnietete Belastungsstücke vorgenommen werden. Eine solche Arbeit wird besonders berechnet. §. 31. Jede Balkenwaage ist auf ihre Lragfähigkeit, d. h. auf die größte Belastung, welche sie ohne Gefahr einer nach theiligen Biegung tragen kann, zu prüfen und das Ergeb- niß im Beglaubigungsscheine anzugeben. 8- 32. Die Stempelung der Waagen erfolgt auf jeden Schenkel des Waagebalkens möglichst nahe dem Mittelpunkte, be ziehentlich auch auf die Schalen. Erfolgt bei regelrechtem Aufschläge des Stempels eine Beschädigung der Waage, so leistet das Aichamt keinen Ersatz. Apothekerwaagen sind überhaupt nicht zu stempeln. 2. Gewichte betreffend. . . 8- 33- Gewrchte werden nur in folgenden Größen zur Aichung und Stempelung angenommen: Ein Centner, ein halber Centner, ein Viertelcentner, 20 Pfund, 10Pfund, 3Pfund, 3Pfund, 2Pfund, IPfund L Pfund (15 Loch), i- Pfund (7-zLoth), 5 Loth, 3Loth, 2 Loch, 1 Loth und von Quent, Cent und Korn nur Stücke von je 5, 2 oder 1 Quent, Cent oder Korn. Als Decimalgewichte für Brückenwaagen sind zulässig, außer dem ganzen und halben Pfunde Stücke von O,s Pfund, 0,: Pfund, 1,8 Loth, 1,v Loth, 0,rr Loth, 0,2 Loth, 0,i Loth. Jedes Gewichtsstück muß deutlich mit der Bezeichnung seiner Schwere versehen sein. Und zwar dürfen als Bruch- theile des Centners nur die Stücke von A und Z Centner bezeichnet werden, alle andern Gewichte haben die Zahl der Einheiten und einen die Einheit bezeichnenden Buchstaben oder ein entsprechendes Zeichen zu tragen, bei 4 und H Pfund ist die Bezeichnung als Bruchtheil des Pfundes ge-
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